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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Monograph

Persistent identifier:
heinemann_bestimm_preuss_gesetzgebung_1909
Title:
Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
Author:
Heinemann, D.
Place of publication:
Potsdam
Publisher:
A. Stein's Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Besteuerung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Staatssteuer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • 1. Staatssteuer.
  • 2. Kommunalabgaben.
  • 3. Kirchensteuer.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
  • Empfehlenswerte Bücher.

Full text

Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens 2c. 250 
Dienstwohnungen und Dienstländereien der Beamten, für welche ein Abzug an 
der Besoldung stattfindet, sind dem steuerpflichtigen Einkommen nicht hinzuzurechnen, 
ebensowenig aber der als Miet= beziehungsweise Pachtzins geltende Besoldungsabzug 
vom Einkommen abzurechnen. 
Einem Besoldungsabzuge gilt es gleich, wenn Beamte den tarifmäßigen Wohnungs- 
geldzuschuß, zu dessen Bezuge sie an sich berechtigt sind, nur deshalb nicht erhalten, 
weil ihnen eine Dienstwohnung gewährt ist. 
Findet ein solcher Abzug an der Besoldung nicht statt, so ist das Einkommen 
aus Dienstwohnungen nach dem ortsüblichen Mietwerte, jedoch nicht höher als mit 
fünfzehn vom Hundert des baren Gehalts des Berechtigten in Ansatz zu bringen. 
Soweit Dienstwohnungen vermietet sind, ist der Mietzins nach Maßgabe der Be- 
stimmungen im § 12 Abs. 2 des Ges. u. Artikel 16 II der Ausf.-Anw. anzurechnen. 
Von der Besteuerung ist ausgeschlossen der das persönliche pensionsberechtigende 
Gehalt übersteigende Teil des Diensteinkommens der Staatsbeamten, die ihren dienst- 
lichen Wohnsitz im Auslande haben; sofern sie im Auslande zu entsprechenden direkten 
Stgasteuern herangezogen werden, bleibt auch das persönliche pensionsberechtigende 
ehalt frei. 
Der staatlichen Einkommensbesteuerung unterliegen auch die Pensionen und 
Wartegeldee der Beamten') sowie die Witwen= und Waisengelder, dagegen 
nicht die Gnadenbezüge der Hinterbliebenen. 
600 DWie Steuerpflicht beginnt allgemein erst mit einem Einkommen von mehr als 
2. Kommunalabgaben 2c. a) Gesetz, betr. die Heranziehung der Beamten, 
Elementarlehrer und unteren Kirchendiener zur Gemeindeeinkommensteuer, v. 16. Juni 1909 
(R.= u. St.-Anz. 1909 Nr. 149, G. S. S. 489). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, mit Zu- 
stimmung der beiden Häuser des Oandtages der Monarchie, für den Amfang derselben 
mit Ausschluß der Insel Helgoland, was folgt: 
§ 1. Die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, die Elementarlehrer und 
die seither bei der Gemeindeeinkommenbesteuerung bevorrechtigten unteren Hirchendiener 
sowie die Beamten des Königlichen Hofes werden in den Gemeinden zur Einkommen- 
steuer gleich den übrigen dieser Steuer unterworfenen Personen herangezogen, sofern 
nicht mehr als 125 ⅝% Zuschläge erhoben werden. — Werden Zuschläge in höherem 
Betrag erhoben, so trifft der Mehrbetrag der Zuschläge nur den auf das außerdienstliche 
Einkommen entfallenden Teil des Steuersatzes. — Werden besondere Einkommensteuern 
erhoben, so darf der Steuersatz, soweit er das dienstliche Einkommen trifft, nicht über 
den Betrag hinausgehen, der bei einer Zugrundelegung von 125% des Staatsein- 
kommensteuertarifs beziehungsweise des im § 38 des Kommunalabgabengesetzes vom 
un Juli 8o (Gesetzsamml. S. 152) festgesetzten Tarifs auf dieses Einkommen ent- 
allen würde. 
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten nur für diejenigen Beamten, Elementar- 
lehrer und unteren Kirchendiener, welche nach dem 31. März 1909 in das Amts- 
verhältnis eingetreken sind. — Hinsichtlich der schon vor dem 1. April 1909 angestellten 
Beamten, Elementarlehrer und unteren Kirchendiener sowie hinsichtlich der Geistlichen 
und Militärpersonen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen""). Dasselbe gilt 
von den Naturaldiensten und von der steuerlichen Behandlung der Ruhegehälter, der 
laufenden Unterstützungen, der Wartegelder, der Witwen= und Waisen-, Sterbe= und 
Gnaden= sowie derjenigen Dienstbezüge, welche nur als Ersatz barer Auslagen zu 
betrachten sind, mit der Maßgabe, daß die bisherige Steuerfreiheit der Gnadenmonate 
sich auch auf die Gnadenvierteljahre erstreckt. 
§ 3. Alle auf statutarische Rechte oder Privilegien gegründeten weitergehenden 
Befreiungen werden aufgehoben, indessen behalten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 
bereits im Genusse solcher Befreiungen befindlichen Beamten, Elementarlehrer und 
unteren Kirchendiener ihre Berechtigungen noch auf Lebenszeit. 
  
  
  
*) Die den Kriegsinvaliden g-währten Pensionserböhungen und Verstümmelungszulagen, die durch Reichsgesetz 
den Besteuerung entzogenen Gehührnisse, sowie die mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde sind steuerfrei (8 5 
iff. 5 des Ges.). 
*7) Vergl. Ges. v. 11. Juli 1822 (G. S. S. 184), Deklaration v. 21. Jan. 1829 (G. S. S. 9), Allerh. Erl. v. 
14. Mai 1832 (G. S. S. 145), Verordn. v. 23. Sept. 1867 (G. S. S. 1648) u. § 12 des Ges. v. 27. Juli 1885 (G. S. S. 327). 
17*
	        

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