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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Monograph

Persistent identifier:
heinemann_bestimm_preuss_gesetzgebung_1909
Title:
Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
Author:
Heinemann, D.
Place of publication:
Potsdam
Publisher:
A. Stein's Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachträge und Berichtigungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Zum Abschnitt V.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
  • Empfehlenswerte Bücher.

Full text

Nachträge und Berichtigungen. 265 
würden, wenn sie erst am 1. April 1908 unter Geltung der neuen Anrechnungsbestimmungen 
aus der früheren in die jetzt von ihnen bekleidete Stelle berufen worden wären, oder daß 
sie unter der letzteren Voraussetzung früher einen höheren Gehaltsatz erreichen würden, 
als bei Nichtgeltung der neuen Anrechnungsbestimmungen, so ist das Besoldungsdienstalter 
dieser Beamten unter der Annahme, sie seien erst am 1. April 1908 in ihrer Stelle ange- 
stellt, neu festzusetzen."“ 
laft Hiernach ist in den in Betracht kommenden Fällen das Geeignete alsbald zu ver- 
anlassen. . 
Wegen der Berichterstattung im Falle der Veränderung des diesseits festgesetzten 
Besoldungsdienstalters und in Zweifelsfällen verweise ich auf die Bestimmung unter Nr. 27 
Abs. 1 der Grundsätze vom 27. Mai 1909. 
Kusat für die Herren Regierungspräsidenten): 
egen der an der Bestimmung interessierten Regierungs= und Medizinalräte ergeht 
besondere Verfügung. 
VIII. Zum Abschnitt V S. 121. Der Allerh. Erl. v. 22. März 1909 nebst den 
Anrechnungsvorschriften und dem Runderl. v. 13. Mai 1909 an die Behörden 
der allg. Verwaltung 2c. sind durch Kult. Min. Erl. v. 18. Mai 1909 (M. Bl. f. M. A. 
S. 240) den beteiligten Behörden zur Beachtung mitgeteilt worden. 
IX. Zum Abschnitt V. Der auf S. 122 (Fußnote) erwähnte Runderlaß der 
Min. des Innern u. der Finanzen v. 30. Juni 1909 lautet nach dem Z. Bl. d. U. V. 
1909 S. 682: 
Berlin, den 30. Juni 1909. 
Betrifft die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter der aus 
dem Militäranwärterstand hervorgegangenen Zivilbeamten im Bereiche der allgemeinen 
Verwaltung und der Verwaltung des Innern. 
Bei Ausführung der unterm 22. März 1909 Allerhöchst genehmigten Vorschriften 
über die vermehrte Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter der 
Beamten sind, wie hier bekannt geworden, hinsichtlich der Behandlung der Gendarmen 
und Schutzmänner mehrfach Zweifel hervorgetreten. Zur Vermeidung von Mißverständnissen 
bemerken wir im Anschluß an die von uns erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 
13. Mai d. J. — Fin. Min. 1 5012, II 5181, Min. d. Innern I a 4081 — (Z. Bl. S. 444) 
ergebenst folgendes: 
1. Gendarmen und Schutzmännern ist auf ihr Besoldungsdienstalter Militärdienstzeit 
auch in dem Falle nicht anzurechnen, wenn sie den Zivilversorgungsschein in der Truppe, 
also vor ihrem Eintritt in die Gendarmerie oder in die Schutzmannschaft, erlangt haben. 
2. Bei der Beförderung eines Gendarmen oder Schutzmanns zum Gendarmerie- 
oberwachtmeister bezw. Polizeiwachtmeister und Polizeioberwachtmeister unterbleibt gleich- 
falls eine solche Anrechnung. 
3. Unter die Bestimmung des Abschnitts III der „Vorschriften“, wonach beim Ueber- 
tritt von Schutzmännern in den Unterbeamtendienst eine Anrechnung von Militärdienstzeit 
nicht stattfindet, fallen auch diejenigen Schutzmänner, die sich bereits vor ihrem Eintritt 
in die Schutzmannschaft im Besitze des Zivilversorgungsscheins befunden haben. 
4. Beim Uebertritt von Gendarmerieoberwachtmeistern, Polizeiwachtmeistern und 
Polizeioberwachtmeistern in andere Stellen des Zivildienstes ist für die Festsetzung des 
Besoldungsdienstalters der neuen Stelle das letzte normalmäßige Stellengehalt maßgebend 
(Ziffer 46b, letzter Satz, der Gehaltsvorschriften vom 1. Juli 1905 — 3Z. Bl. S. 665 —.) 
Daneben und unabhängig von der Mitnahme des Gehaltes erfolgt eine Anrechnung von 
Militärdienstzeit, wobei die in der Gendarmerie oder in der Schutzmannschaft verbrachte 
Dienstzeit als Militärdienstzeit anzusehen ist. Das Besoldungsdienstalter der neuen Stelle 
ist hiernach in der Weise festzusetzen, daß der Beamte gemäß Ziffer 25 bis 30 der Gehalts- 
vorschriften unter Zugrundelegung seines letzten normalmäßigen Stellengehaltes als Ober- 
wachtmeister usw. in die entsprechende Gehaltstufe der neuen Klasse eingereiht und auf das 
sich darnach ergebende Besoldungsdienstalter Militärdienstzeit bis zu 3 Jahren angerechnet wird. 
Der Finanzminister. Der Minister des Innern. 
X. Zum Abschnitt VII. S. 143 u. 144, F 2 Abs. 1 der Ausf.-Bestimmungen 
erhält noch folgende 2. Anmerkung: 
Auch bei den auf Landwegen ausgeführten Dienstreisen sind die Vergütungen nach 
dem Wege anzusetzen, der sich für die Staatskasse als der mindestkostspielige darstellt und 
nach den Umssänden des besonderen Falles auch wirklich hat benutzt werden können. Ist 
dieser Weg auf der Post- und Eisenbahnkarte verzeichnet. so gelten dafür die Angaben der 
letzteren, andernfalls diejenigen der Regierungs-Entfernungskarte (vergl. D 3 a. a. O.), oder sie 
sind besonders festzustellen. Durchgehends müssen die kürzesten Verbindungen zwischen 
den betr. Orten angesetzt werden, sofern sie benutzbar sind. Hatte der Beamte Veranlassung, 
einen anderen als den kürzesten Weg zu benutzen bezw. zu liquidieren, so ist dies in dem
	        

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