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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_1
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil.
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Das öffentliche Recht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel: Preußen.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Bezirksverwaltung.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • 1. Civilprozeß.
  • 2. Das Kirchenrecht.
  • 3. Das Strafrecht.
  • 4. Der Strafprozeß.
  • 5. Das Deutsche Verfassungsrecht.
  • 6. Das Verwaltungsrecht.
  • I. Einleitung.
  • Erster Abschnitt: Die Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
  • Erstes Kapitel: Preußen.
  • I. Die Lokalverwaltung.
  • II. Die Amtsverwaltung.
  • III. Die Kreisverwaltung.
  • IV. Die Bezirksverwaltung.
  • V. Die Provinzialverwaltung.
  • VI. Die Verwaltung der Kommunalverbände im engeren Sinne.
  • VII. Die Provinzial- und Bezirksverwaltung in Bezug auf die Stadt Berlin.
  • VIII. Die Centralverwaltung.
  • Zweites Kapitel: England.
  • Drittes: Kapitel Frankreich.
  • Dritter Abschnitt: Justiz und Verwaltung.
  • 7. Das Europäische Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

1126 Das ölsentliche Recht. 
nicht maßgebend sein dürfen, wie denn auch der sozial vielfach höher stehende 
Amtsvorsteher sich durch die Unterordnung unter Landrath und Kreisausschuß 
nicht beeinträchtigt fühlt; sie kann aber auch durch das Interesse der kommunalen 
Selbständigkeit nicht gercchtfertigt werden, denn es handelt sich nur darum, bei 
welchem Forum ein städtischer Polizeiverwalter (Bürraubeamter, Militäranwärter, 
vielleicht ein Magistratsmitglied), wenn ein Stadtangehöriger sich durch eine Ver- 
fügung verletzt glaubt, Kecht zu nehmen hat; die Selbständigkeit der Städte iß 
genau dieselbe, ob der Rekurs gegen den Polizeiverwalter an den Landrath resp. 
Kreisausschuß oder an den Regierungspräfidenten resp. Bezirksverwaltungsgericht 
geht; wohl aber liegt es im Interesse des Rechtsuchenden Publikums, daß die In- 
stanz dafür nicht zu weit entfernt ist. Die Exemtion hat aber das große Bedenken, 
daß die wesentlichen Voraussetzungen und Grundlagen der Kreisordnung dadurch 
in Frage gestellt werden; die Einheit des Kreises als Staatsverwaltungsbezirk, der 
Zusammenhang von Stadt und Land erleidet dadurch den heftigsten Stoß. Denn 
wenn die Bevölkerung des platten Landes davon ausgeschlossen wird, über die Städte 
mit zu regieren, während die städtische Bevölkerung fortsährt, das platte Land mit 
zu regieren, so ist das jedenfalls eine Ungerechtigkeit, die nur allzu leicht in der 
Nichtberücksichtigung der Städte bei der Bildung des Kreisausschusses ihren Rück- 
schlag finden könnte. (Uebrigens war die Kommission des Abg.-H. und auch An- 
sangs das Abg.-H. felbst bei Gelegenheit des Zuständigkeitsgesetzes noch viel weiter 
gegangen.) 
IV. Die Bezirksverwaltung. 
Die Bezirksverwaltung unterscheidet sich von der Lokal- Amts- und Krris- 
verwaltung dadurch, daß sie sich nur auf obrigkeitliche, nicht aber auf kommu- 
nale Angelegenheiten bezieht, indem die Bezirke lediglich Verwaltungsbezirke und 
nicht zugleich Bezirksgemeinden sind. Die Träger dieser Verwaltung find aber theils 
reine Staatsbehörden, die Negierungspräfidenten und die Regierungen (die Hannover- 
schen Landdrosteien), theils Selbstverwaltungsbehörden, die Bezirksräthe. 
1. Die Regierungen und die Regierungspräsidenten. 
Die Bezirksverwaltung war urfprünglich wesentlich Finanzverwaltung. Die 
Staateeinkünfte gruppirten sich nach den Bedürfnissen des Staats in zwei Haupt- 
theile, in die zur Unterhaltung des Kriegswesens bestimmte Kontribution und Aceise, 
und in die zur Haus= und Hofhaltung des Landesherrn und zur Besoldung der 
zum Finanz- und Justizwesen gehörigen Beamten bestimmten Domänen= und Forst- 
gesälle, denen sich die Erträge der Zölle und der Staatsgewerbe, wie Bergwerke, 
Salzirgal, Pofst, anschlossen 1). Für den ersten Zweig bildeten sich die Kriegs- 
kommissariate, für den letztern die Amtskammern; aus der Vereinigung beider 
sormirte Friedrich Wilhelm I. 1728 die Kriegs- und Domänenkammern, parallel 
den Landesjustizkollegien, nach der damaligen Benennung Regierungen; in der 
unterm 26. Januar 1723 erlafsenen königlichen Instruktion steht der finanzielle 
Gesichtspunkt noch weitaus im Vordergrunde, dieselbe erinnert in mancher Hinsicht 
an die capitularia de villis 2). 
Erst die Verordnung vom 26. Dez. 1808 wegen verbefferter Einrichtung der 
Provinzial, Polizei= und Finanzbehörden geht darauf aus, „in den Kriegs= und 
1) Ueber Kontribution und Accise dgl. Ranke, Zwölf Bücher uin Geschichte, I. 
E. 277 fl.; über n ler tsond- re Erbverpachtung, I. S. 4 
2 * lon te nach den Schlußw ehochsten Fertiir. und er dem dieselbe 
zu sehen icht gebühret, S#o#i# et allecmenin oder zum Theil kommimi- 
nrben fie sehlt ### lins und fatn bei r Beiträge 2c., Berlia 
166, #d. I. S. 81—77, ehb Meine Nesoren der Verwaltungs-- #anisatlon, S. 30 fl.
	        

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