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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_1
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil.
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Das öffentliche Recht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel: Preußen.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Die Provinzial- und Bezirksverwaltung in Bezug auf die Stadt Berlin.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • 1. Civilprozeß.
  • 2. Das Kirchenrecht.
  • 3. Das Strafrecht.
  • 4. Der Strafprozeß.
  • 5. Das Deutsche Verfassungsrecht.
  • 6. Das Verwaltungsrecht.
  • I. Einleitung.
  • Erster Abschnitt: Die Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
  • Erstes Kapitel: Preußen.
  • I. Die Lokalverwaltung.
  • II. Die Amtsverwaltung.
  • III. Die Kreisverwaltung.
  • IV. Die Bezirksverwaltung.
  • V. Die Provinzialverwaltung.
  • VI. Die Verwaltung der Kommunalverbände im engeren Sinne.
  • VII. Die Provinzial- und Bezirksverwaltung in Bezug auf die Stadt Berlin.
  • VIII. Die Centralverwaltung.
  • Zweites Kapitel: England.
  • Drittes: Kapitel Frankreich.
  • Dritter Abschnitt: Justiz und Verwaltung.
  • 7. Das Europäische Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

1138 Das ölfeutliche Recht. 
VI. Die Verwaltung der Kommunalverbände im engeren Sinne. 
Als Zwischenstufen zwischen den Kreisen und Provinzen und zugleich als Denk- 
mäler der allmählichen Entstehung des Staats bestanden in den Provinzen Branden- 
burg, Pommern, Sachsen und Schlesien noch sog. Kommunalverbände im engeren 
Sinne, in der Provinz Brandeuburg die Kommunallandtagsverbände der Kurmark, 
der Neumark und der Niederlausitz, in der Provinz Pommern die Verbände von Alt- 
pommern und von Neuvorpommern, in der Provinz Sachsen der Verband der Alt- 
mark, und in der Provinz Schlefien der Verband der Oberlaufitz. Diese Verbände 
hatten zwar mit der Staatsverwaltung fehr wenig, mit der Kommunalverwaltung 
aber sehr viel zu thun, indem in der Regel jeder derselben einen eigenen Land- 
armenverband bildete, seine besonderen Irren-, Taubstummen-, Blinden-, Heil= und 
Pflegeinstitute, seine eigenen Hülfskassen, gemeinsame Fonds und Schulden besaß, 
so daß dadurch namentlich in Brandenburg und Pommern der kommunale Wir- 
kungskreis der Provinz fast absorbirt wurde. Die Verfassung dieser Verbände be- 
ruhte im Ganzen auf den Grundsätzen der älteren Verfassung der Provinzialstände. 
so daß insbesondere in Pommern die Provinziallandstandschaft mit der Kommunal- 
landstandschaft durchaus zusammenfiel, und die Abgeordneten der beiden Kommnnal= 
landtage zugleich den Provinziallandtag bildeten; indessen näherte sich die Verfassung 
der beiden Lausitzischen Verbände in noch höherem Maße dem altlandständischen 
Aypus, während der Altmärkische Kommunallandtag mehr nach dem Vorbilde 
der älteren Kreistage eingerichtet war. Als Organe der laufenden Verwaltung er 
schienen die Altpommersche Landstube, die Neuvorpommerschen Landkastenbevoll- 
mächtigten, der Reuvorpommersche Landsyudikus u. s. w. — Durch die nrue Pro- 
vinzialordnung find nun nicht etwa diese Kommunalverbände einfach aufgehoben. 
fie sind aber auch andererseits nicht, wie die Regierung anfangs vorgeschlagen hatte, 
bis zu einer in unbestimmte Aussicht gestellten gefetzlichen Aufhebung einfach be- 
stehen geblieben; es wurde vielmehr grundsätzlich die Aufhebung derfelben, unter Ueber- 
tragung der bisherigen Rechte und Pflichten auf die Provinzialverbände, wenigstens 
soweit es sich um die Fürsorge für Landarme, Geisteskranke, Taubstumme: Blinde 
und Idioten handelt, bis spätestens zum 1. Januar 1878 ausgesprochen. Die Rege- 
lung dieser Aufhebung war zwar zunächst dem Uebereinkommen zwischen den gegen- 
seitigen Vertretungen unter ministerieller Genehmigung überlassen, erforderlichen Falls 
aber einer königlichen Verordnung anheimgegeben. Im Uebrigen follten diese Ver- 
bände, soweit es sich um die bloße Vermmögensverwaltung oder um die Verwaltung 
ihrer besonderen Stiftungen, oder einzelner mit der Provinzialverwaltung nicht kolli- 
dirender Institute und Einrichtungen handelt, vorläufig erhalten bleiben, so daß sir 
eine den früheren Hannoverschen Provinziallandschaften, jetigen Landschaften, ähn- 
liche Existenz führen, bis ein besonderes Gesetz, welches ausdrücklich vorbehalten ist, 
ihre Umbildung oder Aushebung verügt. Solche Gesetze find hinsichtlich der kom- 
munalständischen Verbände in der Provinz Pommern und hinsichtlich des kommmmal- 
ständischen Verbandes der Neumark unterm 18. resp. 19. Januar 1881 ergangen, 
so daß gegenwärtig nur noch die Verbände der Kurmark, der Altmark und der 
beiden Lausiter in jener geminderten Bedeutung fortbestehen. — Die sog. Kommunal= 
landtage der Regicrungsbezirke Kassel und Wiesbaden gehören in diesen Zusammen- 
hang nicht, weil sie den dort sehlenden Provinziallandtag ersetzen, und gleichsam die 
Landtage zweier in kommunaler Hinsicht völlig selbständigen, nur in administrativer 
Hinsicht zusammengehörigen Provinzen find. 
VII. Die Provinzial- und Bezirksverwaltung in Bezug auf die Stadt Berlin. 
Aus der Provinz Brandenburg ist die Stadt Berlin sowol in kommunaler, als 
in administrativer Hinsicht ausgeschieden; jenes war bereits durch die Provinzial-
	        

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