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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_1
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil.
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Das öffentliche Recht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel: Preußen.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • 1. Civilprozeß.
  • 2. Das Kirchenrecht.
  • 3. Das Strafrecht.
  • 4. Der Strafprozeß.
  • 5. Das Deutsche Verfassungsrecht.
  • 6. Das Verwaltungsrecht.
  • I. Einleitung.
  • Erster Abschnitt: Die Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
  • Erstes Kapitel: Preußen.
  • I. Die Lokalverwaltung.
  • II. Die Amtsverwaltung.
  • III. Die Kreisverwaltung.
  • IV. Die Bezirksverwaltung.
  • V. Die Provinzialverwaltung.
  • VI. Die Verwaltung der Kommunalverbände im engeren Sinne.
  • VII. Die Provinzial- und Bezirksverwaltung in Bezug auf die Stadt Berlin.
  • VIII. Die Centralverwaltung.
  • Zweites Kapitel: England.
  • Drittes: Kapitel Frankreich.
  • Dritter Abschnitt: Justiz und Verwaltung.
  • 7. Das Europäische Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

1132 Das #lfentliche Aecht. 
ringere ist, als die des Kreisausschusses. Im Allgemeinen erstreckt sich seine Mit- 
wirkung auf diejenigen der Bezirkeinstanz angehörigen Angelegenheiten der nicht 
streitigen Verwaltung, welche sich zur Selbstverwaltung, d. h. zur Theilnahme von 
Laien und zur kollegialischen Behandlung vorzugsweise eignen. Im Einzelnen hat 
sich jedoch hinfichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Bezirksräthe im Ber- 
hältniß zu denen der Provinzialräthe ein erhebliches Schwanken geltend gemacht, 
Denn während der Regierungsentwurf zum Zuständigkeitsgesetze davon ausging, 
der Bezirk die eigentliche Verwaltungseinheit und die Provinz dagegen u 
nur Appellationsinstanz sein folle, und demgemäß den Provinzialräthen nur wenig 
in erster Instanz wahrzunehmende Sachen, dagegen aber die Beschwerdeinstanz über 
fast alle von den Bezirksräthen in erster Instanz entschiedene Sachen übertrug, so 
beschloß dagegen das Abgeordnetenhaus in seiner damaligen Abneigung gegen di 
Bezirksinstanz und im Hinblick auf das etwas günstigere Stimmenverhältniß d 
Laienmitglieder im Provinzialrath, daß dem Provinzialrath alle diejenigen Sochen 
zu überweisen seien, „welche eine organisatorische oder quast legislatorische Bedeutung 
hätten, oder welche sonst für das Interesse der Verwalteten von besonderer Wichtig- 
keit seiemn, und deshalb die Prüfung durch eine den lokalen und persönlichen Ein- 
flüssen möglichst fern stehende Instanz erforderten"“. Das Herrenhaus hat damals 
gegen diese Tendenz im Ganzen vergeblich angekämpft, und nur in einzelnen Be- 
ziehungen die Zuständigkeit des Bezirksraths in der Richtung der Regierungsvorlage 
in Etwas zu erweitern vermocht. So verhält es sich mit der Kompetenz-Regulirung 
noch heute. Inzwischen haben die in den Sessionen 1879/1880 und 1880/1881 
vorgelegten Entwürfe eines neuen Zuständigkeitsgesetzes für den gesammten Staat 
die aus der früheren Initiative des Abgrordnetenhauses dem Provinzialrathe über- 
tragenen Attribute für den Bezirksrath wieder in Anspruch genommen. Und damit 
haben sich auch beide Häuser des Landtags einverstanden erklärt, nachdem bereits 
bei Gelegenheit des Organifationsgesetzes die Unentbehrlichkeit der Bezirksinstanz und 
die Rothwendigkeit, den Schwerpunkt der Verwaltung in derselben zu belassen. rrip. 
wieder in dieselbe zu verlegen, anerkannt worden war. 
V. Die Probinzialverwaltung 10. 
Die Orduung der provinziellen Verhälmisse für die älteren Landestheile beruht 
zunächst auf dem allgemeinen Gesetze wegen Anordnung der Provinzialstände vom 
5. Juni 1823 und den im Laufe der folgenden Jahre in Ausführung desselben 
für jede Provinz erlassenen Spezialgesetzen und Verordnungen. Die Kreie-, Bezirks- 
und Provinzialordnung vom 11. Märg 1852 hob dann zwar diese bieherige Geset- 
gebung gänzlich auf, wurde aber selbst durch Gesetz vom 24. Mai 1853, noch bevor 
sie zur Ausführung gebracht war, unter Wiederherstellung des bis zum Jahre 1818 
bestandenen Rechtszustandes, wieder ausgehoben. Der gleichzeitig unternommene 
Versuch, das provinzialständische Wesen auf dem Wege provinzieller und novellarischer 
Gesetzgebung zu reformiren, blieb ohne Erfolg. Nach dem Muster dieser altläudischen 
Zustände wurde dann die Provinzialverwaltung im August und September 1867 
in die Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein, sowie in die Regierungebezirke 
Kasfsel und Wiesbaden eingeführt. Zur Weiterführung des mit der Kreisordnung 
vom 13. Dezember 1872 begonnenen Reformwerks wurde endlich für diejenigen 
Provinzen, in welchen dieses zur Durchführung gekommen ist, im Dezember 1873 
dem Abgeordnetenhause der Entwurf einer Provinzialordnung vorgelegt, über welche 
jedoch nur eine Generaldiskussion aber weder in der Kommission noch im Plenum 
3 Eint Fintgen Geschichtliche neuerhingg EoS Lehmann, Krnesebeck und Schön, 1875, S. 165. 
180, ußerdem v. Bassewit, I. 55, 132; III. 244 ff.; v. Lancizolle, S. 101 f
	        

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