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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_1
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil.
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Das öffentliche Recht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes: Kapitel Frankreich.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Centralverwaltung.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • 1. Civilprozeß.
  • 2. Das Kirchenrecht.
  • 3. Das Strafrecht.
  • 4. Der Strafprozeß.
  • 5. Das Deutsche Verfassungsrecht.
  • 6. Das Verwaltungsrecht.
  • I. Einleitung.
  • Erster Abschnitt: Die Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
  • Erstes Kapitel: Preußen.
  • Zweites Kapitel: England.
  • Drittes: Kapitel Frankreich.
  • I. Die Centralverwaltung.
  • II. Die Departementsverwaltung.
  • III. Die Arrondissements-Verwaltung.
  • IV. Die Gemeinde-Verwaltung.
  • Dritter Abschnitt: Justiz und Verwaltung.
  • 7. Das Europäische Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

6. Das Verwaltungsrecht. 1149 
I. Die Centralverwaltung. 
An der Spihe der einzelnen Verwaltungszweige stehen als die unmittelbaren 
und ausschließlichen Delegirten des mit der Vollgewalt der administrativen Autorität 
ausgestatteten Präfidenten der Republik (Gesetz vom 25. Februar 1875, betreffend 
die Organisation der öffentlichen Gewalten) die Minister. Ein weiteres administra- 
tives Centralorgan neben den Ministern ist der Staatsrath; derselbe besteht nach 
dem Gesetze vom 24. Mai 1872 in Verbindung mit dem Gesetze vom 13. Juli 
1879, unter dem Vorsitze des Justizministers und eines aus der Mitte des Staatz- 
raths zu ernennenden Vizepräsidenten, aus 32 Staatsräthen im ordenilichen und 
18 Staatsräthen im außerordentlichen Dienste, denen sich noch 30 maftres des 
requstes, ein Generalsekretär, sowie 12 Auditoren erster, und 24 Auditoren zweiter 
Klasse anschließen. Dieselben werden sämmtlich, nachdem die Wahl der Staatsräthe 
des ordentlichen Dienstes durch die Nationalversammlung bereits durch das Geset 
vom 25. Februar 1872 wieder ausgehoben ist, vom Präfidenten der Republik ange- 
stellt, mit der Einschränkung, daß bei den Anstellungen der mastres des requétes 
seitens des Staatsraths Vorschläge gemacht werden können, daß auch der dritte 
Theil dieser Stellen den Auditoren erster Klasse vorbehalten bleibt, und daß die 
Anstellung der Auditoren zweiter Klasse auf Grund von Prüfungen erfolgt, die durch 
Dekret vom 14. Oktober 1872 näher geregelt find. Im Uebrigen sind die An- 
stellungen unabhängig von irgend welchen Erfordernissen, außer einem gewissen 
Lebensalter, die Stellen der Staatsräthe des ordentlichen Dienstes und der mattres 
des requstes jedoch unvereinbar mit jeder andern öffentlichen Funktion, die ihnen 
indessen nach dem Gesetz von 1879 vorübergehend Übertragen werden kann, während 
dagegen für die Staatsräthe des außerordentlichen Dienstes die Zugehörigkeit zum 
aktiven Dienst Bedingung ihrer Mitglledschaft ist, wie denn diese Letzteren auch aus 
ihrer Staatsrathestellung kein Gehalt beziehen. Von einer Garantie der Amtsdauer 
ist so wenig die Rede, daß die Staatsräthe des ordentlichen Dienstes sogar alle drei 
Jahre zum dritten Theile neu ernannt werden. Volles Stimmrecht in allen Ange- 
legenheiten haben nur die Staatsräthe des ordentlichen Dienstes; die des außerordent- 
lichen Dienstes nur in den Angelegenheiten desjenigen ministeriellen Departements, 
dem sie angehören; die maftres des requetes nur in denjenigen Angelegenheiten, in 
welchen sie den Bericht erstatten, die Auditoren gleichfalls nur sosern sie Bericht- 
erstatter find und nur in den Sektionen, nicht im Plenum. Der Staatsrath ver- 
handelt entweder im Plenum oder in Settionen. Solche Sektionen, deren jede aus 
einem Sektionspräfidenten und fünf, resp. sechs Staatsräthen des ordentlichen Dienstes 
besteht, giebt es gegenwärtig fünf, von denen eine auf den contentieu administratif, 
eine aus Gesetzgebung, Justiz und auswärtige Angelegenheiten sich bezieht, während 
die drei anderen die Übrigen administrativen Zweige zu bearbeiten haben, und zwar 
die erste Inneres, Kultus, öffentlichen Unterricht und schöne Künste, die zweite 
Finanzen, Posten und Telegraphen, Krieg, Marine, die dritte öffentliche Arbeiten, 
Ackerbau, Handel und Kolonien (Deknt vom 2. August 1879 und vom 26. De- 
zember 1881). 
II. Die Departementsverwaltung. 
1. Der Präsekt. Der Präfekt ist zunächst der unmittelbare Repräsentant 
der in den Ministern konzentrirten Staatsverwaltung, wie er dem auch, und zwar 
ohne irgendwelche Erfordernisse an seine Qualifikation, beliebig ernannt, aber ebenso 
willkürlich wieder entlassen wird. Ein mouvement préfectoral ist heutzutage eine 
Maßregel der hohen Politik, durch welche die am Kuder befindliche Partei entweder 
sich selbst im Besitz der Macht zu erhalten, oder für ein ungünstiges Votum einer
	        

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