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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_1
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil.
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Das öffentliche Recht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes: Kapitel Frankreich.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Gemeinde-Verwaltung.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • 1. Civilprozeß.
  • 2. Das Kirchenrecht.
  • 3. Das Strafrecht.
  • 4. Der Strafprozeß.
  • 5. Das Deutsche Verfassungsrecht.
  • 6. Das Verwaltungsrecht.
  • I. Einleitung.
  • Erster Abschnitt: Die Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
  • Erstes Kapitel: Preußen.
  • Zweites Kapitel: England.
  • Drittes: Kapitel Frankreich.
  • I. Die Centralverwaltung.
  • II. Die Departementsverwaltung.
  • III. Die Arrondissements-Verwaltung.
  • IV. Die Gemeinde-Verwaltung.
  • Dritter Abschnitt: Justiz und Verwaltung.
  • 7. Das Europäische Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

1154 Das affentliche Necht. 
grenzung von Kantons und Kommunen, und ist außerdem berechtigt, jedoch nur 
in ziemlich engen Grenzen, über Angelegenheiten rein lokalen Interesses seine Mei: 
nung zu sagen. Eine Aufhebung dieses Organes ist schon seit 1829 wiederholt in 
Anregung gekommen, das Gesetz von 1871 schweigt sich über dasselbe gänzlich aus . 
IV. Die Gemeinde-Verwaltung. 
1. Der Maire. Derselbe ist wiederum gleichzeitig Kommunal- und Stoaate- 
beamter, Vertreter der lokalen Interessen und der administrativen Einheit. Du 
Stellung des Maire als Staatsbeamter wird aber für so Überwiegend angesehen, 
daß seine Bestellung nach der großen Mehmahl derjenigen Gesetze, die sich in dieser 
Hinsicht seit 1800 gefolgt find, durch staatliche Ernennung erfolgt, wobei es gleich- 
gültig erscheint, ob diese Ememung vom Staatsoberhaupte selbst oder in dessen 
Namen erfolgt. Diese Ernennung stand der Regierung entweder ohne jede Le- 
schränkung, oder in Beschränkung auf die Mitglieder des Munizipalraths zu; ohm 
Beschränkung nach dem Gesetze vom 28. pluviose VIII, nach der Verfafsung von 
14. Januar 1852, nach dem Gesetze vom 7. Juli 1852, resp. 5. Mai 1855, und 
nach dem Gesetze vom 20. Januar 1874; mit jener Beschränkung nach den Ge- 
setzen vom 27. März 1831 und 22. Juli 1870. Dem gegenüber ist das Wahl- 
prinzip zwar häufig diskutirt und in den verschiedensten Gestalten empfohlen wordea, 
sei es daß die Wahl der gesammten Einwohnerschaft oder dem Munizipalrathe, 
etwa unter Hinzunahme der Höchstbesteuerten zustehn sollte, eine gesetzliche Aner- 
kennung hat aber dieses System nur in den Gesetzen vom 9. Juli 1848, vom 
14. April 1871 und in dem Gesetze vom 12. August 1876 gefunden, immer aber 
nur in der Weise, daß die Wahl für die kleinerrn Kommunen freigegeben wurde, nach 
dem Gesetze vom 3. Juli 1848 für die Kommunen unter 6000, nach dem Geset 
vom 14. April 1871 für die Kommunen unter 20000 Einwohnen, nach dem 
Gesetze vom 12. August 1876 für alle Kommunen, welche nicht Hauptorte von 
Departements, Arrondissements und Kantons find. Erst das Gesetz vom 28. Män 
1882 hat den Munizipalräthen aller Französischen Kommune, mit Ausnahme von 
Paris, die Wahl übertragen. 
Die Entwicklung ist also folgende gewesen. Die durch das Gesetz von 1800 
eingeführte unbedingte Ernennung der Regierung erhielt sich bis 1881, wo fie in 
eine bedingte, an die Mitgliedschaft zum Munizipalrathe gebundene. Ernenmm# 
sich verwandelte. Das Jahr 1848 brachte für die Kommunen unter 6000 Seelen 
die Wahl durch den Munizipalrath. Die Verfassung und das Gesetz von 1852 
stellten das Ernennungsrecht der Regierung für alle Kommunen, und zwar das un- 
bedingte Ernennungsrecht wieder her; doch hat man sich in den Jahrn 1863—1870 
sfast ausnahmslos an die Mitglieder der Munizipalräthe gehalten. Das Gesetz von 
1870 kehrte dann auch sormell zur bedingten Ernennung zurück. Das Gesetz von 
1871 stellte in Anknüpfung an das Gesetz von 1848 das Wahlrecht wieder her. 
und verlieh dasselbe allen Kommunen unter 20 000 Seelen. Das Gesetz von 1874 
hat der Regierung das Ernennungsrecht ohne jede Einschränkung von Neuem bei- 
gelegt. Das Gesetz von 1876 sichert der Regierung das Ernennungerrcht in der 
Mehrzahl der größern Kommunen; das Gesey von 1882 beläßt ihr ein solches 
nur für Paris. Uebrigens ist sowol 1648, als auch 1871 und 1876 das Wahl- 
recht dadurch noch weiter beschränkt gewesen, daß einerseits die Hauptorte der Departe- 
ments und Arrondiffements generell von demselben ausgeschlossen waren, und daß 
andererseits der Munizipalrath bei der Wahl an seine eigenen Mitglieder gebunde 
war. Es bleibt auffallend, daß gegenüber diesen einseitigen Lösungen bisher uur 
neber die Modifikatien der Onganist Elsab · Lothringen· eh · 
bre O sip ier Eress 2 En Jebn.
	        

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