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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_1
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil.
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Das öffentliche Recht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes: Kapitel Frankreich.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Arrondissements-Verwaltung.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • 1. Civilprozeß.
  • 2. Das Kirchenrecht.
  • 3. Das Strafrecht.
  • 4. Der Strafprozeß.
  • 5. Das Deutsche Verfassungsrecht.
  • 6. Das Verwaltungsrecht.
  • I. Einleitung.
  • Erster Abschnitt: Die Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
  • Erstes Kapitel: Preußen.
  • Zweites Kapitel: England.
  • Drittes: Kapitel Frankreich.
  • I. Die Centralverwaltung.
  • II. Die Departementsverwaltung.
  • III. Die Arrondissements-Verwaltung.
  • IV. Die Gemeinde-Verwaltung.
  • Dritter Abschnitt: Justiz und Verwaltung.
  • 7. Das Europäische Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

6. Das Verwaltmugerecht. 1153 
ist, weil ja trotz desselben der Genemlrath, wenn auch nicht durch dirrkte Wahl, so 
doch durch Elimination älterer Mitglieder, die Bestimmung über den Vorsip voll- 
ständig in der Hand hat. Die Versammlungen finden mindestens monatlich statt; 
die Mitglieder erhalten entgegen dem Entwurfe keine Entschädigungen irgend einer 
Art; die zweimal ohne Entschuldigung ausgebliebenen Mitglieder werden als aus- 
getriten betrachtet. Der Präfekt kann den Sitzungen beiwohnen und muß auf Ver- 
langen gehört werden. 
Diese Departemental-Kommisfion ist nun, wie der Wahl, so auch der Bedeutung 
nach, vor Allem ein Ausschuß des Generalraths, eine Repräfsentation desselben 
während der Zwischenzeit, die im weitesten Umfange mit der Erledigung der dem 
Generalrathe obliegenden Geschäfte beauftragt werden kann, während fie ihrerseits bei 
jedem ordentlichen Zusammentritte des Generalraths über den gesammten Umfang 
ihrer Thätigkeit an diesen zu berichten hat. Wenn hiernach die Thätigkeit der 
Kommission in den verschiedenen Departements sich fehr verschieden gestalten kann, 
so steht derselben doch übereinstimmend in allen Departements auf Grund gesetzlicher 
Vorschrift eine Neihe von Geschäften zu, welche, wie die Vorbereitung des Budgets, 
die Festfetzung des Zeitpunktes und der Art und Weife für die Realisation von An- 
leihen, allerdings wesentlich der departementalen Vermögensverwaltung angehsren, 
sich doch aber auch in die eigentliche Staatsverwaltung hinein erstrecken; insbesondere 
ist die Bildung der Ausschüsse für das Ersatzgeschäit, die Aufstellung der Geschwornen. 
listen der Departemental - Kommission beigelegt, während ihr allerdings die Aufsicht 
über das niedere Kommunalwesen, entgegen dem ursprünglichen. Entwurze, nicht zusteht. 
Wenn übrigens, was sehr leicht sich ereignen kann, ein Konflikt zwischen der 
Departemental-Kommission und dem Präfekten entsteht, so entschcidet darüber, wenn 
nöthig in außerordentlicher Sitzung, der Generalmnth, vorbehaltlich jedoch der Nullitätz- 
erklärung dieser Entscheidung. 
III. Die Arrondissements-Verwaltung. 
1. Der Unterpräfekt. Mit Ausnahme des Haupt-Arrondissements, wo der 
Präfekt selbst diese Funktionen wahrnimmt, werden für jedes Arrondissement Unter- 
prfekten ernannt, die ebensowenig wie die Präfekten irgend einer Qualifikation be- 
dürsen, aber auch ebensowenig wie diese eine Garantie für die Beibehaltung ihres 
Amts haben und die gleichfalls je nach der Wichtigkeit der Unterpräsekturen in drei 
Klassen zu 7000, 6000 und 4500 Fr. getheilt werden. Der Unterpräfekt ist zwar 
der Repräsentant der aktiven Administration im Arrondifsement; indessen beruht 
seine selbständige Entscheidungsgewalt entweder au einer Delegation des Präfekten, 
oder auf dringender Nothwendigkeit in Fällen, wo jene Delegation nicht abgewartet 
werden konnte, oder auf spezieller gesetzlicher Vorschrift, insbesondere auf dem De- 
zentralisations-Dekrete vom 13. April 1861, durch welches den Unterpräfekten z. B. 
die Ausstellung von Pässen und Jagdscheinen, sowie die Konzessionirung öffentlicher 
Fuhrwerke Übertragen ist. Im Ganzen aber ist die Stellung des Unterpräfekten die 
eines Vermittlers zwischen dem Präfekten und den Maires, „d'an agent de trans- 
mission, d’information et de surveillance“. 
2. Der Arrondifsementsrath. Derselbe beruht, wie der Generalrath, 
auf allgemeinem Stimmrecht, auf der Wahl nach Kantons, und auf denselben sonstigen 
Wahlmodalitäten. Die ordentlichen Versammlungen finden jährlich einmal statt, 
theilen sich aber in zwei Abschnitte, deren einer der Augufst-Sitzung des Generalraths 
vorhergeht, während der andere nachsolgt. Die einzige wirkliche Attribution bezieht 
sich auf die Verwaltung des direkten Steuerwesens und besteht in der Vorbercitung 
der Reklamationen sowol des Arrondissements, als der Kommunen wegen Ueber- 
bürdung für die Entscheidung des Generalraths. Im Uebrigen muß der Arrondisse- 
mentsrath in gewissen Fällen gehört werden, z. B. über Aenderungen in der Be- 
v. Heitenderf s, Eucyklopädle. 1I. 4. Auf#.
	        

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