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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betr. die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden und die Ausübung der Jagd.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Gesetz über den Waffengebrauch der Forst- und Jagdbeamten.
  • Jagdrechtliche Bestimmungen.
  • Gesetz, betr. die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden und die Ausübung der Jagd.
  • Jagdpolizei-Gesetz.
  • Jagdschein-Gesetz.
  • Reichsgesetz zum Schutz von Vögeln.
  • Wildschaden-Gesetz.
  • Gesetz, betr. die Schonzeiten des Wildes.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXVII. Jagd-Gesetz. 1335 
Gesetz, betr. die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund 
und Boden und die Ausübung der Jagd. 
Bom 31. Oktober 1848 (G. S. S. 343). 
§. 1. Jedes Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden?) ist ohne Ent- 
schädigung aufgehoben. Die bisherigen Abgaben und Gegenleistungen des Be- 
rechtigten fallen weg. 
§. 2. Eine Trennung des Jagdrechts vom Grund und Boden kann als 
dingliches Recht künftig nicht stattfinden. 
§. 3. Die Jagd) steht jedem Grundbesitzer auf seinem Grund und Boden 
zu"). Er darf sie in jeder erlaubten Art, das Wild zu jagen und zu fangen, 
ausüben)). 
Den benachbarten Grundbesitzern bleibt überlassen, ihre Grundstücke zu 
einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen und die Jagd durch öffent- 
liche Verpachtung oder durch einen angenommenen Jäger ausüben, oder auch 
gänzlich ruhen zu lassen. Kein Grundbesitzer aber kann zu einer solchen Ver- 
einbarung genöthigt werden 5). 
§. 4. Die Grundbesitzer sind in der Ausübung der Jagd nur beschränkt 
durch die allgemeinen und die besonderen jagdpoltzeilichen Vorschriften, welche 
  
1) Litteratur: Dalke, Das preußische Jagdrecht (zum ganzen Abschnitt Jagd- 
Polizei), 3. Aufl., Breslau 1895; Wagner, Die preußische Jagdgesetzgebung, 2. Aufl., 
Berlin 1891; Kohli, Preußische Jagdgesetze, Berlin 1891; Bauer, Die Jagdgesetze 
Preußens, Neudamm 1896. 
In den neuen Provinzen und Hohenzollern ist das Jagdrecht auf fremdem Grund 
und Boden ebenfalls aufgehoben. 
2) Dazu gehören auch Gewässer, vergl. Erk. O. Trib. 8. Febr. 1853 (E. XXV. 
339); und zwar auch die im Eigenthume des Staates befindlichen öffentlichen Ge- 
wässer, E. O. V. XVIII. 290. Dem Staate steht also auf allen ihm gehörigen 
Binnengewässern die Jagd zu, nicht aber auf dem Meere, an dem Niemand Eigen- 
thumsrechte hat, auf dem also das Okkupationsrecht frei ist, Erk. O. Trib. 28. Nov. 
1866 (O. R. VII. 667). 
3) D. h. das Aufsuchen und Erlegen jagdbarer, nicht dem freien Thierfange 
unterliegender Thiere, und zwar jede Handlung, die auf das Nachstellen, Aufsuchen, 
Erlegen und Einfangen von jagdbarem Wilde gerichtet ist, ohne Rücksicht auf ihren 
Erfolg; auch das Schießen aus eigenem Jagdrevier nach Wild auf fremdem Revier 
ist unerlaubte Ausübung der Jagd, Erk. O. Trib. 7. Nov. 1867 (O. R. VIII. 665); 
desgl. das Senden von Hunden und Treibern auf fremdes Revier, um Wild zuzu- 
treiben, Erk. R. G. 16. Juni 1881 (Rechtspr. III. 409); 12. Okt. 1888 (Rechtspr. 
X. 565); dagegen enthält keine Verletzung des Jagdrechtes des Grundeigenthümers 
das Schießen von fremdem Revier auf Wild auf eigenem Revier (wohl aber eine Ueber- 
tretung des §. 368 R. Str. G. B.), Erk. O. Trib. 7. Okt. 1875 (O. R. XVI. 
640), das Anlocken von Wild durch Futterlegen, E. Crim. XX. 341. 
4) Auch auf Verkehrsstraßen, z. B. Chausseen, Eisenbahndämmen, öffentlichen 
Flüssen, Kanälen, E. K. III. 328. 
5) Eine Beschränkung in dieser Beziehung enthält §. 1 Nr. 13 Wildschonges. 
(s. unten). Jagdpolizeiliche Beschränkungen in Bezug auf die Art der Jagdausübung 
können nach §. 3 Ges. 31. Okt. 1848 im Wege der Polizeiverordnung nicht an- 
geordnet werden. 
Jagdpolizeiliche, vor Publikation des Ges. ergangene Vorschriften, die das Jagen 
mit Bracken verbieten, sind durch jenes Ges. aufgehoben und durch das Jagdpolizei- 
ges. 7. März 1850 nicht wieder hergestellt. Eine in Folge des Ges. über die Polizei- 
verwaltung 11. März 1850 erlassene Polizeivorschrift, die das Jagen mit Bracken 
verbietet, steht mit den Gesetzen im Widerspruch, Erk. O. Trib. 6. Sept. 1855 (E. 
XXXI. 314) und 15. Nov. 1857 (RNh. A. I.II. u. 53). Das Jagen mit Bracken 
kann durch eine Polizeiverordnung nur insoweit verboten werden, als dies zum Schutze 
der Felder 2c. 2c. geschieht, Erk. 6. Sept. 1855 (E. XXXlI. 314) und 23. Juni 1870 
(O. R. XI. 374). 
) Vergl. jetzt Jagdpolizeiges. 7. März 1850 8#§. 2 —7.
	        

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