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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Jagdschein-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Gesetz über den Waffengebrauch der Forst- und Jagdbeamten.
  • Jagdrechtliche Bestimmungen.
  • Gesetz, betr. die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden und die Ausübung der Jagd.
  • Jagdpolizei-Gesetz.
  • Jagdschein-Gesetz.
  • Reichsgesetz zum Schutz von Vögeln.
  • Wildschaden-Gesetz.
  • Gesetz, betr. die Schonzeiten des Wildes.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1346 Abschnitt XXVII. Jagdschein-Gesetz. 
Schonzeit abzuschießen, nicht genügend nachkommt, zu fordern berechtigt, daß 
ihm der Landrath nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und auf 
die Dauer desselben die Genehmigung ertheilt, das auf die Enklave übertretende 
Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des 
Schießgewehrs zu tödten. 
In diesem Falle verbleibt das gefangene oder erlegte Wild Eigenthum 
des Enklavenbesitzers. 
In den in den 88§. 23 und 24 gedachten Fällen vertritt die von dem 
Landrathe zu ertheilende Legitimation die Stelle des Jagdscheins. 
. 26. Wenn die jetzt bestehenden Jagdpacht-Kontrakte der Bildung der 
in den §§. 4 und 7 vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Jagdbezirke hinderlich 
sind, so treten dieselben mit dem 1. Juli 1851 von selbst außer Kraft. 
§. 27. In denjenigen Städten, welche zu keinem landräthlichen Kreise 
gehören, werden die in diesem Gesetze den Landräthen übertragenen Befugnisse 
von den Ortspolizei-Behörden ausgeübt, und in Stelle der Kreis-Kommunal= 
kasse tritt die städtische Kasse. 
29. An die Stelle der in den 88. 16, 17, 18 und 28 angedrohten 
Geldstrafen tritt für den Fall, daß der Uebertreter zu deren Bezahlung un- 
vermögend ist, eine verhältnißmäßige Haftstrafe. 
f 10. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden hiermit 
aufgehoben. 
§. 31. Unser Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten wird mit 
der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
  
Jagdschein-Gesetz. 
Vom 31. Juli 1895 (G. S. S. 304)7. 
Wir — — verordnen, — — für den Umfang der Monarchie, mit Aus- 
nahme der Insel Helgoland"), was folgt: 
§. 1. Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden 
Jagdschein bei sich führen 5). Zuständig für die Ertheilung des Jagdscheines 
ist der Landrath (Oberamtmann), in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde des- 
1) Aufgehoben durch §. 19 Wildschadenges. 
2) Aufgehoben durch §. 10 Jagdscheinges. 31. Juli 1895. 
3) Kommentare von Frhr. v. Seherr-Toß, Berlin 1895; Kunze, Berlin 1896. 
Ausf. Vd. 2. Aug. 1895 (M. Bl. Nr. 2). 
) Helgoland hat seine eigene Jagdgesetzgebung, vergl. Polizei-BVd. 21. Dez. 1892 
(Kreisbl. 1892 für Süderdithmarschen Nr. 52). 
*) Ohne Jagdschein ist das Jagen verboten und strafbar; doch macht die örtliche 
Unzuständigkeit einer an sich zur Ertheilung des Jagdscheines zuständigen Behörde 
das Jagen nicht strafbar, Erk. O. App. Ger. 14. April 1869 (O. R. X. 224); der 
Jagdschein ist aber ungültig und kann kassirt und zurückgefordert werden. Ist die 
betr. Verfügung rechtskräftig, so ist das Jagen mit dem eingezogenen Jagdscheine straf- 
bar. Ein Jeder bedarf des Jagdscheins, also auch derjenige, der die Jagd auf eigenem 
Terrain ausüben will, Erk. O. Trib. 29. März 1855, desgl. Bevollmächtigte des 
Jagdberechtigten; auch bedarf es eines Jagdscheines, wenn die Jagd nicht mit Schieß 
gewehren, sondern mit anderen Werezengen ausgeübt wird. In den Bezirken, wo 
nach den bestehenden Partikulargesetzen Krammetsvögel zum jagdbaren Wild ge- 
hören, bedarf auch derjenige eines Jagdscheins, der nur im Austrage seines jagd- 
berechtigten und mit einem Jagdschein versehenen Dienstherrn diesen Zweig der Jagd 
ausübt, Erk. O. Trib. 4. März 1858 (Rh. A. LIV. II. 46). 
Zur Jagd nicht jagdbarer Thiere bedarf es keines Jagdscheines; desgl. nicht 
zur Ausübung der Jagd auf offenem Meere, Erk. O. Trib. 28. Nov. 1866 (O. R. 
667). 
 
	        

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