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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Jagdpolizei-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Gesetz über den Waffengebrauch der Forst- und Jagdbeamten.
  • Jagdrechtliche Bestimmungen.
  • Gesetz, betr. die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden und die Ausübung der Jagd.
  • Jagdpolizei-Gesetz.
  • Jagdschein-Gesetz.
  • Reichsgesetz zum Schutz von Vögeln.
  • Wildschaden-Gesetz.
  • Gesetz, betr. die Schonzeiten des Wildes.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz. 1345 
§. 19. Wer zur Begehung einer Jagdpolizei-Uebertretung sich seiner An- 
gehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder Tagelöhner als Theilnehmer oder Ge- 
hülfen bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der von ihm 
selbst verwirkten Strafe, für die von denselben zu erlegenden Geldstrafen und 
den Schadenersatz. 
##. 20. Wegen einer Jagdpolizei-Uebertretung soll eine Untersuchung nicht 
weiter eingeleitet werden, wenn seit dem Tage der begangenen That bis zum 
Eingange der Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder den Richter drei Monate # 
verstrichen sind. . .. 
§. 21. Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune, 
kann ein Jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er auf 
diesen zur Ausübung des Jagdrechts nicht befugt ist. Zur Abwehr des Roth-, 
Dam- 7 Schwarzwildes kann er sich auch kleiner oder gemeiner Haushunde- 
bedienen 
§. 22. Auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, auf welchen Wildschäden vor- 
kommen, darf die Gemeindebehörde, wenn auch nur ein einzelner Grundbesitzer 
Widerspruch dagegen erhebt, die Ausübung der Jagd nicht ruhen lassen?). 
8. 23"). Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche 
Theile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche Waldenklaven, 
auf welchen die Jagdausübung dem Eigenthümer des sie umschließenden Waldes 
überlassen ist (§. 7), erheblichen Wildschäden durch das aus der Forst über- 
tretendc Wild ausgesetzt sind, so ist der Landrath befugt, auf Antrag der be- 
schädigten Grundbesitzer, nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und 
für die Dauer desselben, den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum 
Abschusse des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Aufforderung 
ungeachtet, die beschädigten Grundstücke nicht genügend, so kann der Landrath 
den Grundbesitzern selbst die Genehmigung ertheilen, das auf diese Grundstücke 
übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit 
Anwendung der Schießgewehrs zu tödten. 
[Das nämliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke, auf welchen 
sich die Kaninchen bis zu einer, der Feld= und Gartenkultur schädlichen Menge 
vermehren, in Betreff dieser Thiergattung.)5) Wird gegen die Verfügung des 
Landraths bei dem Bezirksausschusse“) Beschwerde eingelegt, so bleibt erstere 
bis zur eingehenden höheren Entscheidung interimistisch gültig. 
Das von den Grundbesitzern in Folge einer solchen Genehmigung des 
Landraths erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen Bezahlung des in der 
Gegend üblichen Schußgeldes dem Jagdpächter überlassen und die desfallsige 
Anzeige biunen vierundzwanzig Stunden erstattet werden?). 
§. 24. Auch der Besitzer einer solchen Waldenklave, auf welcher die Jagd 
nach §.7 gar nicht ausgeübt werden darf, ist, wenn das Grundstück erheblichen 
Wildschäden ausgesetzt ist und der Besitzer des umgebenden Wald-Jagdreviers 
der Aufforderung des Landraths, das vorhandene Wild selbst während der 
Zu Anmerkung 9 auf S. 1344. 
Gesetzes ein volles Strafgesetz, so daß beim Hinzutriit der Fälle des 8. 5 des späteren 
Ges. beide Strafgesetze in Konkurrenz zur Auwendung kommen, Erk. K. G. 18. März 
1880 (E. K. lI. 221). BVergl. E. K. X. 244; Xl. 290. 
1) Diese Fristbestimmung gilt noch jetzt, vergl. § 2 des Einf. Ges. zum R. 
Str. G. B. Sie enthält eine Ausnahme von §. 68 R. Str. G. B., wonach die 
Venlährung nur durch eine Handlung des Richters unterbrochen wird. Vergl. E. K. 
XII. . 
2)Die§§21—24betreffendichrhütungdeoWildichadens.EinAuipruch 
auf Entschädigung war nur durch Vertrag möglich (s. 25 Abs. 2). Vergl. heute 
Wildschadenges. 11. Juli 1891 (weiter unten S. 1352). 
2) Die Aussichtsbehörde, nicht etwa die Jagdpolizeibehörde kann sie zur Berück- 
sichtigung des Widerspruchs auhalten, E. O. V. XXI. 322. 
) Vergl. §§. 12, 13, 16 Wildschadenges. 11. Juli 1891. 
*) Aufgehoben durch §. 15 Wildschadenges. 
*) Vergl. §. 103 Abs. 2 Zust. Ges. und §. 17 Wildschadenges. 
7!) Wegen Schwarzwild vergl. §. 14 Abs. 2 Wildschadenges. 
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 85
	        

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