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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XII. Preß-Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz über die Presse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.
  • 3. Kabinets-Ordre vom 31. Oktober 1827, betreffend die Besetzung der Regierungs-Subalternstellen.
  • 4. Vorschriften betreffend die Anstellung der Militäranwärter.
  • 5. Prüfung der Subalternbeamten.
  • 6. Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung einiger besonderer Arten von Staatsverwaltungsbeamten.
  • 7. Diensteid.
  • 8. Urlaub und Stellvertretung.
  • 9. Gehaltszahlung. - Dienstaltersstufen. - Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter. - Wartegelder.
  • 10. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • 11. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 12. Tagegelder und Reisekosten.
  • 13. Gesetz, betreffend die den Medizinalbeamten für die Versorgung gerichtsärztlicher, medizinal- oder sanitätspolizeilicher Geschäfte zu gewährenden Vergütungen.
  • 14. Umzugskosten.
  • 15. Tagegelder, Reisekosten und Umzugskosten der Landgendarmerie.
  • 16. Pensions-Gesetz.
  • 17. Kautionen, Defekte und Kassenrevisionen.
  • 18. Verordnung über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen vorkommenden Defekte.
  • 19. Uebernahme von Nebenämtern oder Nebenbeschäftigungen.
  • 20. Militärverhältnisse der Beamten.
  • 21. Verlust der Invaliden-Pension in Folge der Wiederanstellung.
  • 22. Kommunalbesteuerung der Beamten.
  • 23. Disziplinargesetz.
  • 24. Porto- und Telegraphen-Sachen.
  • 25. Geschäftssprache der Behörden.
  • 26. Geschäftlicher Verkehr der preußischen Verwaltungsbehörden mit Behörden der Bundesstaaten und des Reichsauslandes, sowie mit den diplomatischen Vertretern des Deutschen Reiches im Auslande.
  • 27. Einiges aus der Staatsbauverwaltung.
  • 28. Verschiedenes.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 795 
Dasselbe gilt von den Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von 
Freiexemplaren 1) an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen. 
Vorbehaltlich der auf den Landesgesetzen beruhenden allgemeinen Ge- 
werbesteuer findet eine besondere Besteuerung der Presse und der einzelnen 
Tßerkeugnis (Zeitungs= und Kalenderstempel, Abgaben von Inseraten 2c. 
ni att?). 
§. 31. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1874 in Kraft. Seine Einführung 
in Elsaß-Lothringen bleibt einem besonderen Gesetze vorbehalten. 
  
Abschnitt XIII. 
Personenstand und Civilehe. 
Reichsgesetz') über die Beurkundung des Personenstandes und die 
Cheschliebung. 
Vom 6. Februar 1875 (R. G. Bl. S. 23). 
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgt 
ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten") mittelst Ein- 
tragung in die dazu bestimmten Register. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 7)94. 
stehen, deren Inhalt dem Publikum mitgetheilt werden soll; unter Umständen kann 
auch das Extrablatt einer Zeitung, wenn es zu diesem Zweck öffentlich angeschlagen 
wird, den Tharakter eines Plakates annehmen, Erk. 15. Dez. 1884 (E. K. V. 286). 
Auch geschriebene Anschlagezettel können Plakate sein, E. Crim. II. 244. 
1) Der §. 6 Preßges. 12. Mai 1851: 
An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner 
Verlagsartikel, und zwar eines an die Königliche Bibliothek in Berlin, das 
andere an die Bibliothek der Universität derjenigen Provinz, in welcher er 
wohnt, unentgeltlich einzusenden, wird nichts geändert, 
besteht also noch zu Recht. Vergl. Res. 25. Febr. 1840 (M. Bl. S. 93). 
Unter den neuen Provinzen liefert Hannover ein Exemplar an die große 
Bibliothek in Berlin, ein zweites an die Universitätsbibliothek in Göttingen, in den 
übrigen neuen Provinzen fordert man seit der Preußischen Zeit Freiexemplare nicht 
mehr, Berner a. a. O. S. 121. 
Von allen auf öffentliche Kosten hergestellten Werken ist der Königlichen Bibliothek 
und sämmtlichen Universitätsbibliotheken Preußens ein Exemplar unentgeltlich zu über- 
weisen. Die Einlieferung von periodischen Schriften ist nach Ablauf des Jahres, die 
von selbständigen nicht periodischen Schriften alsbald nach dem Erscheinen zu bewirken, 
Res. 1. Juli 1882 (M. Bl. S. 170). » 
2) Spielkarten fallen nicht unter das Preßgesetz, da sie keine Gedankenäußerung 
enthalten und daher keine Druckschriften sind. Z 
23) Kommentar von Wohlers, vierte Aufl. 1890, Hinschins, 3. Aufl. 1890. 
4) Es ist daher unbedingt ausgeschlossen, daß der Standesbeamte die Eintragung 
einem Dritten, beispielsweise seinem Schreiber überläßt.
	        

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