Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Steuerordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Grundsteuerordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Kommunalabgaben-Gesetz.
  • Steuerordnungen.
  • Grundsteuerordnung.
  • Ordnung, betreffend die Erhebung eines Zuschlages zur Brausteuer und einer Biersteuer.
  • Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer.
  • Ordnung, betreffend die Erhebung von Lustbarkeitssteuern.
  • Gesetz, betr. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 1017 
Stenerordnnugen)9)2. 
Grundsteuerordnung 
der 
Gemeindennnb 
Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung vvo 
wird gemäß den 98. 23, 25, 27 des Kommunalabgabenges. vom 14. Juli 1893 
(G. S. S. 152), vorbehaltlich der vorgeschriebenen Genehmigung, für die Gemeinde 
...... folgende Grundsteuerordnung erlassen. 
§. 1. Vom 1. April ... ab wird von allen im Gemeindebezirke belegenen 
bebauten und unbebauten Grundstücken, soweit ihnen nicht gemäß §. 24 des Kommunal= 
abgabenges. Befreiung von den Gemeindesteuern von Grundbesitz zusteht, eine Ge- 
meindegrundsteuer nach den Bestimmungen dieser Steuerordnung erhoben. 
§. 2. Der Besteuerung wird der jährliche Nutzungswerth der steuerpflichtigen 
Grundstücke zu Grunde gelegt. 
Der jährliche Nutzungswerth jeder einzelnen Besitzung, einschließlich ihrer Hof- 
räume, Hausgärten und sonstigen unbeweglichen Zubehörstücke, ist nach dem Ertrage 
(538. 3 bis 6) festzustellen, welcher für den gemeingewöhnlichen Gebrauch oder die 
gemeingewöhnliche Benutzung im (Durchschnitte der drei] letzten der Beranlagung um 
mittelbar vorangegangenen Rechnungsjahre?) aufgekommen oder durch Schätzung er- 
mittelt ist. " · 
Bei Gebänden, welche zur Zeit der Beranlagung noch nicht so lange bewohnbar 
oder benutzbar find, wird der Zeitraum ihrer Bewohnbarkeit oder Benutzbarkeit der 
Berechnung zu Grunde gelegt. 
§. 3. Für diejenigen Zeitabschnitte, in denen ein Grundstück oder Grundstücks- 
theil innerhalb der maßgebenden Periode (8. 2) verpachtet oder vermiethet war, gilt 
als Ertrag desselben der vereinbarte Pacht= oder Miethszins, unter Hinzurechnung des 
Geldwerthes aller dem Pächter (Miether) zum Vortheile des Verpächters (Bermiethers) 
obliegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen sowie der dem Berpächter (Ver- 
miether) vorbebaltenen Nutzungen!). 
Außer Betracht bleiben Vergütungen für Benutzung von Wasserleitungen, Be- 
leuchtungseinrichtungen und sonstigen Nebenleistungen, die nicht für die Ueberlassung 
  
1) Vergl. auch Muster zu einer Gewerbesteuerordnung, Res. 27. Nov. 1894 
(M. 30 S. 106); zu einer Umsatzsteuerordnung, Res. 26. Febr. 1895 (M. 
Bl. S. 112). 
:) Die nachstehenden Anmerkungen bei den einzelnen Steuerordnungen 
sind grösstentheils amtliche; einige Anmerkungen des Verfassers sind mit 
lateinischen Lettern gedruckt. . 
8)WirdimsuteressederBereinfachungdprBerwaltnngeinemehrjährige 
Veranlagungsperiode (vergl. §. 10) eingeführt, so wird auch für die Berechnung des 
Nutzungswerthes der Durchschnitt eines entsprechenden mehrjährigen z. B dreijährigen 
Zeitraumes maßgebend sein müssen, weil der vielleicht durch zufällige Umstände be- 
einflußte Ertrag eines Jahres (vergl. §. 6) als geeignete Grundlage für eine 
auf mehrere Jahre berechnete Veranlagung nicht gelten kann. Dieses Bedenken 
fällt in der Hauptsache fort, wo bei Berechnung des Nutzungswerthes auch die 
leweilig unbenutzten Grundstückstheile mit in Anschlag gebracht werden. (Vergl. 
Anm. zu §. 6.) 
4) Abzüge für etwaige Miethsausfälle, für Reparaturkosten der Gebäude u. dgl. 
find nicht vorgesehen, in der Erwägung, daß die hierdurch bedingte Erschwerung der 
Beranlagung in keinem Verhältnisse steht zu der im Allgemeinen geringen Berschie- 
bung, welche ein derartiges Verfahren in der Vertheilung der Steuerlast zur Folge 
haben würde. 
Wo gleichwohl nach den örtlichen Verhältnissen eine Berücksichtigung der ange- 
deuteten Umstände angezeigt erscheint, lassen sich entsprechende Borschriften ohne 
Schwierigkeit einfügen. Hierbei empfiehlt es sich, den Höchstbetrag des zulässigen Ab- 
zugs nach Prozenten des Miethspreises beziehungsweise des Feuerkassenwerthes und 
dergleichen festzusetzen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.