Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Steuerordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ordnung, betreffend die Erhebung eines Zuschlages zur Brausteuer und einer Biersteuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Kommunalabgaben-Gesetz.
  • Steuerordnungen.
  • Grundsteuerordnung.
  • Ordnung, betreffend die Erhebung eines Zuschlages zur Brausteuer und einer Biersteuer.
  • Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer.
  • Ordnung, betreffend die Erhebung von Lustbarkeitssteuern.
  • Gesetz, betr. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 1021 
Vorständen von Korporationen, Aktien-Gesellschaften 2c.), sowie den von den Eigen- 
thümern mit der Verwaltung der Grundstücke beauftragten Personen ob. 
§. 17. Wer eine ihm in Gemäßheit der 8§. 11, 12, 16 obliegende Anzeige oder 
Auskunft nicht rechtzeitig in der vorgeschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht 
nach bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 
30 Mark bestraft. 
5. 18. Reicht das nach den Steuersätzen im § 9 berechnete Veranlagungssoll 
nicht aus, um den nach dem maßgebenden Gemeindebeschluß durch die Steuer vom 
Grundbesitz aufzubringenden Steuerbedarf zu decken, so find für das betreffende Rech- 
nungsjahr die im §. 9 vorgesehenen Steuersätze dem Bedarf entsprechend in der 
Weise zu erhöhen, daß das im §. 9 bestimmte Verhältniß der beiden Steuersätze zu 
einander aufrecht erhalten bleibt. 
In gleicher Weise findet eine entsprechende Ermäßigung der Steuersätze für das 
betreffende Rechnungsjahr statt, wenn bei Anwendung der im §. 9 vorgesehenen Sätze 
die nach dem maßgebenden Gemeindebeschluß einzuhaltende Grenze für die Belastung 
des Grundbesitzes Überschritten werden würde. 
Die Erhöhung beziehungsweise Erniedrigung der Stenersätze ist durch den Stener- 
ausschuß zu bewirken und in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. 
den ten 
Der Magistrat. 
  
Grdnungy, 
betreffend die Erhebung eines Zuschlages zur Bransteuer und einer Biersteuer 
in der Stadtgemeinde ... 
Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung hierselbst vom 
.. .. .. .. wird hierdurch in Gemäßheit der 88§. 13, 18, 82 des Kommunal= 
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 für die Stadtgemeide die nach- 
stehende Steucrordnung erlassen: 
I. Zuschlag zur Brausteuer. 
Steuersatz. 
8. 1. W..... ..... Eöb wird von dem im Gemeindebezirke . 
gebrauten Biere ein Zuschlag von fünfzig vom Hundert zur Brausteuer erhoben ?. 
Zeit der Zahlung. 1 
6 §s. 2. Der Zuschlag ist von den Brauereibesitzern, gleichwie die Brausteuer bei 
der Anmeldung und Versteuerung der einzelnen Gebräue oder bei der Einzahlung der 
Firationeraten, an die Stadtkafse zu entrichten. 
Erstattungen. 
8. 3. Für die Erstattung des Zuschlages sind die wegen Erstattung der Brau- 
stener in §. 7 des Ges. vom 31. Mai 1872 gegebenen Vorschriften maßgebend; fie 
erfolgt auf Grund einer Bescheinigung des Königlichen Hauptsteueramtes über die 
bewirkte Erstattung der Braustener. 
1) Das Muster ist für eine Stadtgemeinde entworfen, in welcher die Städte- 
Ordnung vom 30. Mai 1853 Geltung hat. Soll eine entsprechende Ordnung für 
eine Stadtgemeinde mit anderem Gemeindeverfassungsrechte oder für eine Landgemeinde 
erlassen werden, so kann dies bei Benutzung des Musters nur unter sinugemäßer 
Abänderung desselben geschehen. 
Bestimmungen über den Zuschlag zur Brausteuer sind in die Steuer- 
ordnung auch dann aufzunehmen, wenn zur Zeit des Erlasses der Ordnung 
eine Brauerei in der Gemeinde, für die die Stenerordnung Geltung haben soll, 
nicht existirt, Res. 22. Dez. 1894 (M. 30 S. 16).
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
1 / 4
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.