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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verhinderung der Mitglieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Geschäftskreis.
  • Verfahren.
  • Sitzungen.
  • Verhinderung der Mitglieder.
  • Ferien.
  • Befugnisse des Vorsitzenden.
  • Beweisaufnahme.
  • Mündliche Verhandlung.
  • Urschriften und Ausfertigungen.
  • Zustellungen.
  • Einreichung der Akten an die höhere Instanz.
  • Kosten.
  • Geschäftskontrollbücher.
  • Geschäftsjahr, Jahresbericht.
  • Tabelle für die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens bei dem Kreisausschusse.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1106 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung. Kreisausschuß-Reglement. 
Behinderung der Mitglieder. 
8. 4. Ein Mitglied, welches durch Krankheit oder durch sonstige nicht zu be- 
seitigende Umstände verhindert ist, einer Sitzung beizuwohnen oder sich der Wahr- 
nehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat dies dem Vorsitzenden 
sofort anzuzeigen. 
Mitglieder, welche eine längere Entfernung von ihrem Wohnorte beabsichtigen, 
haben dies dem Vorsitzenden zeitig anzuzeigen. 
Ferien. 
§. 5. Der Kreisausschuß hält Ferien während der Zeit vom 21. Juli bis zum 
1. September. Dieselben sind zwei Wochen vor ihrem Beginn durch das Kreisblatt 
beziehungsweise das zur Aufnahme kreispolizeilicher Bekanntmachungen bestimmte 
Blatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Während der Ferien dürfen Termine zur mündlichen Berhaudlung der Regel 
nach nur in schleunigen Sachen abgehalten werden. 
Auf den Lauf der gesetzlichen Frist bleiben die Ferien ohne Einfluß. 
Befugnisse des Vorsitzenden. 
§. 6. Der Vorsitzende (§. 136 der Kreis--Ordnung; §8. 36, 37 des Land. 
Berw. Ges.) leitet und beaufsichtigt den gesammten Geschäftsgang und sorgt für die 
prompte Erledigung der Geschäfte. 
Er eröffnet die eingehenden Schriftstücke und vermerkt auf denselben den Tag 
des Eingangs. Für den Fall der Behinderung des Vorsitzenden beziehungsweise 
dessen Stellvertreters im Borsitze kann ein vereidigter Büreaubeamter des Kreis- 
ausschusses mit der Eröffnung und Präsentation der eingehenden Schriftstücke beauf- 
tragt werden. 
Ist von einer Partei im Berwaltungsstreitverfahren, der Borschrift des 8. 66 
des Landesverwaltungsgesetzes zuwider, die Einreichung von Duplikaten verabsäumt, 
so kann die Anfertigung derselben auf Kosten der Partei von dem Vorsitzenden an- 
geordnet werden. 
§. 7. Der Vorsitzende vertheilt die Geschäfte unter die Mitglieder des Kollegiums. 
In den zur kollegialischen Beschlußfassung oder Entscheidung gelangenden Sachen 
bestellt der Vorsitzende aus der Zahl der Mitglieder einen Referenten und nach Be- 
finden einen Korreferenten; auch kann er sich selbst und da, wo ein Syndikus angestellt 
ist, auch diesen zum Referenten oder zum Korreferenten ernennen. 
Er zeichnet die Konzepte aller Berfügungen. 
§. 8. Abgesehen von den Fällen, in welchen das Gesetz — S#§. 60, 64, 86, 
111, 117, 122 a. a. O. — den Vorsitzenden des Kreisausschusses ermächtigt, bezw. 
anweist, Namens der Behörde Berfügungen oder Bescheide zu erlassen, werden Ber- 
fügungen, welche ohne der sachlichen Beschlußfassung oder Entscheidung vorzugreifen, 
zur Vorbereitung derselben dienen oder die Leitung des Verfahrens bezwecken und 
für welche die Zustimmung des Kollegiums nicht besonders vorgeschrieben ist (§. 118 
a. a. O.), der Regel nach ohne Vortrag im Kollegium entweder von dem Vorsitzenden 
selbst oder unter seiner Mitzeichnung von demjenigen Mitgliede erlassen, welchem der 
Vorsitzende die Bearbeitung der Sache überträgt. Ergiebt sich zwischen diesem Mit- 
gliede und dem Vorsitzenden eine Meinungsverschiedenheit oder wird gegen das Ver- 
Er Einspruch erhoben, so ist die Beschlußfassung des Kollegiums hierüber herbeis 
zuführen. 
Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt es in allen Fällen überlassen, den vor- 
gängigen Vortrag im Kollegium anzuordnen. 
S§. 9. Der BVorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den 
Sitzungen; bei der Abstimmung stellt er die Fragen und sammelt die Stimmen 
vorbehaltlich der Euntscheidung des Kollegiums, falls über die Fragestellung oder über 
das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit entsteht. Bei der Ab- 
stimmung giebt der Referent, soweit er Stimmrecht hat (8. 182 der Kreis-Ordnung 
seine Stimme zuerst ab.
	        

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