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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einreichung der Akten an die höhere Instanz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Geschäftskreis.
  • Verfahren.
  • Sitzungen.
  • Verhinderung der Mitglieder.
  • Ferien.
  • Befugnisse des Vorsitzenden.
  • Beweisaufnahme.
  • Mündliche Verhandlung.
  • Urschriften und Ausfertigungen.
  • Zustellungen.
  • Einreichung der Akten an die höhere Instanz.
  • Kosten.
  • Geschäftskontrollbücher.
  • Geschäftsjahr, Jahresbericht.
  • Tabelle für die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens bei dem Kreisausschusse.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1108 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung. Kreisausschuß-Reglement. 
Behörde bezeichnenden Unterschrift (Der Kreisausschuß des Kreises N. N., Der 
Stadtausschuß des Stadikreises N. N., Der Magiftrat), zu verseben und von dem 
Borsttzenden zu vollziehen. Bei Bescheiden und Berfügungen, welche von dem Vor- 
sitzenden erlassen werden und gegen welche das Gese ausdrücklich den Antrag auf 
mündliche Verhandlüng oder auf Kollegialbeschluß zutäßt (ss. 60, 64, Abs. 3, 111 
Abs. 3, §. 117 Abs. 3 des Land. Verw. Ges.), lamet die Unterschrift: « 
Namens des Kreisausschusses. 
Der Borstitzende. 
Die Urschriften der vo#n dem Kolleginm erlassenen Entscheidungen, Bescheide und 
Beschlüsse sind von dem Vorsitzenden und wenigstens 2 Mitgliedern zu vollzichen. 
Die Ausfertigung der im BVerwaltungsstremverfahren ergangenen Entscheidungen 
sind mit der Ueberschrift: 
„Im Namen des Königs“ 
nnd mit dem Siegel der Behörde — für die Kreis= und Stadtausschüsse Preußischer 
Adter mit einer die Behörde Heichnenden Umschrift, für den Magistrat das Magi- 
stratssiezel — zu verfehrn. Dieselbrn müssen im Eingange den Sitzungstag, an 
welchem die Entscheidung gerroffen worden ist, und die Mitglieder der Behörde, 
welche an der Abstimmung Theil genommen haben, ersehen lassen. 
* Bezäßlich der Urkunden über. Rechtsgeschäfte und der Vollmachten eines Kreis- 
verbandes bewendet es bei der Vorschrift des §. 137 Abs. 3 der Kr. O. " 
. 16. Die gemäß 8§.64 Abs. 4, 67, 86 Abs. 4, 111 Abs. 2, 117 Abs. 3, 
122 Abf. 2 des Land. Berw. Ges. zu ercheilende Belehrung über die Rechtsmittel ist 
stets am Schlusse der betreffenden Bescheide und Verfügungen und zwar, falls in den- 
selben der dispositive Inhalt von der Begnündung geschieden ist, am Schlusse der 
Gründe in einer thunlichst in die Augen fallenden äußeren Form zu ertheilen. 
Zustellungen. 
§. 17. Alle Namens des Kreisausschusses zu bewirkenden Zustellungen erfolgen 
durch die eigenen Beamten deffelben oder durch die demselben nachgeordneten Behörden 
(städtische Polizeiverwaltungen, Amtsvorstehrr, Gemeindevotsteher, Gutsvorsteher) oder 
durch die Post. Im Uebrigen finden auf diese Zustellungen die Vorschriften des 
Nachtrages zu dem Regulative für den Geschäftsgang bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte vom 22. Sept. 1881 (M. Bl. f. d. i. V. 1889 S. 42)1) mit der Maßgabe, 
daß die Zustellungsurkunde durch eine beglaubigte Empfangsbescheinigung der zur An- 
nahme legitimmten Person ersetzt werden kann, siungemäße Anwendung. 
6 Einreichung der Akten an die höhere Instanz. 
sK 18. Bei der Einreichung der Akten an die höhere Instanz ist auf Voll- 
ständigkeit des einzusendenden Materials an Vorakten und dergl. Bedacht zu nehmen 
lund außerdem Folgendes zu beachten: 
1. Die Akten find zu foliiren, mit einem vorzuheftenden vollständigen Inhalts- 
derzeichnisse zu versehen und mittelst besonderen Begleitberichtes einzureichen, in wel- 
chem auf die Aktenfolien der angefochtenen Entscheidung oder des angefochtenen Be- 
schlufses, der in der höheren Instanz gewechselten Erklärungen und der von den Be- 
theiligten ausgestellten Bollmachten zu verweisen ist. 
2. In diesem Bericht find kurz ersichtlich zu machen: 
a) die Art des Verfahrens und die Bezeichnung des Rechtsmittels (Beschwerde, 
Bernfung, Revision); 
d) Name, Stand und Wohnort der Betheiligten und die Bezeichnung Desjenigen, 
der das Rechtsmittel eingelegt hat; 
Tc) der Gegenstand des Verfahrens; 
d) im Berwaltungsstreitoerfahren der Werth des Streitgegenstandes. 
  
1) An Stelle dieses Nachtrages ist §. 16 des Reg. für den Geschäftsgang bei 
dem O. V. G. v. 22. Febr. 1892 (M. Bl. S. 133) getreten.
	        

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