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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Vierter Titel. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung.
  • Erster Titel. Grundlagen der Organisation.
  • Zweiter Titel. Verwaltungsbehörden.
  • Dritter Titel. Verfahren.
  • Vierter Titel. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen.
  • Fünfter Titel. Zwangsbefugnisse.
  • Sechster Titel. Polizeiverordnungsrecht.
  • Siebenter Titel. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
  • Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1142 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen 41), verletzen. Die An- 
fechtung erfolgt mittelst Klage beim Oberverwaltungsgericht). 
Die Behörde, deren Beschluß angefochten wird, ist befugt, zur Wahr- 
nehmung ihrer Rechte in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einen 
besonderen Vertreter zu wählen. 
Vierter Titel. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen?). 
§. 127. Gegen polizelliche Verfügungen") der Orts-*) und Kreispolizei- 
  
1) Eine solche Vd. ist das Res. 26. Aug. 1886, betr. Anforderungen, die in 
baulicher und gesundheitlicher Beziehung an Gast= und Schankwirthschaften zu stellen 
find, nicht, E. O. V. XIX. 323; vergl. auch wegen des Begriffes Gesetzesverletzung 
E. O. V. VII. 115. 
2) Dieses ist dann aber nur zur Aufhebung des Beschlusses, nicht etwa zur 
materiellen Entscheidung an Stelle der Beschlußbehörde berufen, Erk. O. B. G. 
10. April 1894 Nr. I. 401. 
2) Vergl. hierzu die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung (insonder- 
heit des O. B. G.) in Bd. I. S. 401. 
4) Im Allgemeinen kann, alles was Gegenstand einer Polizeiverordnung sein 
kann, auch Gegenstand einer polizeilichen Verfügung werden, sofern nur im einzelnen 
Falle ein polizeiliches Interesse zum Einschreiten vorliegt; vergl. E. O. V. I. 322, 
II. 432, XI. 365, XII. 384, XIII. 389, 395. Die polizeilichen Verfügungen ent- 
halten ein Gebot oder Berbot, polizeiliche Strafverfügungen gehören daher nicht zu 
ihnen, Erk. O. V. G. 13. April 1892 Nr. I. 431. Doch ist auch, ohne Ge= oder 
Berbot, ein unmittelbares thatsächliches Eingreifen, z. B. durch Herstellung einer 
Entwässerung, als polizeiliche Verfügung zu erachten, vergl. E. O. B. V. 408, IX. 
177, XVI. 286, XXV. 408. 
Als polizeiliche Verfügungen find ferner auch solche Bescheide der Polizeibehörden 
anzusehen, durch die die zu gewissen Handlungen oder Thätigkeiten erforderliche poli- 
zeiliche Erlanbniß (Genehmigung, Kousens, Konzession 2c) ertheilt oder versagt wird, 
E. O. V. II. 353, 442, III. 215, IV. 229, XXII. 407; beispielsweise Berfügungen, 
durch die die Erlaubniß zur Abhaltung von Tanzlustbarkeiten versagt wird, E. O. V. 
IX. 400; Bersagungen oder Vorenthaltungen eines Bankonsenses, E. O. V. XII. 
363, XXIII. 321, 331; Versagung der nach dem Vereinsgesetze zu ertheilenden Be- 
scheinigung über die Anzeige einer Versammlung, E. O. V. XXII. 396; Zurück- 
weisung eines Antrages eines Dienstboten wegen des ihm ertheilten ungünstigen 
Abgangszengnisses, E. O. V. XXIV. 410; dagegen nicht die Versagung des Attestes 
behufs Erlangung des Armenrechts, E. O. V. XI. 372. Wegen Widerrufs polizei- 
licher Berfügungen, die die Erlaubniß zur Vornahme einer Handlung ertheilen, vergl. 
E. O. V. VIII. 215; XI. 370, XXIV. 344. Eine im Beschwerdeverfahren aufge- 
hobene Polizeiverfügung kann mit vollem Recht von Neuem erlassen werden. Durch 
die einfache Zurücknahme des aufhebenden Bescheides wird die aufgehobene Verfügung 
nicht wiederhergestellt, E. O. V. XI. 393, XIX. 382. Die Bersagung z. B. eines 
Baukonsenses muß aus öffentlichem Rechte gerechtfertigt sein. Privatrechte Dritter- 
oder der Behörde selber dürfen dabei nicht zur Geltung gebracht werden. Selbst, wo- 
das öffentliche Interesse durch Privatrechte geschützt wird, muß ersteres immer den 
Grund abgeben, XII. 368. Baukonsensen hinzugefügte Bedingungen haben den recht- 
lichen Charakter polizeilicher Verfügungen, E. O. V. XXIII. 321, 331. 
Bezüglich der Frage, an wen die ein Grundstück betreffenden Verfügungen zu 
richten find, ist zu bemerken, daß im Allgemeinen der Eigenthümer zur Abstellung 
voligeimidriger Zustände verpflichtet ist, E. O. V. VII. 348, VIII. 233, X. 180, 
XII. 310, XIII. 323. XVIII. 411, soweit diese Pflicht nicht durch Spezialgesetz 
anders geregelt ist, XVI. 321; wegen eines ev. Vorgehens gegen einen Miether oder 
sonstigen Gebrauchsberechtigten vergl. E. O. B. XVI. 391, XXIV. 384; gegen Mit- 
eigentbümer XXVI. 393; wegen der Wirkungen grundbuchlicher Eintragung einer 
der Polizeibehörde gegenüber übernommenen Verpflichtung XII. 368, XXIII. 355. 
Ortspolizeiliche Anordnungen eines eine Versammlung überwachenden Kommissars 
gelten nur solange als solche, als die Ortspolizeibehörde sie nicht mißbilligt. Rati- 
habirt sie die Anordnung, so sind dagegen die Rechtsmittel der §§. 127 ff. statthaft, 
Erk. O. V. G. 13. Dez. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 397). 
  
—
	        

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