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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Feststellung der zulässigen Beschäftigungszeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • I. Feststellung der zulässigen Beschäftigungszeit.
  • II. Zulassung einer verlängerten Beschäftigungszeit.
  • III. Ausnahmen auf Grund des §. 105e.
  • IV. Ausnahmen von dem Verbote des §. 55a.
  • V. Sonstige Bestimmungen.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. 189 
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. 
Cirkular an die sämmtlichen Königl. Oberpräsidenten und an den Königl. 
Regierungspräsidenten in Sigmaringen und Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 
im Handelsgewerbe, 10. Juni 1892 (M. Bl. S. 198). 
1. Zu Ziff. I.: 
Hinsichtlich der Feststellung der Beschäftigungsstunden ist angeregt worden, 
zwischen dem Comptoir= und dem in offenen Verkaufsstellen thätigen Personal zu 
unterscheiden und für das Erstere die Beschäftigungsstunden ohne Berücksichtigung des 
Hauptgottesdienstes und demzufolge ohne Unterbrechung festzusetzen. Dieser Anregung 
kann nicht entsprochen werden, da die gesetzlich geforderte Berücksichtigung des Haupt- 
gottesdienstes nicht nur im Interesse der äußeren Heilighaltung der Sonn= und 
Festtage vorgeschrieben ist, sondern auch den Zweck verfolgt, dem kaufmännischen 
Personal (und zwar auch dem im Comptoirdienst beschäftigten) die Möglichkeit eines 
regelmäßigen Besuches des Hauptgottesdienstes zu gewähren. 
2. Zu Ziff. III.: 
Außer für die in Ziff. III. 1 der Anweisung berücksichtigten Zweige des Hau- 
delsgewerbes sind mehrfach noch andere Ausnahmen auf Grund des §. 105e Gew. O. 
befürwortet worden, so namentlich für den Handel mit Tabak und Cigarren, Kolo- 
nialwaaren, Apothekerwaaren, chirurgischen Instrumenten, Confitüren, Selterwasser in 
sogenannten Selterbuden. Hiervon wird zunächst der Verkauf von Apothekerwaaren 
als „Arzneimitteln“ im Hinblick auf §. 6 Gew. O. und der Ausschank von Selter- 
wasser in Selterbuden als Schankgewerbe gemäß §. 105i a. a. O. durch die Vor- 
schriften über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe nicht getroffen. Für die übrigen 
erwähnten Artikel kann ein Bedürfniß zur Zulassung von Ausnahmebestimmungen 
auf Grund des 5. 105e nicht anerkannt werden, weil das Publikum durch die für 
den Handel freigegebenen 5 Stunden ausreichende Gelegenheit erhält, seinen Bedarf 
daran zu decken. 
Von einer Seite ist angeregt worden, für die Spedition frischer Fische und 
frischen Obstes mit Rücksicht darauf, daß diese dem Verderben leicht ausgesetzten 
Waaren schnell befördert werden müssen, eine zehnstündige Beschäftigungszeit an 
Sonn= und Festtagen zuzulassen. Ein Bedürfniß für eine solche Ausnahmevorschrift 
liegt jedoch nicht vor, da die keinen Aufschub duldende Spedition von frischen Fischen 
und frischem Obst, insoweit sie nicht als Verkehrsgewerbe gemäß §. 105i a. a. O. 
freigegeben ist, nach §. 105 Ziff. IV. daselbst kraft Gesetzes zulässig sein wird. 
3. Zu Ziff. II., III. und IV.: 
Durch die Anweisung sollen nur die Grenzen, über welche hinaus Ausnahmen 
nicht zuzulassen find, festgelegt werden. Die Behörden find nicht genöthigt, Aus- 
nahmen in dem in der Anweisung gestatteten Umfange zuzulassen, sie werden vielmehr 
zu prüfen haben, ob nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ihrer Ver- 
waltungsbezirke mit geringeren Ausnahmen dem Bedürfnisse genügt werden kann. 
  
Anw. 10. Juni 1892, betr. die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. 
1. Feststellung der zulässigen Beschäftigungszeit. 
(§#. 41 a, 105b Abs. 2 a. a. O.). 
1. Die Feststellung der fünf Stunden, während welcher im Handelsgewerbe an 
Sonn= und Festtagen die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern und 
ein Gewerbebetrieb in offenen Verkanfsstellen zulässig ist, erfolgt für den Umfang der
	        

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