Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Bau der Dampfkessel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln.
  • I. Bau der Dampfkessel.
  • II. Ausrüstung der Dampfkessel.
  • III. Prüfung der Dampfkessel.
  • IV. Aufstellung der Dampfkessel.
  • V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomotiven).
  • VI. Dampfschiffskessel.
  • VII. Allgemeine Bestimmungen.
  • Bestimmungen über die Genehmigung, Prüfung und Revision der Dampfkessel.
  • Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betreffend.
  • Anweisung, betr. die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel.
  • Gebühren-Ordnung für Dampfkesseluntersuchungen.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

238 Abschnitt XXXIII. Bestimmungen über die Anlegung v. Dampftkesseln. 
Anlage und Betrieb der Dampfkessel. 
(Zu §. 24 Gew. O.) 
Bek. 5. Ang. 1890 (K. G. 681. S. 163), betr. allgemeine polizeiliche 
testimmungen über die Aulegung von Dampfkese#lnz). 
I. Ban der Dampfkessel. 
s. 1. Kesselwandungen. Die vom Feuer berührten Wandungen der 
Dampfkessel, der Feuerröhren und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen her- 
gestellt werden, sofern deren lichte Weite bei cylindrischer Gestalt 25 cm, bei Kugel- 
gestalt 30 cm übersteigt. 6 
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite 
10 cm nicht übersteigt, gestattet. 
§. 2. Feuerzüge. Die um oder durch einen Dampffefsel gehenden Feuerzüge 
müssen an ihrer höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens 10 cm unter dem 
festgesetzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß 
für Kessel auf Fluß- und Landseeschiffen bei einem Neigungswinkel der Schiffsbreite 
gegen die Horizontalebene von vier Grad, für Kessel auf Seeschiffen bei einem 
Neigungswinkel von acht Grad noch gewahrt sein. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus 
Siederöhren von weniger als 10 cm Weite bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, in 
welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung stehenden Theiles der 
Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als 
ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von 
dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei 
natürlichem Luftzug mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzug mindestens 
vierzigmal so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes. 
II. Ausrüstung der Dampfkessel. 
§s. 3. Speisung. An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, 
welches bei Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesfselwassers ge- 
schlossen wird. 
8. 4. Jeder Dampfkefsel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung 
versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig find, und von 
denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wasser- 
menge zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei 
als ein Kessel angesehen. 1 
§. 5. Wasserstandszeiger. Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstands- 
glase und mit einer zweiten geeigneten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes 
versehen sein. Jede dieser Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem 
Innern des Kefsels haben, es sei denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch 
ein Rohr von mindestens 60 qem lichtem Querschnitt hergestellt ist. 
§. 6. Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derfelben 
in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Alle Probirhähne 
müssen so eingerichtet ei- daß man behufs Entfernung von Kesselstein in gerader 
Richtung hindurchstoßen kann. 
5 .i uurchsoen wun u4 Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste 
Wasserstand ist an dem Wasserstandsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem 
Kesselmauerwerk durch eine in die Augen fallende Marke 8 bezeichnen. 
An der Außenwand jedes Dampsschiffskessels ist die Lage der höchsten Feuerzüge 
nach der Richtung der Schiffsbreite in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise kenntlich 
zu machen; ferner sind an derselben zwei Wasserstandsgläser in einer zur Längenrichtung 
  
1) Vergl. Res. 25. Sept. 1890 (M. Bl. S. 223) und Vereinbarungen der ver- 
bündeten Regierungen 3. Juli 1890 (das. 23, abgedruckt weiter unten). Anw. 
11n Br 1698 (weiter unten); Erläuterung zu §§. 11 Abs. 4, 16, 20, Res. 8. Okt. 
1891 (M. Bl. S. 173). 
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.