Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomotiven).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln.
  • I. Bau der Dampfkessel.
  • II. Ausrüstung der Dampfkessel.
  • III. Prüfung der Dampfkessel.
  • IV. Aufstellung der Dampfkessel.
  • V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomotiven).
  • VI. Dampfschiffskessel.
  • VII. Allgemeine Bestimmungen.
  • Bestimmungen über die Genehmigung, Prüfung und Revision der Dampfkessel.
  • Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betreffend.
  • Anweisung, betr. die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel.
  • Gebühren-Ordnung für Dampfkesseluntersuchungen.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

240 Abschnitt XXXIII. Bestimmungen über die Anlegung v. Dampfkesseln. 
Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei chlindrischen und Siedekesseln eine oder 
mehrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Ernenerung 
ebenfalls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Bloßlegung 
des Kessels bedarf es hier nicht. Z 
§s. 13. Prüfungsmanometer. Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf 
nur durch ein genügend hohes offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem 
prüfenden Beamten geführte amtliche Manometer festgestellt werden. 
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prüfenden 
Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet. 
IV. Aufstellung der Dampfkessel. 
§s. 14. Aufstellungsort. Dampfkefsel, welche für mehr als sechs Atmo- 
sphären Ueberdruck bestimmt find, und solche, bei welchen das Produkt aus der 
feuerberührten Fläche in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären 
Ueberdruck mehr als dreißig beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich 
aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden:). Innerhalb solcher Räume ist ihre 
Aufstellung unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke ver- 
sehen sind. 
An jedem Dampfkefsel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzu- 
halten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die Ein- 
wirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann. 
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als 10 cm Weite bestehen, 
und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt werden, 
unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
§. 15. Kesselmauerung. Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum 
und die Feuerzüge feststehender Dampfkefsel einschließt und den dasselbe umgebenden 
Wänden muß ein Zwischenraum von mindestens 8 cm verbleiben, welcher oben ab- 
gedeckt und an den Enden verschlossen werden darf. 
V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen). 
§. 16:). Bei jedem Dampfentwickler, welcher als beweglicher Dampfkessel 
(Lokomobile) zum Betriebe an wechselnden Betriebsstätten benutzt werden soll, müssen 
befinden: 
*l7 geicn Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung, welche die Angaben 
des Fabrikschildes (§. 10) enthält und mit einer Beschreibung und maßstäb- 
lichen Zeichnung, dem Prüfungszeugniß (§. 11 Abs. 4), der im §. 24 Abf. 3 
Gew. O. vorgeschriebenen Bescheinigung und einem Vermerk über die zulässige 
Belastung der Sicherheitsventile verbunden ist. 
2. Ein Revisionsbuch, welches die Angaben des Fabrikschildes (8. 10) enthält. 
Die Bescheinigungen über die Bornahme der im §. 12 vorgeschriebenen Prü- 
sungen und der periodischen Untersuchungen müssen in das Revisionsbuch ein- 
getragen oder demselben beigefügt sein. 
Die Genehmigungsurkunde und das Revifionsbuch sind an der Betriebsstätte des 
Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten oder Sachver- 
ständigen auf Verlangen vorzulegen. # 
§. 17. Als bewegliche Dampfkessel dürfen nur solche Dampfentwickler betrieben 
werden, zu deren Aufstellung und Inbetriebnahme die Herstellung von Mauerwerk, 
welches den Kessel umgiebt, nicht erforderlich ist). 
  
  
) Dieser Thatbestand wird schon dann erfüllt, wenn sich ein oder mehrere 
Menschen in den Räumen in regelmäßiger Wiederkehr, wenn auch nur vorübergehend 
und für kurze Zeit aufhalten, Res. 12. Juni 1894 (M. Bl. S. 112). 
2) In den neuen Ss§. 16 bis 18 ist der Begriff „bewegliche Dampfkessel“ mit 
Rücksicht darauf bestimmt worden, daß unter beweglichen Dampfkesseln vielfach nur 
die auf Rädern stehenden fahrbaren Kessel verstanden werden, während nach den Mo- 
tiven zu §. 24 Gew. O. bewegliche Dampfkessel solche find, die zum Betrieb ohne 
feste Betriebsstätte konzessionirt werden. 
*!) Dampfkessel zum Betriebe von Schiebebühnen, fahrbaren Dampfkrähnen, Heiz-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.