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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Prüfung der Dampfkessel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln.
  • I. Bau der Dampfkessel.
  • II. Ausrüstung der Dampfkessel.
  • III. Prüfung der Dampfkessel.
  • IV. Aufstellung der Dampfkessel.
  • V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomotiven).
  • VI. Dampfschiffskessel.
  • VII. Allgemeine Bestimmungen.
  • Bestimmungen über die Genehmigung, Prüfung und Revision der Dampfkessel.
  • Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betreffend.
  • Anweisung, betr. die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel.
  • Gebühren-Ordnung für Dampfkesseluntersuchungen.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXIII. Bestimmungen über die Anlegung v. Dampfkesseln. 239 
des Schiffes normalen Ebene, in gleicher Höhe, symmetrisch zur Kesselmitte und 
mööglichst weit von ihr nach rechts und links abstehend anzubringen. Durch das hier- 
durch bei Dampfschiffskesseln geforderte zweite Wasserstandsglas wird die im §. 5 an- 
geordnete zweite Vorrichtung zur Erkennung des Wasserstandes nicht entbehrlich gemacht. 
§. 8. Sicherheitsventil. Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens einem zu- 
verlässigen Sicherheitsventil versehen sein. 
Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von welchem sie 
nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei Sicherheitsventile. 
Dampfschiffs-, Lokomobil- und Lokomotivkessel müssen immer mindestens zwei 
Sicherheitsventile haben. Bei Dampfschiffskesseln, mit Ausschluß derjenigen auf See- 
schiffen, ist dem einen Ventil eine solche Stellung zu geben, daß die vorgeschriebene 
Belastung vom Verdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann. 
Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Sie sind höchstens 
so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung 
den Dampf entweichen lassen. 
§5. 9. Manometer. An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer 
angebracht sein, an welchem die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine in die 
Augen fallende Marke zu bezeichnen ist. 
An Dampf,schiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht werden, 
von denen sich das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere mit Ausnahme 
der Seeschiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle befindet. 
Sind auf einem Damnfsschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit 
einander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln 
befindlichen Manomectern auf dem Verdeck ein Manometer angebracht ist. 
§. 10. Fabrikschild. An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste 
Dampfspannung, der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das 
Jahr der Anfertigung, bei Dampfschiffskesseln außerdem die Maßziffer des festgesetzten 
niedrigsten Wasserstandes auf eine leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein. 
Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, 
welches mit Kupfernieten so am Kessel befestigt ist, daß es auch nach der Ummantelung 
oder Einmauerung des letzteren sichtbar bleibt. 
III. Prüfung der Dampfkessel. 
§. 11. Druckprobe. Jeder neu außzustellende Dampfkessel muß nach seiner 
letzten Zusammensetzung vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß 
sämmtlicher Oeffnungen mit Wasserdruck geprüft werden. 
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung von 
nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen 
Betrage des beabsichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem 
Druck, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter 
Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf das Quadratcentimeter 
verstanden. 
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende 
Beränderung ihrer Form zu zeigen oder ohne undicht zu werden. Sie sind für un- 
dicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Druck in anderer Form als der 
von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
Nachdem die Prüfung mit befriedigendem Erfolge stattgefunden hat, sind von dem 
Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen, welcher dieselbe vorgenommen 
hat, die Niete, mit welchen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist (§. 10), mit einem 
Stempel zu versehen. Dieser ist in der über die Prüfung aufzunehmenden Verhandlung 
(Prüfungszeugniß) zum Abdruck zu bringen!?). 
§. 12. Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, 
oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz bloß gelegt worden 
find, so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der Prüfung 
mittelst Wasserdrucks unterworfen werden. 
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach 
Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder 
  
)) Vergl. Res. 30. Dez. 1891 (M. Bl. 1892 S. 77), betr. Abstempelung der 
Niete, mit denen das Fabrikschild befestigt ist, bei der Ausbesserung von Dampfkesseln.
	        

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