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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
VI. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen.
  • Krankenversicherungs-Gesetz.
  • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • Anweisung zur Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes, 10. Juli 1892 (M. Bl. S. 301).
  • Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. (Haftpflicht-Gesetz).
  • Unfallversicherungs-Gesetz.
  • Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung.
  • Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • I. Umfang und Gegenstand der Versicherung.
  • II. Organisation.
  • III. Schiedsgerichte.
  • IV. Verfahren.
  • V. Aufsicht.
  • VI. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen.
  • Preußische Anweisung zur Ausführung der §§. 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Bekanntmachung über die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 483 
der Höhe und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (§F. 109) zu ver- 
wenden, können von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungs- 
strafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. Eine Bestrafung findet nicht 
statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeit- 
eber oder Betriebsleiter (§. 144) oder im Falle des §. 111 von dem Ver- 
icherten bewirkt worden ist. 
§. 144. Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetzlicher 
oder statutarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen, sowie 
die Verwendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebes zu 
ertragen. 
Neme und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem 
Vorstande der Versicherungsanstalt mitzutheilen. Begeht ein derartiger Be- 
vollmächtigter eine in den 5: 142 beziehungsweise 143 mit Strafe bedrohte 
Handlung, so finden auf ihn die in diesen Paragraphen vorgesehenen Strafen 
nwendung. 
. Mög. Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der Statuten von 
den Organen der Versicherungsanstalten oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden 
erlassenen Strafverfügungen findet binnen zwei Wochen nach deren Zustellung 
die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt. 
Die von den vorbezeichneten Organen sowie von den Verwaltungs- 
behörden auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Strafen fließen, soweit nschr 
in diesem Gesetze abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der 
ersid erungsanstalt. Z 
§. 146. Personen, welche es unterlassen, im Falle der Selbstverficherung 
oder der freiwilligen Versicherung (§§. 8 und 117) die vorgeschriebenen Zusatz- 
marken zu verwenden, können, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere 
Strafe verwirkt ist, durch die untere Verwaltungsbehörde 0 ihres Beschäftigungs- 
brtes mit Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft werden. 
§. 147. Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, durch 
Uebereinkunft oder mittelst Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen 
dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten ganz oder theilweise auszu- 
ließen oder dieselben in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäß- 
eit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertrags- 
Aimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche 
irkung. 
Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche derartige Verträge geschlossen 
haben, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere 
trafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
§. 148. Die gleiche Strafe (§. 147) trifft 
1. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungs- 
zwange unterliegenden Personen wissentlich mehr als die Hälfte des 
für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden verwendeten beziehungsweise 
in denselben fällig gewordenen Betrages an Marken bei der Lohnzahlung 
in Anrechnung bringen (88. 109 Abs. 3, 112 Abs. 2); 
2. Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug wissentlich bewirken; 
3. diejenigen Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungskarte wider- 
rechtlich vorenthalten. Z 
Die unter Ziff. 1 und 2 vorgesehenen Strafbestimmungen finden auf den 
Fall des §. 119 keine Anwendung. ç 
M §. 149. Arbeitgeber, welche wissentlich andere als die vorgeschriebenen 
arken verwenden, sowie Angestellte und Versicherte, welche wissentlich eine 
e unrichtige Verwendung bewirken, werden, sofern nicht nach anderen 
geetlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe von zwanzig 
ston zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bestraft. Sind mildernde Um- 
#nde vorhanden, so kann die Strafe bis auf drei Mark oder einen Tag Haft 
ermäßigt werden. 
auch 5u1 0. Die Strafbestimmungen der §§. 142, 143, 147 tbis 1 finden 
ie 
— uf die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeitgeber, desgleichen 
) Bek. 26. Juni 1890, weiter unten. 
31*
	        

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