Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gewerbesteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Gegenstand der Besteuerung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Gegenstand der Besteuerung.
  • Befreiungen.
  • Steuerklassen.
  • Veranlagung in Klasse I.
  • Veranlagung in Klasse II bis IV.
  • Steuergesellschaften.
  • Steuersätze.
  • Steuerausschüsse.
  • Ort der Veranlagung und Veranlagungsgrundsätze.
  • Befugnisse des Steuerausschusses beziehungsweise des Vorsitzenden.
  • Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften.
  • Namentliche Nachweisungen für Klasse II bis IV.
  • Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse I.
  • Gewerbesteuerrolle.
  • Benachrichtigung der Steuerpflichtigen.
  • Begrenzung der Steuerpflicht.
  • Zugang im Laufe des Jahres.
  • Rechtsmittel.
  • Vertheilung des Steuersatzes auf mehrere Kommunalbezirke.
  • Steuererhebung.
  • Ermäßigung im Laufe des Steuerjahres.
  • Bildung und Geschäftsführung der Steuerausschüsse.
  • An- und Abmeldung des Gewerbes.
  • Betriebssteuer.
  • Strafbestimmungen.
  • Kosten.
  • Oberaufsicht.
  • Nachsteuer.
  • Schlußbestimmungen.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

598 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
in Preußen unterworfen. Dieselben sind verpflichtet, auf Erfordern bei der 
Steuerverwaltung einen in Preußen wohnhaften Vertreter zu bestellen, welcher 
für die Erfüllung aller dem Inhaber des Unternehmens obliegenden Verpflich- 
tungen solidarisch haftet:). 
Befreiungen. 
§. 3. Von der Gewerbesteuer sind befreit: 
1. das deutsche Reich sund der Preußische Staat]); 
2. [die Reichsbank]?); 4 ** " 
f * die landschaftlichen Kreditverbände, sowie die öffentlichen Versicherungs- 
anstalten"): 
4. die Kommunalverbände wegen folgender von ihnen betriebenen gewerb- 
lichen Unternehmungen: Z 
a) der zu gemeinnützigen Zwecken dienenden Geld= und Kreditanstalten, als 
Sparkassen, Landeskreditkassen, Landeskultur-Rentenbanken, Bezirks= und 
Provinzial-Hilfs= und Darlehnskassen u. s. w.; 
b) der Kanalisations- und Wasserwerke, letzterer jedoch nur, soweit sich der 
Betrieb auf den Bezirk der unternehmenden Gemeinde beschränkt3); 
J) der Schlachthäuser und Viehhöfe; 
d) der Markthallen; 
e) der Volksbäder#); 
f) der Anstalten zur Beleihung von Pfandstücken. 
1) Vergl. Bek. 1. Juli 1892 (R. u. St. Anz. Nr. 153) Nr. 2. 
2) Letzterer nach dem 1. April 1895 nicht mehr, §. 28, 6 Komm. Abg. Ges. 
14. Juli 1893. Ausgenommen sind die Staatseisenbahnen, hinsichtlich deren es bei 
den bestehenden Bestimmungen verbleibt. Kleinbahnen sind gewerbesteuerpflichtig, Ges. 
28. Juli 1892 (G. S. S. 225) §. 40. Bezüglich des Reiches besteht eine gleiche 
Bestimmung, die durch Reichsgesetz ausgesprochen werden müßte, nicht. 
Die Veranlagung soll in Berlin erfolgen nach Maßgabe der Bek. 22. Dez. 1894 
(M. 30 Nr. 42). 
3) Nach dem 1. April 1895 nicht mehr, §. 28, 6 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893. 
6) Nicht aber die Privatverficherungsgesellschaften, soweit nicht nach ihren besonderen 
Einrichtungen die Annahme eines Genserkebetriebes überhaupt ausgeschlossen ist. Ins- 
besondere ist bei den auf Gegenseitigkeit beruhenden Privatversicherungsgesellschaften 
ein Gewerbebetrieb nicht vorhanden, wenn die Beträge der Mitglieder (Prämien) 
lediglich zur Erfüllung der aus den Versicherungen entstandenen Verpflichtungen und 
zur Deckung der Geschäftsunkosten verwendet, die etwa überschießenden Beträge den 
Mitgliedern zurückerstattet oder angerechnet und daneben Erwerbszwecke (z. B. durch 
Bankiergeschäfte mit den verfügbaren Fonds) nicht verfolgt werden, Ausf. Anw. Art. 4. 
Vergl. Erk. K. G. 9. April 1891 (G. A. XXXIX. 61), E. O. V. in St. III. 358; 
Versicherungsagenten sind in der Regel selbständige Gewerbetreibende, sofern sie nicht 
als Beamte der Verficherungsgesellschaft erscheinen, was bei Generalagenten zu ver- 
muthen ist. Voraussetzung für die Annahme der Beamteneigenschaft ist keineswegs 
die Ermächtigung zum selbständigen Abschlusse von Rechtsgeschäften im Namen und 
für Rechnung der Gesellschaft, E. O. V. in St. III. 239, IV. 342. 
5) Soweit jedoch die unternehmende Gemeinde in fremden Bezirken ein Wasser- 
werk gewerbsmäßig betreibt, ist sie in diesem Umfange der Steuerpflicht unter- 
worfen. In Fällen dieser Art ist nach den obwaltenden besonderen Umständen zu 
prüfen, ob der Betrieb eines Wasserwerkes in den fremden Bezirken sich überhaupt 
als ein Gewerbebetrieb darstellt. Diese Frage wird insbesondere dann zu verneinen 
sein, wenn bei der Anlegung des Wasserwerkes von einer durch die Wasserleitung 
berührten Gemeinde die Abgabe von Wasser an die Eingesessenen gegen eine, die 
Selbstkosten nicht übersteigende Vergütung zur Bedingung gemacht ist oder aus sonftigen 
Gründen die Abgabe des Wassers als eine Last der unternehmenden Gemeinde erscheint, 
Ausf. Anw. Art. 5, 3. Vergl. Res. 3. Okt. 1893 (M. 29 Nr. 23). 
5) Als Volksbäder sind solche Badeanstalten zu erachten, welche dauernd und 
ha uptsächlich dazu bestimmt und eingerichtet sind, den unbemittelten Volksklassen 
unentgeltlich oder gegen billige Vergütung Bäder zu gewähren. Einer diesen 
Voraussetzungen entsprechenden Badeanstalt wird die Eigenschaft eines Volksbades 
nicht benommen, wenn in derselben zugleich Einrichtungen getroffen sind, um einzelnen 
Personen gegen höhere Vergütung Bäder verabreichen zu können, Ausf. Anw. Art. 5, 6. 
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Volkstümliches aus dem Königreich Sachsen auf der Thomasschule gesammelt. Zweites Heft.
1 / 2
Volkstümliches aus dem Königreich Sachsen auf der Thomasschule gesammelt. Erstes Heft.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.