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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gewerbesteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Befreiungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Gegenstand der Besteuerung.
  • Befreiungen.
  • Steuerklassen.
  • Veranlagung in Klasse I.
  • Veranlagung in Klasse II bis IV.
  • Steuergesellschaften.
  • Steuersätze.
  • Steuerausschüsse.
  • Ort der Veranlagung und Veranlagungsgrundsätze.
  • Befugnisse des Steuerausschusses beziehungsweise des Vorsitzenden.
  • Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften.
  • Namentliche Nachweisungen für Klasse II bis IV.
  • Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse I.
  • Gewerbesteuerrolle.
  • Benachrichtigung der Steuerpflichtigen.
  • Begrenzung der Steuerpflicht.
  • Zugang im Laufe des Jahres.
  • Rechtsmittel.
  • Vertheilung des Steuersatzes auf mehrere Kommunalbezirke.
  • Steuererhebung.
  • Ermäßigung im Laufe des Steuerjahres.
  • Bildung und Geschäftsführung der Steuerausschüsse.
  • An- und Abmeldung des Gewerbes.
  • Betriebssteuer.
  • Strafbestimmungen.
  • Kosten.
  • Oberaufsicht.
  • Nachsteuer.
  • Schlußbestimmungen.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 603 
Konsumvereine mit offenem Laden!) unterliegen der Besteuerung; ebenso 
unter derselben Voraussetzung Konsumanstalten, welche von gewerblichen Unter- 
nehmern im Nebenbetriebe unterhalten werden. 
Molkereigenossenschaften, Winzervereine und andere Vereinigungen zur 
Bearbeitung und Verwerthung der selbstgewonnenen Erzeugnisse der Theil- 
nehmer unterliegen der Gewerbesteuer nur unter denselben Voraussetzungen, 
unter welchen auch der gleiche Geschäftsbetrieb des einzelnen Mitgliedes hin- 
sichtlich seiner selbstgewonnenen Erzeugnisse der Gewerbesteuer unterworfen ist2). 
Steuerklassen. 
63). Die Besteuerung erfolgt in vier Gewerbesteuerklassen. 
iäi Klasse 1 sind diejenigen Betriebe zu besteuern, deren jährlicher Er- 
trag 50,000 Mk. oder mehr, oder bei denen der Werth des Anlage= und 
Betriebskapitals 1,000,000 Mk. oder mehr beträgt. 
Die Gewerbesteuerklasse II umfaßt die Betriebe mit einem jährlichen Er- 
trage von 20,000 bis ausschließlich 50,000 Mk., oder mit einem Anlage= und 
Betriebskapitale im Werthe von 150,000 bis ausschließlich 1,000,000 Mk. 
Zur Gewerbesteuerklasse III gehören die Betriebe mit einem jährlichen 
Ertrage von 4000 bis ausschließlich 20,000 Mk. oder mit einem Anlage= und 
Betriebskapitale im Werthe von 30,000 bis ausschließlich 150,000 Mk. 
Zur Gewerbesteuerklasse IV gehören die Betriebe mit einem jährlichen 
Ertrage von 1500 bis ausschließlich 4000 Mk., oder mit einem Anlage= und 
Betriebskapitale von 3000 bis ausschließlich 30,000 Mk. 
Sutz Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 Mk. noch 
das Anlage= und Betriebskapital 3000 Mk. erreicht, bleiben von der Gewerbe- 
steuer befreit. 
Auf die Betriebssteuer (§8. 59 ff. dieses Gesetzes) findet diese Bestimmung 
keine Anwendung. 
§. 8/). Betriebe, deren Zugehörigkeit zu einer der Steuerklassen 1, II, 
III lediglich durch die Höhe des Anlage= und Betriebskapitals bedingt ist, sind 
auf Antrag des Steuerpflichtigen in die dem Ertrage entsprechenden Steuerklasse 
zu versetzen, wenn der erzielte Ertrag nachweislich zwei Jahre lang die Höhe 
von 30,000 Mk. in Klasse I, 15,000 Mk. in Klasse II und von 3000 Mk. in 
Klasse III nicht erreicht hat 5). 
  
1) Als offener Laden ist nicht nur ein mit Waarenauslagen und sonstigen Ein- 
richtungen zur Anziehung des Publikums (Schaufenster u. s. w.) versehenes Geschäft, 
sondern überhaupt jedes Lokal anzusehen, welches zum Verkaufe von vorhandenen 
Waarenvorräthen im Kleinverkehr an das Publikum dient, Ausf. Anw. Art. 11, 2. 
Vergl. E. O. V. in St. I. 300. 
2) Etwaige sonstige, in den abgeänderten §§. 3—5 nicht enthaltene, auf besonderen 
Vorschriften oder Rechtstiteln beruhende Befreiungen von kommunalen Gewerbe- 
steuern find bei der Gewerbesteuerveranlagung nicht zu berücksichtigen. Den Be- 
rechtigten bleibt es vielmehr überlassen, die ihnen zustehende Steuerfreiheit den be- 
treffenden Gemeinden gegenüber selbst geltend zu machen. 
Bei der Veranlagung und der weiteren steuerlichen Behandlung der bisher 
steuerfreien Gewerbe (im Rechtsmittelverfahren, bei den Zu- und Abgangstellungen 
u. s. w.) ist in formeller und materieller Hinsicht nach den bestehenden allgemeinen 
Vorschriften, unter Ausschluß jeder Unterscheidung von den schon bisher steuerpflichtigen 
Gewerben, zu verfahren. 
Die Veranlagung der Gewerbebetriebe des Staats und der Reichsbank erfolgt in 
Berlin nach den hierüber ergehenden besonderen Bestimmungen, Zust. Best. 5. März 
1894 Abschn. I. 
3) Ausf. Anw. Art. 15. 
4) Ausf. Anw. Art. 15, 4p, 5, 31 I. 1, 34, 7. 
5) Die Versetzung muß in diejenige niedrigere Steuerklasse stattfinden, die dem 
steuerpflichtigen Ertrage entspricht, E. O. V. in St. III. 332. Der Steuerpflichtige 
hat hierauf einen im Rechtsmittelwege verfolgbaren Rechtsanspruch. Die maßgebenden 
zwei Jahre sind diejenigen, deren Ertrag für die Veranlagung der beiden letzten 
Jahre bestimmend war.
	        

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