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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gewerbesteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Steuerausschüsse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Gegenstand der Besteuerung.
  • Befreiungen.
  • Steuerklassen.
  • Veranlagung in Klasse I.
  • Veranlagung in Klasse II bis IV.
  • Steuergesellschaften.
  • Steuersätze.
  • Steuerausschüsse.
  • Ort der Veranlagung und Veranlagungsgrundsätze.
  • Befugnisse des Steuerausschusses beziehungsweise des Vorsitzenden.
  • Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften.
  • Namentliche Nachweisungen für Klasse II bis IV.
  • Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse I.
  • Gewerbesteuerrolle.
  • Benachrichtigung der Steuerpflichtigen.
  • Begrenzung der Steuerpflicht.
  • Zugang im Laufe des Jahres.
  • Rechtsmittel.
  • Vertheilung des Steuersatzes auf mehrere Kommunalbezirke.
  • Steuererhebung.
  • Ermäßigung im Laufe des Steuerjahres.
  • Bildung und Geschäftsführung der Steuerausschüsse.
  • An- und Abmeldung des Gewerbes.
  • Betriebssteuer.
  • Strafbestimmungen.
  • Kosten.
  • Oberaufsicht.
  • Nachsteuer.
  • Schlußbestimmungen.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

606 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
Letztere, deren Anzahl vom Finanzminister bestimmt wird, haben die Steuer- 
summe nach ihrer Kenntniß oder Schätzung des Ertragsverhältnisses!#) unter die 
einzelnen Mitglieder der Steuergesellschaft zu vertheilen. Dem Kommissar der 
Regierung steht die Befugniß zu, hierbei den Vorsitz zu übernehmen; er hat 
jedoch nur im Falle der Gleichheit der Stimmen der Abgeordneten ein 
Stimmrecht. 
2. Mit Ausnahme derjenigen Betriebe, pelche bei geringerem als dem für 
die betreffende Klasse maßgebenden Ertrage (I. 6) wegen der Höhe des Anlage- 
und Betriebskapitals der Steuergesellschaft zugehören, soll die Steuer der einzelnen 
Gewerbebetriebe den für Klasse 1 vorgeschriebenen Prozentsatz des Ertrages unter 
Berücksichtigung der zulässigen Steuersätze (S. 14) nicht übersteigen. 
Ermäßigung bis auf einen diesem Prozentsatz entsprechenden Steuersatz 
kann von den Steuerpflichtigen im Wege des Einspruchs und der Berufung 
(§§. 35 ff.) beansprucht werden. 
3. Sollte die Steuersumme einer Gesellschaft bei vorschriftsmäßiger Steuer- 
vertheilung nicht aufgebracht werden können, ohne die Gewerbebetriebe, deren 
Ertrag die für die betreffende Klasse maßgebende Höhe erreicht (§. 6), mit 
Steuersätzen zu belegen, welche das vorstehend (Nr. 2) bestimmte Maß über- 
seiigen. so bgt der Finanzminister die erforderliche Herabsetzung der Steuersumme 
zu verfügen?). 
§. is). 
Ort der Veranlagung und Veranlagungsgrundsätze. 
§. 17. Mehrere Betriebe derselben Person werden als ein steuerpflichtiges 
Gewerbe zur Steuer veranlagt"). Die auf Grund des §. 5 steuerpflichtigen 
Zu Anmerkung 6 auf S. 605. 
schaft zur Zeit des Wahlaktes. Scheidet aber ein Abgeordneter innerhalb der Wahl- 
periode durch Versetzung in eine andere Steuerkasse oder sonstwie aus der Steuer- 
gesellschaft aus, so erlischt sein Mandat. 
1) Hierbei darf nicht willkürlich verfahren werden, sondern es find die vom Vor- 
fitzenden beschafften Unterlagen, insbesondere die Ergebnisse der Einkommensteuerveran- 
lagung (vergl. über deren Benutzung E. O. V. in St. III. 229, IV. 375) zu berück- 
sichtigen, die mangelhaften Unterlagen auf Grund eigener Kenntnisse oder durch Be- 
nutzung der zur Verfügung stehenden Hülfsmittel zu ergänzen und die getroffenen 
Feststellungen behufs ev. Berücksichtigung im Rechtsmittelverfahren schriftlich zu ver- 
merken, vergl. E. O. V. in St. III. 268 ff. 
Vergl. Res. 23. Aug. 1893 (M. 29 Nr. 38). 
Die Besteuerung nach dem Maßstabe des Ertragsverhältnisses findet auch bezüglich 
der lediglich auf Grund des Anlage= und Berriebskapitales einer Steuerklasse zuge- 
wiesenen Pflichtigen statt, Res. 8. Mai 1893 (M. 29 Nr. 28). 
2) Immer nur für ein bestimmtes Steuerjahr, nicht etwa dauernd, Res. 2. Ang. 
1893 (M. 29 Nr. 30). Nach dem Abschlusse einer vorschriftsmäßig bewirkten Veran- 
lagung kann ein Antrag auf Herabsetzung der Steuersumme überhaupt nicht mehr 
zugelassen werden, Res. 15. Okt. 1893 (M. 29 Nr. 31). 
„) Bezog sich nur auf die erstmaligen Wahlen. 6 
1) Demgemäß sind die Erträge der einzelnen Betriebe beziehungsweise die 
Anlage- und Betriebskapitalien derselben zusammenzurechnen oder bei der Schätzung 
zusammenzufassen. Nach Maßgabe des Gesammtertrages beziehungsweise des Gesammt- 
kapitals ist die Veranlagung zu dem entsprechenden Steuersatze nur an einer Stelle 
zu bewirken. 
Außer Betracht find jedoch bei der Zusammenrechnung zu lassen die Erträge 
beziehungsweise Anlage= und Betriebskapitalien: 1 
a) der nach §§. 3 bis 5 des Gesetzes von der Steuer befreiten Betriebe, 
b) der außerhalb Preußens errichteten gewerblichen Niederlafsungen, 
Jc) des mit dem stehenden Gewerbe etwa verbundenen Gewerbebetriebes im Umher- 
ziehen, da dieser bereits der besonderen Besteuerung unterworfen ist. 
Die Anwendung des Grundsatzes unter Nr. 1 Ausf. Anw. Art. 2 erfordert die 
 
	        

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