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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gewerbesteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Steuererhebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Gegenstand der Besteuerung.
  • Befreiungen.
  • Steuerklassen.
  • Veranlagung in Klasse I.
  • Veranlagung in Klasse II bis IV.
  • Steuergesellschaften.
  • Steuersätze.
  • Steuerausschüsse.
  • Ort der Veranlagung und Veranlagungsgrundsätze.
  • Befugnisse des Steuerausschusses beziehungsweise des Vorsitzenden.
  • Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften.
  • Namentliche Nachweisungen für Klasse II bis IV.
  • Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse I.
  • Gewerbesteuerrolle.
  • Benachrichtigung der Steuerpflichtigen.
  • Begrenzung der Steuerpflicht.
  • Zugang im Laufe des Jahres.
  • Rechtsmittel.
  • Vertheilung des Steuersatzes auf mehrere Kommunalbezirke.
  • Steuererhebung.
  • Ermäßigung im Laufe des Steuerjahres.
  • Bildung und Geschäftsführung der Steuerausschüsse.
  • An- und Abmeldung des Gewerbes.
  • Betriebssteuer.
  • Strafbestimmungen.
  • Kosten.
  • Oberaufsicht.
  • Nachsteuer.
  • Schlußbestimmungen.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

618 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
§. 411). Wird ein Gewerbebetrieb von einer anderen Person unverändert 
fortgesetzt (z. B. im Fall der Vererbung, Verpachtung, Veräußerung), so ist 
die veranlagte Steuer bis zum Ablauf des Steuerjahres fortzuentrichten und 
findet nur eine Umschreibung des Namens statt. 
Der Verpächter eines Gewerbes haftet für die Jahressteuer solidarisch mit 
dem Pächter desselben. 
§. 42. Bei Verlegung des Betriebsortes oder des Sitzes der Geschäfts- 
leitung, beziehungsweise des Wohnortes des Gewerbetreibenden tritt die er- 
forderliche Uebertragung der Steuer für den Rest des Jahres ohne neue Ver- 
anlagung ein?2). 
§. 43. Im Uebrigen wird das Verfahren bei Zu= und Abgängen durch 
Bestimmung des Finanzministers geregelt). 
Ermäßigung im Laufe des Steuerjahres. 
§. 44. Wird ein Betrieb durch Tod oder Krankheit des Inhabers, Brand- 
unglück, Ueberschwemmung oder sonstige Ereignisse wesentlich geschädigt, so kann 
die Steuer für die folgenden Vierteljahre ermäßigt oder erlassen werden. 
[Die Entscheidung trifft die Bezirksregierung und auf Beschwerde der 
Finanzminister!. 
§. 45. Veranlagte Gewerbesteuerbeträge können in einzelnen Fällen nieder- 
geschlagen werden, wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen 
in ihrer wirthschaftlichen Existenz gefährden, oder wenn das Beitreibungs- 
verfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde!#). 
Bildung und Geschäftsführung der Steuerausschüsse. 
§. 465). Die Wahl der Mitglieder der Steuerausschüsse und einer gleichen 
Anzahl Stellvertreter findet alle drei Jahre statt. Die Wahlen erfolgen nach 
relativer Stimmenmehrheit. Das Wahlverfahren wird für die Steuerklassen II 
bis IV durch Bestimmung des Finanzministers geregelt. 
§. 47. Wählbar sind nur solche männliche Mitglieder der betreffenden 
Klasse, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und sich im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Z 4 
Von mehreren Inhabern eines Geschäfts ist nur Einer wählbar und zur 
Ausübung der Wahlbefugniß zu verstatten, Aktien= und ähnliche Gesellschaften 
üben die Wahlbefugniß durch einen von dem geschäftsführenden Vorstande zu 
bezeichnenden Beauftragten aus; wählbar ist von den Mitgliedern des geschäfts- 
führenden Vorstandes nur Eines. Minderjährige und Frauen können die 
Wahlbefugniß durch Bevollmächtigte ausüben; wählbar find Letztere nicht. 
Niemand darf mehr als eine Stimme abgeben; die Uebertragung des 
Stimmrechts ist unzulässig. Die Wahl darf nur aus den im §. 8 der Kreis- 
1) Ausf. Anw. Art. 14, 27, 4, 46 ff., zu Art. 47, 48 vergl. Anm. 3 zu §. 43. 
Wird ein gemäß §. 7 steuerfrei gelassener Gewerbebetrieb von einer anderen Person 
unverändert fortgesetzt, so ist eine neue Beranlagung für den Rest des Steuerjahres 
ausgeschlossen, E. O. B. in St. III. 343. 
:) Vergl. Zus. Best 5. März 1894 Abschn. V. 2c. 
2) Auef. Anw. Art. 46— 48, zu Art. 47 I. 5 und II. 5 Zus. Best. 5. März 1894 
Abschn. V. 1 Abs. 2; zu Art. 47 II. 1 Schlußsatz Zus. Best. V. 1 Abs. 5; zu Art. 48 
Zus. Best. Abschn. V. 2. 6 
!) Die Ermächtigung zum Erlasse oder zur Ermäßigung veranlagter Steuern 
ist Sache der Gemeinden, §. 11 Abs. 2 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung 
direkter Staatssteuern 
5) Ausf. Anw. Art. 21, Res. 29. Okt. 1892 und 28. Nov. 1893 (M. 26 Nr. 10, 
29 Nr. 34). §§. 46, 47, 48 beziehen sich nur auf die gemäß §8. 10, 15,1 zu 
wählenden, nicht auf die gemäß §. 10 vom Finanzminister für die Steuerausschüsse 
der Kl. 1 zu ernennenden Mitglieder und Stellvertreter. Doch find Vollendung des 
25. Lebensjahres und Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte selbstverständliche Voraus- 
setzungen für die Ernennung. 
 
	        

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