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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gewerbesteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Kosten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Gegenstand der Besteuerung.
  • Befreiungen.
  • Steuerklassen.
  • Veranlagung in Klasse I.
  • Veranlagung in Klasse II bis IV.
  • Steuergesellschaften.
  • Steuersätze.
  • Steuerausschüsse.
  • Ort der Veranlagung und Veranlagungsgrundsätze.
  • Befugnisse des Steuerausschusses beziehungsweise des Vorsitzenden.
  • Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften.
  • Namentliche Nachweisungen für Klasse II bis IV.
  • Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse I.
  • Gewerbesteuerrolle.
  • Benachrichtigung der Steuerpflichtigen.
  • Begrenzung der Steuerpflicht.
  • Zugang im Laufe des Jahres.
  • Rechtsmittel.
  • Vertheilung des Steuersatzes auf mehrere Kommunalbezirke.
  • Steuererhebung.
  • Ermäßigung im Laufe des Steuerjahres.
  • Bildung und Geschäftsführung der Steuerausschüsse.
  • An- und Abmeldung des Gewerbes.
  • Betriebssteuer.
  • Strafbestimmungen.
  • Kosten.
  • Oberaufsicht.
  • Nachsteuer.
  • Schlußbestimmungen.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

628 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
Beitreibung sind von denjenigen Gemeinden zu tragen, welche nach den Be- 
stimmungen des Kommunalabgaben-Gesetzes zom Bezuge des entsprechenden 
Steneraufkommens berechtigt sind). Jedoch sind diejenigen Kosten, welche 
durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel?) erfolgenden Ermittelungen 
veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine An- 
gaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu 
erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung die 
Beschwerde) an den Finanzminister gestattet ist. 
54 
ie Hebung and Beitreibung der Gewerbesteuer liegt derjenigen Gemeinde 
ob, welche nach den Bestimmungen des Kommunalabgaben-Gesetzes zum Be- 
zuge des entsprechenden Steueraufkommens berechtigt ist). 
Oberaufsicht. 
§. 76. Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staat gebührt 
dem Finanzminister. Ueber Beschwerden gegen das Verfahren der Stener- 
ausschüsse und der Vorsitzenden derselben entscheidet die Bezirksregierung") 
## 29 und 30) und in weiterer Instanz der Finanzminister?). Die Entschei- 
dungen des Letzteren find endgültig. 
§. 77. Die in diesem Gesetze den Bezirksregierungen zugewiesenen Be- 
fugnisse und Obliegenheiten werden für die Haupt= und Residenzstadt Berlin 
von der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuer in Berlin wahr- 
genommen. 
Nachsteuer. 
§. 78. Steuerpflichtige, welche entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes, 
bei der Veranlagung übergangen oder steuerfrei geblieben sind), ohne daß eine 
strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (§§. 70 ff.) find zur Ent- 
richtung des [der Staatskasse] entzogenen Betrages verpflichtet. Zum Bezuge 
von Nachsteuern ist diejenige Gemeinde berechtigt, welcher nach den Bestim- 
mungen des Kommunalabgaben-Gesetzes das entsprechende Steueraufkommen 
zusteht"). Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurick, 
welche dem Steuerjahre, in welchem die Verkürzung festgestellt worden, vor- 
ansgegangen find. 
1) S. 15 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern, Zus. 
Brst. 5. März 1894 Abschn. IX. Auf die Betriebssteuer finden diese Vorschriften 
sinngemäße Anwendung, doch find die Kosten der Formulare nach Muster A., B., C. 
in den Stadtkreisen von den Gemeinden zu tragen. 
:) Das find die eigentlichen Rechtsmittel aus §S§. 35, 36 und 37 des Ges., 
nicht etwa die Berwaltungsbeschwerden. Die Entscheidung über die Verpflichtung 
zur Kostenerstattung soll in der Entscheidang über das Rechtsmirtel enthalten sein. Ist 
fie in der Einspruchsentscheidung enthalten, so kann fie allein — ohne Steuerveranlagung — 
durch Berufung angefochten werden, während die Beschwerde nur zulässig ist, wenn 
gleichzeitig die Steuerveranlagung angegriffen wird, §. 37 Abs. 3 des Ges., §. 49 
Eink. St. Ges., §. 105 L. V. G. 
:) Die Beschwerde ist frist- und formlos und bei der Regierung einzureichen, 
Ausf. Anw. Art. 56 II. vorl. Abs. 
4) Aufgehoben durch §§. 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Auf- 
hebung dir. Staatssteuern, vergl. Zus. Best. Abschn. IX. Abs. 1. 
:) §. 11 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 
Zus. Best. 5. März 1894 Abschn. VII. Wegen der Betriebssteuer vergl. Zus. zu 
8. 69 
  
6) Vergl. Ausf. Anw. Art. 21 Abs. 2 und 3. 
7) Beschwerden aus §. 37 über das Berfahren der Regierung entscheidet das 
Oberverwaltungsgericht. v 
8) Wegen zu niedriger Veranlagung findet eine Nachveranlagung nicht statt, 
E. O. B. in St. IV. 392. 6 
") §. 9 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern.
	        

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