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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Titel. Aufsicht des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Städte-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz Hessen-Nassau.
  • Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Titel. Landgemeinden.
  • Dritter Titel. Selbständige Gutsbezirke.
  • Vierter Titel. Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und selbständiger Gutsbezirke behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten.
  • Fünfter Titel. Aufsicht des Staates.
  • Sechster Titel. Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Anweisung I zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen.
  • Anweisung II zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Gestaltung der Gemeinden und Gutsbezirke und die Bildung von Gemeindeverbänden.
  • Anweisung III zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden.
  • Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz.
  • Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

850 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter sowie der jedem 
Gutsbezirke einzuräumenden Stimmen bemißt sich nach dem Gesammtbetrage der zu 
dem Zeitpunkte der Feststellung des Statutes in den Gemeindebezirken und von den 
Gutsbesitzern zu entrichtenden direkten Staatsstenern unter Mitberücksichtigung der 
vom Staate veranlagten Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, sowie der 
gemäss 8. 36 Abs. 2 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 zn 
ermittelnden Einkommensteuersätze der in §. 33, „—.A. a. O. bezeichneten, 
der Gemeindeeinkommensteuerpflicht in den bezüglichen Gemeinden unter- 
liegenden 1) Personengesammtheiten, juristischen und physischen Personen. 
(O. S. H.) Der Verbandsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Verbandsvorsteher 
und einer Stellvertreter desselben auf die Zeitdauer von sechs Jahren nach den für 
die Wahl des Gemeindevorstehers geltenden Vorschriften (§§. 76 ff.) mit der Maß- 
gabe hinsichtlich des §. 77, daß der Berbandsausschuß aus seiner Mitte einen Wahl- 
vorsteher wählt und von der Wahl von zwei Beisitzern Abstand nehmen kann. 
(O. S. H.) Die Vertheilung der gemeinsamen Ausgaben erfolgt nach den im zweiten 
Satze des ersten Absatzes des s. 59 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 
14. Joli 18931) für die Vertheilung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Grund- 
sätzen, sofern nicht auf Grund des §. 130 eine andere Festsetzung stotifindet. 
((H. N) Wenn hiernach einem Gutsbesitzer oder den Vertretern einer Gemeinde 
mehr als die Hälfte der Stimmen in dem Verbandsausschusse zusteht, so können die 
anderen dem Berbande angehörenden Gutebesitzer oder Gemeinden gegen einen mit 
ihrer oder ihrer Vertreter Abstimmung im Widerspruche stehenden Beschluß des Ber- 
bandsausschusses die Entscheidung des Kreisausschusses anrufen, welcher alsdann end- 
gültig beschließt. « 
Die Berufung des Berbandsvorstehers ist entweder in der Weise zu regeln, daß 
der Verbandsausschuß aus seiner Mitte den Verbandsvorsteher und einen Stellvertreter 
für ihn auf die Dauer von acht Jahren wählt, oder in der Weise, daß einer der bethei- 
ligten Bürgermeister und Gutsvorsteher oder dessen gesetzlicher Vertreter zum Verbands- 
vorsteher und ein anderes bestimmt zu bezeichnendes Mitglied des Verbandsausschusses 
zum Stellvertreter für ihn von Amtswegen bestellt wird. Für die Wahl des Ver- 
bandsvorstehers und seines Stellvertreters gelten die Vorschriften über die Wahl des 
Bürgermeisters (§§. 47 ff.) mit der Maßgabe hinsichtlich des §. 48, daß der Ber- 
bandsausschuß aus seiner Mitte einen Wahlvorsteher wählt und von der Wahl von 
zwei Beisitzern Abstand nehmen kann. 
Die Vertheilung der gemeinsamen Ausgaben erfolgt, sofern nicht ein anderer 
Maßstab auf Grund des §. 102 festgesetzt ist oder sich nach den örtlichen Verhält- 
nissen oder hergebrachter Gewohnheit als angemessen ergiebt, nach den im zweiten 
Satze des ersten Absatzes des §. 59 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 
für die Vertheilung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Grundsätzen.) 
S 138. (S. H. S. 138. H. N. §. 110.) Die Bestimmungen der §§. 128 bis 137 
KH. N. §#§. 100—109)) finden auch auf die Verbindung von Landgemeinden oder 
Gutsbezirken mit Stadtgemeinden finngemäße Anwendung mit den Maßgaben, daß 
an die Stelle des Kreisausschusses der Bezirksausschuß, an Stelle des Landraths der 
Regierungspräsident tritt, und daß die Vertretung der Stadtgemeinden in den Ver- 
bandsausschüssen durch den Bürgermeister, den Beigeordneten (zweiten Bürgermeister), 
sonstige Magistratsmitglieder und erforderlichenfalls durch andere von der Stadt- 
gemeinde zu wählende Abgeordnete erfolgt. 
Fünfter Titel. Aufsicht des Staates. 
8. 139. (S. H. S. 139. H. N. §. 111.) Die Aufsicht des Staates über die Ber- 
waltung der Angelegenheiten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände 
(Titel IV) wird unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Kreis- 
ausschusses und des Bezirksausschufses in erster Instanz von dem Landrathe als Vor- 
sitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter Instanz von dem Regierungs= 
präfidenten geübt?). 
  
1) §. 96 Abs. 6 Komm. Abg. Ges. 
2) Die Ausübung kann starfinden: 
a) durch Kenntnißnahme von allen Handlungen der kommunalen Organe, Ver- 
langung von Auskünften, Einsicht von Akten und Urkunden,
	        

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