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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anweisung III zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Organisation der Landgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Der Gemeindevorsteher und die sonstigen Gemeindebeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Städte-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz Hessen-Nassau.
  • Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
  • Anweisung I zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen.
  • Anweisung II zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Gestaltung der Gemeinden und Gutsbezirke und die Bildung von Gemeindeverbänden.
  • Anweisung III zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden.
  • A. Die Organisation der Landgemeinden.
  • I. Die Gemeindeversammlung.
  • II. Die Gemeindevertretung.
  • III. Der Gemeindevorsteher und die sonstigen Gemeindebeamten.
  • IV. Der Gemeindevorstand
  • B. Das Abgabewesen der Landgemeinden.
  • C. Vermögen und Haushalt der Landgemeinden.
  • Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz.
  • Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 873 
5. Andere besoldete Gemeindebeamte. 
Für einzelne Dienstzweige oder Diensteinrichtungen kann nach §. 117 überall die 
Anstellung besoldeter Gemeindebeamten (Gemeindeeinnehmer, Gemeindeschreiber, Ge- 
meindediener u. s. w.) von der Gemeinde beschlossen werden. Die Anstellung der 
Gemeindebeamten hat durch den Gemeindevorsteher zu erfolgen. Inwieweit diese Be- 
amten staatlicher Bestätigung unterliegen, bestimmt sich nach den besonderen Gesetzen. 
Wegen der Gehalts-= und Pensionsverhältnisse derselben enthält §. 118 die näheren 
Vorschriften. Ueber die Kautionsleistung des Gemeindeeinnehmers hat die Gemeinde 
zu beschließen. 
6. Aufhebung der mit Besitz von Grundstücken verbundenen Verwaltung des 
Schulzenamtes. 
Durch die §§. 92 bis 101 werden die für die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, 
Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen durch die §§. 36 bis 45 der Kreis- 
Ordnung vom 13. Dezember 1872 erlassenen Bestimmungen über die Aufhebung der 
mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung 
zur Berwaltung des Schulzenamtes aufrechterhalten und auf die Provinz Posen aus- 
gedehnt. Demgemäß finden von dem Inkrafttreten der Landgemeinde-Ordnung an 
die Vorschriften im dritten Abschnitte der unter dem 20. September 1873 erlassenen 
Instruktion zur Ausführung der drei ersten Abschnitte der Kreis-Ordnung vom 13. De- 
zember 1872 (M. Bl. 1873 S. 258) auch auf die Provinz Posen finngemäße An- 
wendung. 
IV. Der Gemeindevorstand. 
Einführung des Gemeindevorstandes; Geschäftskreis. 
In größeren Gemeinden kann nach §. 74 Abs. 6 durch Ortsstatut ein aus dem 
Gemeindevorsteher und den Schöffen bestehender kollegialischer Gemeindevorstand ein- 
geführt werden. Dem Gemeindevorstande können nach §. 89 Abs. 1 durch das Orts- 
statut folgende Geschäfte und Befugnisse des Gemeindevorstehers, alle oder einzelne, 
übertragen werden: 
a) die Beschlußfassung auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht der 
Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten und der Theilnahme an den 
Gemeindenutzungen (88. 9 und 71); 
b) die Obliegenheiten des Gemeindevorstehers bei der Bildung von Wablbezirken 
für die Wahl der Gemeindeverordneten (§. 51); 
c) die Borbereitung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder Gemeindever- 
tretung (§. 88 Abs. 4 Nr. 2); 
d) die Ausführung der Gemeindebeschlüsse, die laufende Verwaltung des Ber- 
mögens und der Einkünfte der Gemeinde sowie der Gemeindeanstalten, für 
welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, und die Beaufsichtigung der 
Gemeindeanstalten, für welche eine besondere Verwaltung eingesetzt ist (8. 88 
Abs. 4 Nr. 3); 
e) die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde auf die Beauf- 
sichtigung des Rechnungs= und Kassenwesens (§ 88 Abs. 4 Nr. 4); 
fdie Vertheilung der Gemeindeabgaben und Dienste und die Anordnungen wegen 
ihrer Einziehung und Ausführung (5. 88 Abs. 4 Nr. 8); 
g) die Aufstellung des Voranschlags (§. 119 Abs. 1) und 
h) da, wo ein besonderer Gemeindeeinehmer bestellt ist, die Vorprüfung der von 
ihm einzureichenden Gemeinderechnung (s. 120 Abs. 2). 
Ueber das Verfahren des Gemeindevorstandes trifft §. 89 in Abs. 2 bis 4 die 
näheren Bestimmungen. 
Die Einrichtung eines kollegialischen Gemeindevorstandes ist an eine Mindestzahl 
der Einwohner nicht geknüpft. Für die Frage seiner Einführung werden neben der 
Einwohnerzahl und dem Umfange der Geschäfte auch noch andere, insbesondere persön- 
liche Verhältnisse in Betracht zu ziehen sein, und es wird stets einer näheren Prü- 
fung im Einzelnen bedürfen, ob es den Interessen der Gemeindeverwaltung entspricht, 
die oben erwähnten Geschäfte einem Kollegium an Stelle eines Einzelbeamten zu 
übertragen.
	        

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