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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1893
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Volume count:
4
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Advertising

Title:
Anzeigen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Anlage A. Zivilversorgungsschein.
  • Anlage B. Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst.
  • Anlage C. Zivilversorgungsschein.
  • Anlage D. Zivilversorgungsschein.
  • Anlage E. Zivilversorgunsschein.
  • Anlage H. Auszug aus dem Verzeichnis der Vermittlungsbehörden.
  • Anlage J. Nachweisung einer (von) Bakanz(en) in den für Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheins vorbehaltenen Stellen.
  • Anlage L. Bestimmungen des Kriegsministeriums vom 19. August 1907 über die Kommandierung und Beurlaubung der im aktiven Militärdinste befindlichen Militäranwärter im Interesse ihrer Zivilversorgung.
  • Anlage L. Bestimmungen des Kriegsministeriums vom 19. August 1907 über die Kommandierung und Beurlaubung der im aktiven Militärdinste befindlichen Militäranwärter im Interesse ihrer Zivilversorgung.
  • Anlage M. Verzeichnis der den Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins im preußischen Staatsdienst vorbehaltenen Stellen.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
  • Empfehlenswerte Bücher.

Full text

Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 19 
Anlage E.) 
Zivikversorgungsschein. 
  
Dem (Vor= und Familienname, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegenwärtiger 
Zivilversorgungsschein nach 
einer aktiven. Militärdienstzeit von . . Jahren . .. Monaten 
einer weiteren Dienstzeit in der Polizeitruppe 
(Schutztruppe, im Grenz= oder Zollaussichtsdienste) von 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden aller Bundesstaaten 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
m 77 
. % 7’7’“ 
Der Inhaber bezieht eine Pension von —.M. Pf. monatlich. 
N. N., den en , 19............... 
(Stempeh) (Behörde, die über den Anspruch auf den 
Zivilversorgungsschein entschieden hat. 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) 
Anlage H. 
Zu § 16. 
Auszug aus dem Verzeichnis der Vermittelungsbehörden.) 
  
  
  
  
S Bundesstaat Vermittelungsbehörden 
1.Preußen a) Für den Bezirk des I. Armeekorps: Bezirkskomm. Braunsberg, 
b) „ „ „ „ II. » » Stettin, 
c) n ½% 7° i„ III. „ « Potsdam, 
d) „ „ IV. » » Magdeburg, 
e) » » » » V. „ 5„ # Neusalz a. O., 
4 7 ½% » » VI. » .» II Breslau, 
g) » » » » VII. 5 » Münster 
h) 15 7 - 7 VIII. i„ 5% Coblenz, 
- »» » » IX. 7 »s- Schleswig, 
k) 1 + # 17 X. 77 77 Hildesheim, 
„ „„ „„ „ XI. „ „ Marburg, 
m) „ „ „ „ XV1II. „ „ Marienburg, 
" m) „ ½ » » XVIII. 5% "v 5% Hanau. 
  
  
5) Siehe die Fußnote auf Anlage A. 
*) Hier wird nur lfd. Nr. 1, betr. den Bundesstaat Preußen, mitgeteilt. Der Verf.
	        

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