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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1901
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Bandzählung:
12
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1901
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Titel:
Inhalts-Verzeichniß.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Bekanntmachung, der Verordnung vom 1. April 1845, die gerichtliche Uebereignung der zum Bau der Thüringischen Eisenbahn abzutretenden Grundstücke betreffend. (9)
  • Regulativ über das Verfahren bei Versendung nach Belgien, in Beziehung auf welche die in dem Handels- und Schifffahrts-Vertrage vom 1. September 1844 vereinbarten Erleichterungen in Anspruch genommen werden. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)

Volltext

11 
Regulativ 
uͤber das Verfahren bei Versendungen nach Belgien, in Beziehung 
auf welche die in dem Handels= und Schifffahrts-Vertrage vom 
1. September 1844 vereinbarten Erleichterungen in 
Anspruch genommen werden. 
g. 1. 
A. Versendungen von Wein, seidenen Waaren, Nürnberger Waaren 2c. 
Werden, bei der Versendung nachstehend genannter vereinsländischer Er- 
zeugnisse und Fabrikate, als: 
Weine, 
seidene Waaren, 
Rürnberger Waaren, 
Anmerkung: Zu den „Nürnberger Waaren“, welche nach dem Belgischen Zoll- 
Tarife unter der Klasse der merceries begriffen sind, werden gerechnet: 
a) alle Kinder-Spielwaaren, insoweit dieselben weder in ihren wesentlichen 
Theilen aus Gold oder Silber bestehen, noch aus Schildpatt, Elfen- 
bein, Perlmutter oder feinem Steingut verfertigt sind; 
b) die gewöhnlichen Farben und Tusche in Täfelchen oder Büchsen; 
) die zum Fahren von Kindern dienenden kleinen Wagen (auch Kaleschen), 
es mögen dieselben in Federn oder in Riemen hängen, oder nicht, so- 
weit sie lediglich dazu eingerichtet sind, mit der Hand oder am Arme 
gezogen zu werden; 
d) Kindersäbel und Kinderflinten, welche nur als Spielzeug dienen können, 
mithin Flinten nur, insofern sie nicht zum Feuergeben eingerichtet sind; 
e) die kleinen, in Papier oder in Rahmen von weichem Holze eingefaßten 
sogenannten Nürnberger Spiegel bis zu ungefähr 85 centimeètres (18 
Preußische Zoll) Höhe und von verhältnißmäßiger Breite; 
1)die auf Glas gemalten Nürnberger Bilder, eingefaßt oder nicht; 
#die kleinen, aus Papier, Holz und Glas zusammengesetzten oder verfer- 
tigten Waaren und 
h) Schiefertafeln mit oder ohne Rahmen.
	        

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