Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Volume count:
18
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Title:
Einteilung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Contents

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Deutsches Staatsrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erster Teil. Die Grundlagen des deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Teil. Das geltende deutsche Staatsrecht.
  • Vorbemerkung
  • Erstes Kapitel. Das Reich und die Einzelstaaten.
  • Zweites Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Deutschen Staates (Land und Leute).
  • Drittes Kapitel. Die Organisation der Reichs- und Landesstaatsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Zweiter Abschnitt. Monarch und Volksvertretung in den deutschen Einzelstaaten (Landesherr und Landtag).
  • I. Der Monarch.
  • § 26. Die rechtliche Stellung des Monarchen im Staat.
  • § 27. Die Ausübung der Regierungsgewalt. Die Verantwortlichkeit der Minister.
  • § 28. Das Thronfolgerecht.
  • § 29. Der Thronverzicht.
  • § 30. Regentschaft und Regierungsstellvertretung.
  • § 31. Die Dotation der Krone.
  • II. Der Landtag.
  • Dritter Abschnitt. Der Staatsdienst.
  • Viertes Kapitel. Die Funktionen der Staatsgewalt.
  • Fünftes Kapitel. Einzelne Tätigkeitsgebiete der Staatsgewalt.
  • 2. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 3. Gewerberecht.
  • 4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
  • 5. Abgabenrecht.
  • 6. Soziales Versicherungsrecht.
  • 7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
  • Sachregister.

Full text

134 G. Anschütz. 
8 30. Regentschaft und Regierungsstellvertretung!. 
I. Regentschaft (Reichsverwesung, Regierungsverwesung) ist Vertretung des wegen 
Minderjährigkeit oder aus anderen Gründen dauernd regierungsunfähigen Monarchen durch 
einen von der Verfassung bezeichneten oder nach Maßgabe der Verfassung zu bestimmenden 
Ersatzmann: den Regenten (Reichs-, Regierungsverweser). Das Rechtsinstitut ist notwendig 
gemacht durch den, wie oben § 28 S. 131 erwähnt, im modernen Staatsrecht zur Herrschaft 
gelangten Grundsatz, daß Regierungsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Mängel und 
Gebrechen kein Sukzessionshindermis bildet. 
1. Voraussetzungen der Regentschaft. Ein übereinstimmend als solcher 
anerkannter Regentschaftsfall ist zunächst Minderjährigkeit des Monarchen: Anfall der Krone 
vor erreichter Großjährigkeit. Als Termin der letzteren bestimmen die meisten Verfassungen 
und Hausgesetze das vollendete 18. Lebensjahr. Sodann tritt Regentschaft ein, wenn der 
Monarch „sonst“ (abgesehen von der Minderjährigkeit) „dauernd verhindert ist, selbst zu regieren“ 
(preuß. VU. Art. 56). Solche Hinderungsgründe können gegeben sein durch Krankheit oder 
Schwäche des Geistes, schwere körperliche Gebrechen (wie etwa Taubstummheit, Blindheit), 
dauernde Abwesenheit (man denke an Kriegsgefangenschaft, Verschollenheit). Auch Ungewiß- 
heit über die Person des Monarchen kann einen Regentschaftsgrund abgeben. Es herrscht etwa 
beim Tode des Landesherru Streit darüber, wer Thronfolger ist. Oder: der Landesherr stirbt 
unter Hinterlassung einer schwangeren Witwe, durch deren Niederkunft erst die auf den Thron 
gelangende Person bezeichnet wird; hier muß „ventris nomine“ ein Regent eintreten. 
2. Subjekt der Regentschaft. Hierüber verhalten sich die Verfassungen ver- 
schieden. Als natürlichste Lösung der Frage erscheint die Berufung des der Krone zunächst 
stehenden volljährigen und sonst regierungsfähigen Agnaten zur Regentschaft. Dieser Agnat 
ist denn auch geborener Regent in Preußen (Art. 56), Bayem, Sachsen und Württem- 
berg, in Bayemm (Tit. II 9 10, 11) jedoch nur, sofern durch königliche Anordnung nicht ein anderer 
Prinz des königlichen Hauses im Hinblick auf einen bestimmten, zu erwartenden Fall zum 
Regenten bestellt ist. Wenn ein volljähriger, regierungsfähiger Agnat nicht vorhanden ist, fällt 
die Regentschaft an weibliche Mitglieder des Hauses (Bayem, II & 13: Königin-Witwe, in 
Ermangelung dieser wird ein sog. Kronbeamter Regent; Württ. § 12: Mutter bzw. Großmutter 
des Königs) oder es tritt — so in Preußen, Art. 57 — Wahlrecht des Landtages 
ein (ein in bezug auf Wählbarkeit völlig unbeschränktes, durch beide Häuser des Landtages im 
Zusammentritt auszuübendes Wahlrecht). 
3. Einleitung der Regentschaft, Feststellung des Regent- 
schaftsfalls. Hierfür schreiben die Verfassungen ein besonderes, rechtsförmliches Ver- 
fahren vor. In Preußen (Art. 56, 57) steht die Initiative dem geborenen Regenten (s. oben), 
falls ein solcher nicht vorhanden, dem Staatsministerium, die Entscheidung über die Notwendig- 
keit der Regentschaft aber dem sofort einzuberufenden Landtag (vereinigte Sitzung beider 
Häuser) zu. Die Regentschaft beginnt mit dem Initiativakt, mit der „Übernahme“ der Regent- 
schaft durch den nächsten Agnaten (preuß. Verf. Art. 56). Ahnlich in Bayem (II, 3 11; 
v. Seydel, bayr. Staatsr. 1 231). In Sachsen und Württemberg ist zur Feststellung des 
Regentschaftsfalles ein übereinstimmender Beschluß der Agnaten und des Landtages erforderlich. 
Von denselben Faktoren und in den gleichen Formen, welche für die Feststellung des Regent- 
schaftsfalls zuständig und vorgeschrieben sind, ist über den Fortfall der Voraussetzungen, also 
über die Beendigung der Regentschaft, zu beschließen. Das Amt des einzelnen 
Regenten endigt durch dessen Tod, Verzicht, eintretende Regierungsunfähigkeit, sowie dadurch, 
daß der beim Eintritt des Regentschaftsfalls zunächst berufene Agnat wegen Minderjährigkeit 
oder sonstwie begründeten Regierungsunfähigkeit die Regentschaft vorerst nicht antreten konnte, 
später aber diese Mängel überwindet. 
i Meyer--Anschütz §P 92 ff.; Schulze, Deutsches Staatsr. 1 253 ff.; v. Gerber, 
Grundzüge S. 103 ff.; v. Seydel, Bayer. Staatsr. 1 223 ff. Monographische Darstellungen 
des Rechts der Regentschaft von: v. Kirchenheim (1880), Hancke (1887), Dieckmann 
(1888), F. Peters (1889), J. Freund (1903), letztere Schrift mit sorgfältigem Literaturverzeichnis.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.