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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der Ostafrika-Kompagnie in Berlin.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der Ostafrika-Kompagnie in Berlin.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Verabfolgung von geistigen Getränken an die farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe und Polizeitruppe.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Anmeldezwang von Erwerbsniederlassungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Ausdehnung der Verordnung über Kleinverkauf und Ausschank von Branntwein.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den Gouvernementsrat.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 86.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

552 20 
mehrerer Vorstandsmitglieder Jedes allein berechtigt. Der Vorstand ist auch befugt, für die Empfang-= 
nahme aller Postsendungen, insbesondere der vorerwähnten, einen Bevollmächtigten zu bestellen. 
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe 
gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. 
b. Aufsichtsrat. 
§ 23. Der Aufsichtsrat besteht aus wenigstens 5 und höchstens 9 von der Hauptver- 
sammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Hauptversammlung setzt auch die Zahl der Aussichtsrats- 
Mitglieder fest. Mindestens 3½ der Mitgleder des Aufsichtsrates, bei ungerader Zahl die Mehrheit 
der Mitglieder, muß die Reichsangehörigkeit besitzen. Auch müssen mindestens ⅜/8 der Mitglieder 
zugleich Mitglieder der Gesellschaft sein. 
Die Wahl erfolgt für die Zeit vom Schlusse derjenigen Hauptversammlung, in der sie 
vorgenommen wird, bis zum Schluß der fünften auf die Wahl folgenden ordentlichen Haupt- 
versammlung. Mit jeder ordentlichen Hauptversammlung scheidet ein Mitglied aus und wird 
durch Neuwahl ersetzt. Bis die Reihe im Austritt gebildet ist, bestimmt das Loos. Bei Vorhandensein 
von mehr als 5 Aufssichtsrats-Mitgliedern scheiden vom 6. Geschäftsjahre ab jedesmal alle die, 
Mitglieder aus, deren Amtsdauer von 5 Jahren abgelaufen ist, und werden durch Neuwahl ersetzt. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet in der Zwischenzeit ein Mitglied aus. 
so können die übrigen Mitglieder eine bis zur nächsten Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen- 
Die endgültige Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen ist in dieser Haupt, 
versammlung vorzunehmen. Solange die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates noch 5 beträgt 
kann die Zuwahl für ein außer der Zeit ausscheidendes Mitglied unterbleiben. 
Die Bestellung zum Mitgliede des Aussichtsrates kann auch vor dem Ablaufe des Zeitraumes, 
für welchen die Wahl erfolgt ist, durch die Hauptversammlung widerrufen werden. Dieser Beschluß 
bedarf einer Mehrheit, die mindestens¾ des bei der Beschlußfassung vertretenen Kapitales umfaßt. 
§5 24. Die Mitglieder des Aussichtsrates können nicht gleichzeitig oder dauernd Stellvertreter 
von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur 
für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu 
Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen. Während dieses Zeitraumes und bis zur 
Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates nicht ausüben. 
Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht vor der Entlastung in 
den Aussichtsrat gewählt werden. 
25. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind unter sich koordiniert mit der Maßgabe 
indes, daß der Aussichtsrat in jedem Jahre sofort nach der ordentlichen Hauptversammlung in 
einer Sitzung, zu welcher die anwesenden Mitglieder ohne besondere Berufung zusammentreten, 
einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählt. 
Der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat unter Angabe der Tagesordnung, sobald 
die Geschäfte dazu Anlaß geben, oder wenn wenigstens zwei Mitglieder es beantragen. Der 
Aufsichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung selbst, soweit sie nicht in diesen Satzungen festgelegt ist. 
Der Anssichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die 
Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. 
Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden der Sitzung. Bei Stimmengleichheit bei vom Aufssichtsrat vorzunehmenden Wahlen 
entscheidet das Los. 
Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Nach dem 
Ermessen des Vorsitzenden kann ausnahmsweise ein Beschluß auch durch briefliche oder telegraphische 
Abstimmung herbeigeführt werden. Geschieht dies, so ist Stimmeneinheit der sämtlichen in Europa 
anwesenden Aufsichtsrats-Mitglieder erforderlich mit der Maßgabe, daß jedenfalls die Mehrheit der 
Aufsichtsrats-Mitglieder befragt werden muß. Auch hat im Falle der brieflichen oder telegraphischen 
Abstimmung der Vorsitzende dafür Sorge zu tragen, daß der gemäß § 52 bestellte Kommissar seine 
Aussicht wahrzunehmen vermag. 
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll aufzunehmen, 
welches wenigstens der Vorsitzende der Sitzung und ein Mitglied zu unterzeichnen haben. 
8 Die Mitglieder des Vorstandes sind auf Beschluß des Aufsichtsrates verpflichtet, an 
seinen Sibungen teilzunehmen. 
§5 28. Der Aussichtsrat hat die gesamte Geschäftsführung zu überwachen. Er kann ins- 
besondere jederzeit von dem Vorstande Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen
	        

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