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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_12
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12
Volume count:
12
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Preußen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ministerial-Erlaß, betreffend Ersparung von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nahrungsmittelversorgung. Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung und Preisregelung.
  • Ein- und Durchfuhrregelung.
  • Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
  • Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Futtermittel.
  • Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
  • Finanzielle Maßnahmen.
  • Sicherstellung des Kriegsbedarfs.
  • Verkehrswesen.
  • Zölle und Steuern.
  • Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
  • Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • Beschlagnahmen, Bestandserhebung, Höchstpreise usw.
  • Hilfsdienstpflichtgesetz.
  • Organisation des Kriegsamts, der Kriegsamtsstellen usw.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verschiedene Maßnahmen.
  • Kriegswohlfahrtspflege.
  • Preußen.
  • Ministerialerlaß, betreffend Beauftragte der Preisprüfungsstellen. (1)
  • Ausführungsanweisung zur Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916. (2)
  • Anordnung der Landeszentralbehörden betreffend Errichtung eines Landeszuckeramts. (3)
  • Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Rüben. (4)
  • Ministerialerlaß, betreffend Einfuhr von Käse. (5)
  • Ausführungsanweisung zur Bekanntmachung über die Einfuhr von frischen Fischen vom 13. November 1916. (6)
  • Ministerialerlaß, betreffend Verkehr mit Speisegelatine. (7)
  • Anordnung der Landeszentralbehörden, betreffend Verkehr mit lebendem Vieh. (8)
  • Anordnung über das Schlachten von Ziegenmutter- und Schaflämmern. (9)
  • Anordnung der Landeszentralbehörden, betreffend Preisregulierung für Butter. (10)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Bruteiern. (11)
  • Ausführungsanweisung zur Bekanntmachung über Pferdefleisch vom 13. Dezember 1916. (12)
  • Ministerialerlaß, betreffend Regelung der Wildpreise. (13)
  • Ministerialerlaß, betreffend Lebensmittelkarte für Binnenschiffer. (14)
  • Ministerialerlaß, betreffend Trinkzwang in Gast-, Schank-, und Speisewirtschaften. (15)
  • Ministerialerlaß, betreffend Verkehr mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren und Handel mit getragenen Kleidungs-, Wäschestücken und Schuhwaren. (16)
  • Ausführungsanweisung zur Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917. (17)
  • Ministerialerlaß, betreffend Preisbeschränkungen für Ausbesserung von Schuhwaren. (18)
  • Ministerialerlaß, betreffend Verkehr mit Seife und anderen Waschmitteln. (19)
  • Ministerial-Erlaß, betreffend Ersparung von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln. (20)
  • Gesetz, betreffend die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes. (21)
  • Bestimmungen über die Errichtung von Arbeiterausschüssen und von Angestelltenausschüssen. (22)
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 14. Dezember 1916, betreffend Krankenversicherung von Arbeitern im Ausland. (23)
  • Ministerialerlaß, betreffend Kriegswochenhilfe. (24)
  • Ministerialerlaß, betreffend Arbeiterausschüsse. (25)
  • Ministerialerlaß, betreffend Kriegsbesoldung der Offiziere. (26)
  • Ministerialerlaß, betreffend Todeserklärung von kriegsverschollenen Beamten. (27)
  • Verfügung, betreffend Zahlung der Familienunterstützungen an Flüchtlingsfamilien. (28)
  • Allerhöchste Gadenerlasse. (29)
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

Ersparung von Brennstoffen. 
lagen sind in übersichtlicher Weise zu sammeln und zur Einsichtnahme 
des Überwachungsbeamten jederzeit zur Verfügung zu halten. 
3. Die bei der Abgabe von Seife usw. erhaltenen Abschnitte der Seifenkarte 
sind sorgfältig aufzubewahren und zu näher festzusetzenden Zeiten an die 
Überwachungsstelle abzuliefern. 
Für die Abgabe von Seife usw. gegen Vorleguug von Ausweisen 
(Bezugsscheinen der Ortsbehörden usw.) ist ein Nachweisbuch anzulegen, 
das über jede Abgabe nach Zeit und Menge sowie über den Aussteller 
und die laufende Nummer des Ausweises (Bezugsscheins) Aufschluß zu 
geben hat. Findet eine Nummierung der Ausweise (Bezugsscheine) 
durch die Ausgabestellen nicht statt, so ist in dem Nachweisbuch auch der 
Name des Ausweis-(Bezugsschein-Inhabers anzugeben. 
III. Die Kommunalverbände oder die von ihnen beauftragten Stellen haben 
die Verkaufsstellen von Seife usw. auf die genaue Innehaltung der gesetzlichen 
Vorschriften über die Abgabe von Seife usw. durch häufige Prüfung des Lagerbuchs 
und der Belege, durch Anstellung von Vergleichen mit den abgelieferten Abschnitten 
der Seifenkarten und auf sonstige geeignete Weise dauernd zu überwachen. Als 
Prüfungsbeamte werden die Revisoren der Preisprüfungsstellen heranzuziehen sein; 
neue Organe sind, wenn irgend möglich, nicht zu schaffen. 
IV. Landkreise können den Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern die 
selbständige Regelung der Seifenabgabe in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise 
durch gleichzeitige Bestimmung der zur Ausgabe der Seifenkarten und Seifenaus- 
weise befugten Stellen sowie die selbständige Durchführung der Überwachungs- 
maßnahmen für ihre Bezirke übertragen. · 
Wir ersuchen, die Kommunalverbände umgehend zu dem Erlaß solcher Vor- 
schriften zu veranlassen, gegebenenfalls auf Grund der von uns zusammen mit dem 
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten am 19. Juli 1916 erlassenen 
Ergänzung der Ausführungsanweisung vom 6. Oktober 1915 zur Verordnung über 
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep- 
tember/4. November 1915 selbst einzugreifen. - 
  
Ministerial-Erlaß 
betreffend Ersparung von Brennstoffen und Beleuchtungs- 
mitteln. " 
Vom 7. Februar 1917. 
Nach § 2 der Bundesratsverordnung vom 11. Dezember 1916, betreffend die 
Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln, sind alle offenen Verkaufs- 
stellen um 7, Sonnabends um 8 Uhr zu schließen. 
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob auf Grund dieser Bestimmung Gewerbe- 
treibende, die in den offenen Verkaufsstellen neben dem Handelsgewerbe noch ein 
anderes Gewerbe betreiben, diesen Betrieb ebenfalls zu den angegebenen Zeiten 
einzustellen haben. 
Der Begriff „offene Verkaufsstellen“ in dem genannten § 2 ist im Sinne der 
Gewerbeordnung (§§8 41 a, 44, 55, 139, 139e) und der durch diese geschaffenen 
-esten Praxis auszulegen. Der Gewerbebetrieb wird daher von der fraglichen Be- 
stimmung auch nur insoweit getroffen, als er unter das Handelsgewerbe fällt. Ge- 
werbetreibende, welche neben dem Handelsgewerbe noch ein anderes Gewerbe 
betreiben, können also auch nicht gehindert werden, diesen Betrieb über die oben an- 
gegebenen Zeiten hinaus fortzusetzen. 
225 15
	        

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