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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_12
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12
Volume count:
12
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Preußen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 14. Dezember 1916, betreffend Krankenversicherung von Arbeitern im Ausland.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nahrungsmittelversorgung. Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung und Preisregelung.
  • Ein- und Durchfuhrregelung.
  • Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
  • Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Futtermittel.
  • Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
  • Finanzielle Maßnahmen.
  • Sicherstellung des Kriegsbedarfs.
  • Verkehrswesen.
  • Zölle und Steuern.
  • Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
  • Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • Beschlagnahmen, Bestandserhebung, Höchstpreise usw.
  • Hilfsdienstpflichtgesetz.
  • Organisation des Kriegsamts, der Kriegsamtsstellen usw.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verschiedene Maßnahmen.
  • Kriegswohlfahrtspflege.
  • Preußen.
  • Ministerialerlaß, betreffend Beauftragte der Preisprüfungsstellen. (1)
  • Ausführungsanweisung zur Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916. (2)
  • Anordnung der Landeszentralbehörden betreffend Errichtung eines Landeszuckeramts. (3)
  • Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Rüben. (4)
  • Ministerialerlaß, betreffend Einfuhr von Käse. (5)
  • Ausführungsanweisung zur Bekanntmachung über die Einfuhr von frischen Fischen vom 13. November 1916. (6)
  • Ministerialerlaß, betreffend Verkehr mit Speisegelatine. (7)
  • Anordnung der Landeszentralbehörden, betreffend Verkehr mit lebendem Vieh. (8)
  • Anordnung über das Schlachten von Ziegenmutter- und Schaflämmern. (9)
  • Anordnung der Landeszentralbehörden, betreffend Preisregulierung für Butter. (10)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Bruteiern. (11)
  • Ausführungsanweisung zur Bekanntmachung über Pferdefleisch vom 13. Dezember 1916. (12)
  • Ministerialerlaß, betreffend Regelung der Wildpreise. (13)
  • Ministerialerlaß, betreffend Lebensmittelkarte für Binnenschiffer. (14)
  • Ministerialerlaß, betreffend Trinkzwang in Gast-, Schank-, und Speisewirtschaften. (15)
  • Ministerialerlaß, betreffend Verkehr mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren und Handel mit getragenen Kleidungs-, Wäschestücken und Schuhwaren. (16)
  • Ausführungsanweisung zur Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917. (17)
  • Ministerialerlaß, betreffend Preisbeschränkungen für Ausbesserung von Schuhwaren. (18)
  • Ministerialerlaß, betreffend Verkehr mit Seife und anderen Waschmitteln. (19)
  • Ministerial-Erlaß, betreffend Ersparung von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln. (20)
  • Gesetz, betreffend die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes. (21)
  • Bestimmungen über die Errichtung von Arbeiterausschüssen und von Angestelltenausschüssen. (22)
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 14. Dezember 1916, betreffend Krankenversicherung von Arbeitern im Ausland. (23)
  • Ministerialerlaß, betreffend Kriegswochenhilfe. (24)
  • Ministerialerlaß, betreffend Arbeiterausschüsse. (25)
  • Ministerialerlaß, betreffend Kriegsbesoldung der Offiziere. (26)
  • Ministerialerlaß, betreffend Todeserklärung von kriegsverschollenen Beamten. (27)
  • Verfügung, betreffend Zahlung der Familienunterstützungen an Flüchtlingsfamilien. (28)
  • Allerhöchste Gadenerlasse. (29)
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

Preußen. 
stellte bis zur Zahl von 500 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Auss chüsse um mi 
destens eins. Bei mehr als 500 Arbeitern oder Angestellten müssen die Ausschun- 
aus mindestens 10 Mitgliedern bestehen. - --"-L 
Außerdem sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl der Mitglieder zu wähle 
#3. Die Wahl erfolgt nach anliegender Wahlordnung. ) H.. 
Wahlberechtigt und wählbar sind die volljährigen Arbeiter oder versicherung. 
pflichtigen Angestellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung ohne Ünterschied 
des Geschlechts, soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. * 
§ 4. Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses aus der Beschäftigung im 
Betrieb oder in der Betriebsabteilung aus, so verliert es dadurch auch die 
Mitgliedschaft im Ausschuß. An die Stelle der ausgeschiedenen und der zeitweilig 
verhinderten Mitglieder treten die Ersatzmitglieder nach Maßgabe des § 27 der 
Wahlordnung. · 
Sobald die Gesamtzahl der heranziehbaren Ausschußmitglieder und 
männer unter die vorschriftsmäßige Zahl der Ausschußmitglieder sinkt, ist 
Neuwahl des ganzen Ausschusses zu schreiten. 
§ 5. Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter beruft 
den Ausschuß und leitet seine Verhandlungen. Er kann sich an den Erörterung 
beteiligen; an den Abstimmungen nimmt er nicht teil. 
§s 6. Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Ausschusses ist die Ladung aller Mit- 
glieder und nötigenfalls der erforderlichen Stellvertreter unter Mitteilung der 
Beratungsgegenstände sowie die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der vor- 
schriftsmäßigen Mitgliederzahl erforderlich. Die Beschlüsse werden durch Stimmen- 
mehrheit der Erschienenen gefaßt. . 
§7.UberjedeBeratungdesAusfchussesisteineNiederschriftaufzunehmen, 
die Hon dem Verhandlungsleiter und mindestens einem Ausschußmitgliede zu unter- 
zeichnen ist. . 
§ 8. Soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes die Zuständigkeit des dort 
bezeichneten Ausschusses begründet ist, entscheidet in Streitfällen über die Einrich- 
tung, Wahl, Zuständigkeit oder Geschäftsführung der Ausschüsse der Gewerbeinspektor 
oder Bergrevierbeamte und auf Beschwerde endgültig der Regierungspräsident 
(im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident) oder das Oberbergamt. 
§ 9. Auf Arbeiterausschüsse, die schon am 6. Dezember 1916 auf Grund des 
§ 134h der Gewerbeordnung oder auf Grund der Berggesetze bestanden, finden die 
vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. Ihre Mitglieder sind bei Ergänzungs- 
wahlen nach den Bestimmungen für diese Ausschüsse, nicht nach § 11 des Gesetzes 
über den vaterländischen Hilfsdienst zu bestellen. 
Ersatz= 
zu einer 
en 
Kusführungsbestimmungen 
zur Derordnung des Bundesrats vom 14. Dezember 1910, 
betreffend Krankenversicherung von Krbeitern im Kusland. 
Vom 20. Januar 1917. 
Vorbemerkungen. » 
1. Personen, die im Ausland für Zwecke des deutschen Heeres von deutschen 
Behörden und Unternehmern im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt sind, 
wurden bisher von der reichsgesetzlichen Krankenversicherung nicht erfaßt. Wo sie 
von den heimatlichen Krankenkassen als Mitglieder ausgenommen worden sind 
geschah dies ohne gesetzliche Grundlage. 
1) Hier nicht abgedruckt. 
228
	        

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