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Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

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fullscreen: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

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Monograph

Persistent identifier:
kuehn_lehrplan_volksschule_sachsen_1878
Title:
Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.
Editor:
Kühn, E.
Kockel, F. W.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Lehrplan
Volksschule
Place of publication:
Dresden
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Alwin Kuhle
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Elfte Auflage
Scope:
178
DDC Group:
Recht
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
§ 7. Gesang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Gegenstände des Unterrichts.
  • § 2. Religions- und Sittenlehre.
  • § 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben.
  • § 4. Rechnen.
  • § 5. Formenlehre.
  • § 6. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre.
  • § 7. Gesang.
  • § 8. Zeichnen.
  • § 9. Turnen.
  • § 10. Weibliche Handarbeiten.
  • § 11. Stundentabellen.
  • § 12. Anfang und Schluß des Unterrichts.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

87. Gesang. 137 
und Festen, auf Spaziergängen und Wanderungen, bei der Arbeit ge— 
sungen werden können. Insbesondere sind auch die Lieder einzuüben, 
welche einzelne Vorgänge im Schulleben weihen und verschönern sollen, 
Anfang und Schluß der Lektionen, Wochen= und Jahresschlüsse, Schul- 
feste, die Geburtstagsfeier des Königs 2c. Der herrliche Schatz unseres 
Volksliedes, unserer volkstümlichen Lieder und des Kirchenliedes ist 
groß genug, um der Schule für alle die genannten Beziehungen eine 
reiche Auswahl zu bieten.“ 
180) Die G. B. machen mit Recht auch darauf aufmerksam, daß 
die beim Gottesdienste üblichen Responsorien in den oberen Klassen 
aller Schulen — nicht bloß der Kirchschulen — einzuüben seien. 
Nach einem Vorschlage Dr. Wilds (Stoffpläne 2c., Zusätze V) 
sind von den „Melodien zur Gottesdienstordnung für die evangelisch- 
lutherische Landeskirche des Königreichs Sachsen“ im fünften Schuljahre 
Nr. 2, 3aà, 5 und 6, im sechsten Nr. 3b, 4a, 4b, 7a und ga, im 
siebenten Nr. 7b und 9b, im achten endlich die Abendmahleliturgie 
einzuüben. Die früher geübten liturgischen Sätze sollen in den späteren 
Schuljahren fleißig wiederholt werden. 
Vergl. hierzu u. a.: Schreyer, Entwurf 2c.; Baunack, Lehrplan 2rc.; 
Lehrpläne für die Bezirke Dippoldiswalde und Chemnitz II. 
181) Die Frage ist, von welchem Zeitpunkte an für den Sing- 
unterricht besondere Lektionen zu bestimmen sind. 
Die G. B. sprechen sich im allgemeinen dahin aus, daß in geglie- 
derten Schulen von besonderen Lektionen für die Schüler der ersten 
beiden Jahrgänge abgesehen werden könne; es würde der Gesang als- 
dann in geeigneter Weise an den übrigen Unterricht anzuschließen sein. 
Einzelne Stimmen fordern jedoch nach dem Vorgange bewährter Fach- 
männer auch für diese Stufe besondere, und zwar halbstündige Lektionen. 
Vergl. hierzu Brunner (Lehrplan 2c.): „In Unterklassen, wo be- 
sondere Stunden für den Gesang nicht bestimmt sind, mögen zur Er- 
heiterung und Erholung der Kinder leichte Volkslieder eingeübt und 
gesungen werden, wenn die Kinder matt und abgespannt sind. Es ist 
ratsam, je nach Bedürfnis von den einzelnen Lektionen 10 Minuten 
abzubrechen und zum Gesange zu verwenden.“ 
Für die Unterklasse zweiklassiger Schulen dagegen werden be- 
sondere Lektionen als notwendig bezeichnet. Leider gestatten nun aber 
die Verhältnisse der zweiklassigen Schulen nicht, die Unterklasse mit mehr 
als zwei Stunden wöchentlich für Anschauungsunterricht und Gesang 
(vergl. Lehrplan § 11 Abs. 1a) zu bedenken, und von dieser Zeit werden. 
dem Gesangunterrichte kaum mehr als 30 bis 40 Minuten zugewiesen 
werden können. 
Dabei ist aber nicht zu übersehen, daß ja täglich zu Anfang und 
am Schlusse des Schulunterrichts (vergl. Lehrplan § 12) gesungen werden 
soll. Und es mag bei dieser Gelegenheit zugleich erwähnt sein, daß 
man an verschiedenen Orten im Einverständnis mit der kirchlichen Auf- 
sicht sich dabei begnügt hat, der Biblischen Geschichte in der Unterklasse 
wöchentlich nur 21, Stunden zuzuweisen, um für die Pflege des Choral= 
gesanges noch einige Zeit zu gewinnen.
	        

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