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Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

law_collection

Persistent identifier:
kvo_IV
Title:
Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps.
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
kvo_IV_1914_1915
Title:
Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915.
Volume count:
1
Place of publication:
Magdeburg
Publisher:
Buchdruckerei des Stellvertretenden Gemeralkommandos IV
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law

Title:
50. Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung betreffend Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche (W. I. 1./5. 15 KRA.). Vom 10. Juni 1915.
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps.
  • Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)
  • Title page
  • Sachregister.
  • 1. Bekanntmachung. Erklärung des Kriegszustands im Bezirk des IV. Armeekorps. Vom 31. Juli 1914.
  • 2. An die Bevölkerung des IV. Korpsbezirks! Vom 31. Juli 1914.
  • 3. Bekanntmachung. Außerkraftsetzung der Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 für den Bezirk Magdeburg, sowie weitere Anordnungen auf Grund des Kriegszustandes. Vom 31. Juli 1914
  • 4. Bekanntmachung. Strafbestimmungen der §§ 8 und 9 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, welches auch für den Kriegszustand im ganzen Bezirk des IV. Armeekorps, einschl. der nicht-preußischen Gebietsteile gilt. Vom 31. Juli 1914.
  • 5. Ergänzung der Bekanntmachung J 1 vom 31. Juli 1914 [siehe Nr. 3. d)] über Handhabung des verschärften Kriegszustandes in Magdeburg , betreffend Verkauf und Tragen von Waffen. Vom 1. August 1914.
  • 6. Bekanntmachung. Annahme von Papiergeld in Geschäften. Vom 3. August 1914.
  • 7. Bekanntmachung. Betrifft die Behandlung von Ausländern, soweit diese nichtrussische Überläufer oder fremde (besonders russische u. italienische) Lohnarbeiter sind. Vom 5. August 1914.
  • 8. Bekanntmachung, betreffend das Verhalten gegenüber Kriegsgefangenen. [Siehe Nr. 70.] Vom 12. September 1914.
  • 9. Verbote für die Dauer des Kriegszustandes, betreffend Schutz der Kinder, sowie von Feldscheunen etc. vor Feuer. Vom 19. September 1914.
  • 10. Bekanntmachung bezüglich der in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter. Vom 5. Oktober 1914.
  • 11. Bekanntmachung. Vorrang der Lieferungen für die Heeresverwaltung. [Ohne Datum.]
  • 12. Bekanntmachung. Verbot der Auszahlung von Goldgeld an Ausländer. Vom 27. November 1914.
  • 13. Beschlagnahmeverfügung, betreffend alle Häute von Großvieh. [Siehe Nr. 29.] Vom 22. November 1914.
  • Zu 13. Bemerken zu vorstehender Bekanntmachung bezüglich Strafen bei Zuwiderhandlungen. Vom 27. November 1914.
  • 14. Bekanntmachung. Verbot des auktionsweisen Verkaufs der Viehhäute und Felle. Vom 9. Dezember 1914.
  • 15. Bekanntmachung. Verarbeitung der Neutralöle und Fette. Vom 4. Dezember 1914.
  • 16. Bekanntmachung. Verbot der Verfütterung von mahlfähigem Roggen und Weizen sowie von Roggen- und Weizenmehl. Vom 26. Dezember 1914.
  • 17. Bekanntmachung. Beschlagnahme von wollenen, wollgemischten, halbwollenen und baumwollenen Decken sowie Filzdecken für militärische Zwecke. [Siehe auch Nr. 18.] Vom 10. Januar 1915.
  • 18. Bekanntmachung. Verkauf von Decken an Einzelpersonen. Vom 23. Januar 1915.
  • 19. Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen. Vom 31. Januar 1915.
  • 20. Ergänzung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1914, betreffend Neutralöle und Fette. Vom 27. Januar 1915.
  • 21. Bekanntmachung. Beschlagnahme von Decken. Vom 29. Januar 1915.
  • 22. Bekanntmachung. Verbot der Ausfuhr von Heu und Stroh aus dem Bezirke des IV. Armeekorps. Vom 17. Februar 1915.
  • 23. Bekanntmachung. Zusatz zu Ziffer „d" der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1914, betreffend den Verkauf von Waffen, Munition und Pulver. Vom 23. Februar 1915.
  • 24. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung und Höchstpreis für Chile-Salpeter vom 5. März 1915.
  • 25. Bekanntmachung. Vorzug der Lieferungen für Heeres- und Marineverwaltung. Vom 1. März 1915.
  • 26. Bekanntmachung. Verbot der Verabfolgung von Alkohol an Militärpersonen in Gast- und Schankwirtschaften. Vom 5. März 1915.
  • 27. Beschlagnahme des Wollgefälles der deutschen Schafschur 1914/15 für die Zwecke der Heeresverwaltung. Vom 1. März 1915.
  • 28. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung u. Bestandsmeldung über Wolfram, Chrom, Molybdän, Vanadium u. Mangan. Vom 15. März 1915.
  • 29. Bekanntmachung zur Beschlagnahmeverfügung vom 22. November 1914 über Großviehhäute. [Siehe Nr. 13.] Vom 27. Februar 1915.
  • Zu 29. Bemerken zu vorstehender Bekanntmachung bezüglich Strafen bei Zuwiderhandlungen. Vom 12. März 1915.
  • 30. Änderung der Bekanntmachung vom 27. November 1914, betreffend das Verbot der Auszahlung von Goldgeld an Ausländer. Vom 13. März 1915.
  • 31. Bekanntmachung. Abgabe von Rohteeren aus Kokereien oder Gasanstalten an Teerdestillationen, die Vorrichtungen zur Gewinnung von Benzol, Toluol und Marineheizöl besitzen. [Siehe Nr. 78.] Vom 27. März 1915.
  • 32. Bekanntmachung. Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken jeder Art an ausländische Arbeiter, Kriegsgefangene, Zivilgefangene, Schutzhäftlinge usw. Vom 23. März 1915.
  • 33. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung für Verbandstoffe vom 7. April 1915.
  • 34. Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme der deutschen Schafschur 1914/1915. Vom 9. April 1915.
  • 35. Bekanntmachung. Verbot der Ausfuhr von Heu und Stroh aus dem Bezirk des IV. Armeekorps. Vom 16. April 1915.
  • 36. Bekanntmachung, betreffend Rohteere. [Siehe Nr. 78.] Vom 19. April 1915.
  • 37. Bekanntmachung betr. Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen. Vom 30. April 1915.
  • 38. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung, Beschlagnahme und Requisition von Heu im Bezirk des IV. Armeekorps, das Händlern gehört, vom 25. April 1915.
  • 39. Bekanntmachung betreffend Verwendung von Benzol und Solventnaphta sowie Höchstpreise für diese Stoffe. [Siehe Nr. 71.] Vom 30. April 1915.
  • 40. Bekanntmachung betr. Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche. Vom 14. Mai 1915.
  • 41. Bekanntmachung über Vorratserhebung, Beschlagnahme und Requisition von Heu bei Landwirten vom 11. Mai 1915.
  • 42. Zweite Bekanntmachung betr. Vorratserhebung, Beschlagnahme und Requisition von Heu im Bezirk des IV. Armeekorps, das Händlern gehört, vom 11. Mai 1915.
  • 43. Bekanntmachung über Vorratserhebung von Stroh vom 11. Mai 1915.
  • 44. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung und Beschlagnahme über Gummibereifung für Kraftfahrzeuge jeder Art. Vom 16. Mai 1915.
  • 45. Bekanntmachung. Bildung von ständigen Pferde-Ankaufs-Kommissionen für Truppen-Pferde. Vom 12. Mai 1915.
  • 46. Bekanntmachung. Verbot des Ausführens von Pferden aus dem Bezirk des IV. Armeekorps. Vom 20. Mai 1915.
  • 47. Bekanntmachung betr. Aushändigung postlagernder Sendungen. Vom 4. Mai 1915.
  • 48. Bekanntmachung. Weiterbestehen der Verordnungen über Verbote der Verabreichung von alkoholischen Getränken an durchfahrende Truppen, an Militärpersonen und an ausländische Arbeiter. [Ohne Datum]
  • 49. Bekanntmachung betr. Bestanderhebung und Beschlagnahme von alten Baumwoll-Lumpen und neuen baumwollenen Stoffabfällen. Vom 31. Mai 1915.
  • 50. Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung betreffend Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche (W. I. 1./5. 15 KRA.). Vom 10. Juni 1915.
  • 51. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung unversponnener Schafwollen. Vom 20. Juni 1915.
  • 52. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Verfahren bei der Prüfung, der Feststellung des Übernahmepreises und der Übernahme von Militärtuchen. Vom 25. Juni 1915.
  • 53. Bekanntmachung betreffend Herstellungsverbot für Baumwollstoffe. Im Juni 1915.
  • 54. Bekanntmachung betreffend Bestanderhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung. [Siehe Nr. 65.] Im Juni 1915.
  • 54a. Bekanntmachung. Steinkohlenrohteer. [Siehe Nr. 78.] Vom 26. Juni 1915.
  • 55. Bekanntmachung. Verbot von Verkauf, Vertrieb und Versendung von Karten in Maßstäben unter 1 : 100,000, ferner von Reiseführern und Ortsbeschreibungen. Vom 5. Juli 1915.
  • 56. Ausführungs-Bestimmung zu der Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung unversponnener Schafwollen. Vom 9. Juli 1915.
  • 57. Bekanntmachung betreffend Verarbeitungsverbot und Bestandserhebung von Seide und Seidenabfällen. Vom 15. Juli 1915.
  • 58. Bekanntmachung betreffend Bestandsmeldung und Verwertung von Kupfer in Fertigfabrikaten. Vom 20. Juli 1915.
  • 59. Bekanntmachung betreffend Herstellungsverbot für Erzeugnisse aus Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf). Im Juli 1915.
  • 60. Bekanntmachung. Verbot der Herstellung und des Verkaufs von Schmuckgegenständen aus kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen. Vom 22. Juli 1915.
  • 61. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest, sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe. Vom 25. Juli 1915.
  • 62. Bekanntmachung. Feueranmachen in Wäldern. Im Juli 1915.
  • 63. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse (halbwollene und wollene Männerunterkleidung eingeschlossen). Vom 27. Juli 1915.
  • 64. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Bastfaserrohstoffen und Erzeugnissen aus Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf). Vom 27. Juli 1915.
  • 65. Bekanntmachung (Siehe Anlage) betreffend Bestanderhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung. [Siehe oben Nr. 54 a.] [Ohne Datum].
  • 66. Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel. Vom 31. Juli 1915.
  • 67. Bekanntmachung. Aushändigung postlagernder Sendungen. Vom 28. Juli 1915.
  • 68. Bekanntmachung. Verbreitung von Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken. Vom 2. August 1915.
  • 69. Bekanntmachung. Herstellung von Schlagsahne und Abgabe von saurer oder süßer Sahne. Vom 8. August 1915.
  • 70. Bekanntmachung betreffend das Verhalten gegenüber Kriegsgefangenen. Vom 3. Juli 1915.
  • 71. Bekanntmachung über die Verwendung von Benzol und Solventnaphta sowie über Höchstpreise für diese Stoffe. [Siehe oben Nr. 8.] Vom 10. August 1915.
  • 72. Bekanntmachung betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und Baumwollgespinsten. Vom 13. August 1915.
  • 73. Bekanntmachung betreffend Veräußerungs- und Verarbeitungsverbot von reiner Schafwolle und reinschafwollenen Spinnstoffen. Vom 13. August 1915.
  • 74. Nachtrags-Verfügung zu der Bekanntmachung betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen vom 1. Mai 1915 (Nr. M. 1./4. 15 KRA.) Vom 14. August 1915.
  • 75. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Schlafdecken und Pferdedecken (Woilachs). Vom 31. August 1915.
  • 76. Bekanntmachung. Landwirtschaftliche Arbeiter und Arbeiterinnen sowie ländliche Dienstboten. Vom 7. September 1915.
  • 77. Bekanntmachung. Benutzung von Fahrrädern durch russisch-polnische Arbeiter. Vom 3. September 1915.
  • 78. Bekanntmachung. Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen betreffend Steinkohlenrohteer. Vom 10. September 1915.
  • 79. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Militärtuchen in Friedensfarben. Vom 14. September 1915.
  • 80. Nachtrags-Verordnung zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe. (V. I. 663/6. 15. KRA.). Vom 17. September 1915.
  • 81. Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme der deutschen Schafschur. [Siehe oben Nr. 34.] Vom 17. September 1915.
  • 82. Bekanntmachung über Vorratserhebung von Heu und Stroh vom 17. September 1915.
  • 83. Bekanntmachung. Wiederveröffentlichung und Erweiterung der Verordnung M. 325/7. 15. KRA. vom 31. Juli 1915 [Siehe oben Nr. 58.]. Vom 24. September 1915.
  • 84. Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus hergestellten Web-, Wirk- und Strickgarnen. Vom 28. September 1915.
  • 85. Nachtrags-Verordnung zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von alten Baumwoll-Lumpen und neuen baumwollenen Stoffabfällen (W. II. 285/5. 15. KRA.) [Siehe oben Nr. 49.] Vom 28. September 1915.

Full text

Die amtlichen Belegscheine, aus deren Vordruck alles Nähere zu ersehen ist, werden den Personen, die unmittelbe 
Lleferungsverträge mit dem Bekleidungs-Beschaffungsamt oder einem deutschen Kriegs-Bekleidungsamt haben, auf Anso uns 
vom Wollgewerbemeldeamt Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße Nr. 11, übersandt. "6 —- 
U. Werden Tuche, die mittels des Meldescheins 4 gemeldet sind, vom Besteller oder dem sonst Empfangsberechti „O 
nicht angenommen, oder wird für sie vom Besteller oder sonst Empfangsberechtigten kein amtlicher Belegschein b Eigeb usn 
so hat sie der Lieferer zur Vermeidung der gesetzlichen Strafe unverzüglich von neuem beim Wollgewerbemeldeamt nnnen 
und zwar unter Benutzung des Meldescheins 1. Der neue Meldeschein hat einen Hinweis auf die bereits früher mittels 8 
scheins 4 erfolgte Anmeldung derselben Tuche zu enthalten. —- 
1ll.Dievordem15.Mai1915,mitta95122lhr,einemSpeditseuroder·Ftachtführet Abergebenen 
aber erst nach dem 15. Mai 1915 in den Besitz des Empfängers gelangten Waren gelten im Sinne der Verfügung als * 
dutch die Ubergabe an den Spediteur oder Frachtführer in den Besitz des Empfängers gelangt. * 
V. Kurze Längen (upons), die nicht zu der Herstellung eines einheitlichen Uniformstückes (Rockes, Munten 
oder Hose) ausreichen, unterliegen nicht der Bekanntmachung W. I. 1./5. 15 KRA. ! 
V. Freigabe beschlagnahmter Tuche erfolgt gegebenenfalls durch die Kriegsrohstoff-Abteilung des Kal. Prahz. 
Kiegsministeriums. 
VI. Die Regelung der weiteren Herstellung von Militärtuchen für die Zwecke der Militärbehörde erfolgt uur 
durch das Bekleidungs-Beschaffungsamt, Berlin SW. 11, Askanischer Platz 4. 6 « 
Vll.Diein§9fürdieNachlieferungvonPrüfungszeugnissengestellteFristtvirdbiszumsasnnikszä 
die in § 9 gestellte Anmeldefrist wird bis zum 20. Juni 1915 einschließlich verlängert. Maßgebend für die Anmeldun 
bleibt der tatsächliche Zustand am 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr. " 
VIII. Amtliche Meldescheine sind nach dem 30. Juni 1915 nicht mehr in den Postanstalten, sondern nur noch 
bei dem Wollgewerbemeldeamt erhältlich. 
IX. En amtliches Handbuch mit allen Bestimmungen über die Beschlagnahme der Militärtuche und die Überahme 
der geeigneten Bestände durch die Militärbehörde ist von dem Wollgewerbemeldeamt zum Preise von 0,560 Mk. zu beziehen. 
Magdeburg, den 10. Juni 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
51. 
Bekanntmachung 
betreffend Bestandserhebung unversponnener Schafwollen. 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Übertretung — 
worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —, sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschriften 
wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9, Ziffer b') des Gesetzes, über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4, Ziffer 2 78) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 
5. November 1912 oder nach § 5“#) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird. 
  
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes 
oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder 
zu solcher Ubertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
*“) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder 
während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vor- 
schrift Übertritt, oder zur Ubertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, 
mit Gefengats bis zu einem Jahre bestraft. « 
er vorsätzlich die Aus kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
Frist erteilt, oder wissen tlich unrichtige oder unvollständige Angaben hicsnn 7 mifangn“ bis 3u 
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, 
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser 
Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben mact, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefänggnis bis zu sechs Monaten bestraft-
	        

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