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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
landschaftsordnung_wahlgesetz_braunschweig_1832
Title:
Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1832
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Wahlgesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. - Von der Wahl der Abgeordneten der drei Standesklassen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Wahl der Abgeordneten der drei Standes-Classen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 54. - Fortsetzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • Zweiter Abschnitt. - Von der Wahl der Abgeordneten der drei Standesklassen.
  • I. Von der Wahl der Wahlmänner der Städte und Landgemeinden.
  • II. Wahl der Abgeordneten der drei Standes-Classen.
  • §. 52. - 1. Wahl-Collegien.
  • §. 53. - 2. Listen der Wählbaren und Wählenden.
  • §. 54. - Fortsetzung.
  • §. 55. - Bekanntmachung dieser Listen.
  • §. 56. - 3. Deren Präsidenten.
  • §. 57. - 4. Beisitzer des Präsidenten.
  • §. 58. - 5. Protocollführung.
  • §. 59. - 6. Wahltag.
  • §. 60. - Fortsetzung.
  • §. 61. - Fortsetzung.
  • §. 62. - Fortsetzung.
  • §. 63. - 7. Wahlhandlung.
  • §. 64. - 8. Legitimationsurkunden und Berichte über die Wahl.
  • §. 65. - 9. Wahl der Stellvertreter.
  • Dritter Abschnitt. - Von der Wahl der frei gewählten Abgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. - Von den Kosten der Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

64 
anzunehmen habe, und macht dem Staatsministerium Anzeige, welches 
Wahl-Collegium von Neuem zu wählen habe, worauf jenes die neue 
Wahl anordnet. 
II. Wahl der Abgeordneten der drei 
Standes-Classen. 
5. 52. 
1. Wahl-Collegien. 
Die Stimmberechtigten des ritterschaftlichen Wahlbezirkes, die 
Wahlmänner jedes stäbtischen oder ländlichen Wahlbezirkes bilden das 
Wahl-Collegium desselben. 
Allein in der Stadt Braunschweig sollen aus den ernannten 
Wahlmännern drei gleiche Wahl-Collegien gebildet werden, in welche 
die stimmführenden Mitglieder des Magistrats sich dergestalt vertheilen, 
daß sie nur in einer dieser Abtheilungen stimmen. Jede Abtheilung 
wählt zwei Abgeordnete, und zwar in solchen Zwischenräumen, daß 
ihr die bereits Gewählten bekannt sein können. 
53. 
2. Listen der 1 und Wählenden. 
Vor der Wahl der Abgeordneten werden abgesondert für den 
ritterschaftlichen, für jeden städtischen, für jeden ländlichen Wahlbezirk 
zwei Listen angefertigt. 
Die erste enthält bei der Ritterschaft alle Stimmberechtigte, bei 
den städtischen und ländlichen Wahlbezirken alle Wahlmänner. 
Die zweite enthält alle als Abgeordnete Wählbare des Bezirkes. 
S. 54. 
Fortsetzung. Diese Listen werden: 
für die Ritterschaft von dem ständischen Ausschusse; 
für die städtischen und ländlichen Wahlbezirke von den Kreisdirectio- 
nen, und nur in den Städten Braunschweig, Wolfenbüttel und 
Helmstedt von dem Magistrate aufgestellt. 
C. 55. 
Bekanntmachung dieser Listen. 
Die betreffenden Behörden machen diese Listen durch ein öffent- 
liches Blatt bekannt, und fordern zugleich alle diejenigen auf, welche 
Reclamationen gegen dieselben zu haben glauben, solche binnen drei 
Tagen, vom Tage der Bekanntmachung an, geltend zu machen, und 
es gelten hinsichtlich dieser Listen und Reclamationen die F. 38, 39 
und 40 feftgesetzten Bestimmungen. Die betreffende Behörde theilt 
diese Listen mit den etwa erfolgten Berichtigungen dem Präsidenten 
des Wahl-Collegiums zeitig mit.
	        

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