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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
landschaftsordnung_wahlgesetz_braunschweig_1832
Title:
Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1832
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Wahlgesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. - Von der Wahl der Abgeordneten der drei Standesklassen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Wahl der Abgeordneten der drei Standes-Classen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 56. - 3. Deren Präsidenten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • Zweiter Abschnitt. - Von der Wahl der Abgeordneten der drei Standesklassen.
  • I. Von der Wahl der Wahlmänner der Städte und Landgemeinden.
  • II. Wahl der Abgeordneten der drei Standes-Classen.
  • §. 52. - 1. Wahl-Collegien.
  • §. 53. - 2. Listen der Wählbaren und Wählenden.
  • §. 54. - Fortsetzung.
  • §. 55. - Bekanntmachung dieser Listen.
  • §. 56. - 3. Deren Präsidenten.
  • §. 57. - 4. Beisitzer des Präsidenten.
  • §. 58. - 5. Protocollführung.
  • §. 59. - 6. Wahltag.
  • §. 60. - Fortsetzung.
  • §. 61. - Fortsetzung.
  • §. 62. - Fortsetzung.
  • §. 63. - 7. Wahlhandlung.
  • §. 64. - 8. Legitimationsurkunden und Berichte über die Wahl.
  • §. 65. - 9. Wahl der Stellvertreter.
  • Dritter Abschnitt. - Von der Wahl der frei gewählten Abgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. - Von den Kosten der Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

65 
5 56. 
3. Deren Präsidenten. 
Das Verfahren bei den Wahl-Collegien wird durch Präsidenten 
geleitet. Diese werden von der Landesregierung ernannt. Der Prä- 
sident des ritterschaftlichen Wahl-Collegiums ist aus dessen Mitgliedern 
zu nehmen. Stimmführende Magistratsglieder und Justizbeamte kön- 
nen nicht Präsidenten des Wahl-Collegiums sein, in dessen Bezirke sse 
angestellt sind. 
g. 57. 
4. Beisitzer des Praͤsidenten. 
Der Präsident wählt sich aus den Mitgliedern des Wahl-Colle- 
giums zwei Beisitzer, welche ihn unterstützen, auf die Befolgung der 
gesetzlichen Vorschriften mit achten und das Protocoll mit unterzeichnen. 
5. 58. 
5. Protocollführung. 
Ueber das ganze Wahlgeschäft wird ein Protocoll aufgenommen, 
und zwar: 
bei der Ritterschaft von dem Landsyndicus; 
in den Städten von einem Magistrats-Secretair oder Notar; 
in den ländlichen Wahl-Collegien von einem zu diesem Geschäfte 
von der Landesregierung committirten Actuar oder Protocollführer. 
S. 59. 
6. Wahltag. 
Sobald die Listen der Stimmberechtigten, Wahlmänner und 
Wählbaren publicirt sind, setzt der Präsident des Wahl-Collegiums den 
Wahltag an, zwischen welchem und der Publication der Listen jedoch 
mindestens 14 Tage liegen müssen, bestimmt zugleich den Ort der 
Versammlung, und ladet die Stimmberechtigten und Wahlmänner 
durch eine, in einem öffentlichen Blatte bekannt zu machende, und zu- 
gleich durch schriftliche Ladung vor. 
Diese Ladung muß den Mitgliedern der Ritterschaft spätestens 
4 Tage, den Mitgliedern der städtischen und ländlichen Wahl-Collegien 
spätestens 2 Tage vor dem Wahltage behändigt werden. 
" 8. 60. 
Fortsetzung. Die Insinuation der schriftlichen Cadung ge- 
schieht: 
bei der Ritterschaft durch die Aemter, und zwar durch Ablieferung 
auf dem stimmberechtigten Gute, insofern nicht der Stimmbe= 
rechtigte dem ständischen Ausschusse einen andern im Lande bele- 
genen Wohnsitz angezeigt hat; 
5
	        

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