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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
landschaftsordnung_wahlgesetz_braunschweig_1832
Title:
Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1832
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Wahlgesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. - Von der Wahl der Abgeordneten der drei Standesklassen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Wahl der Abgeordneten der drei Standes-Classen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 61. - Fortsetzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • Zweiter Abschnitt. - Von der Wahl der Abgeordneten der drei Standesklassen.
  • I. Von der Wahl der Wahlmänner der Städte und Landgemeinden.
  • II. Wahl der Abgeordneten der drei Standes-Classen.
  • §. 52. - 1. Wahl-Collegien.
  • §. 53. - 2. Listen der Wählbaren und Wählenden.
  • §. 54. - Fortsetzung.
  • §. 55. - Bekanntmachung dieser Listen.
  • §. 56. - 3. Deren Präsidenten.
  • §. 57. - 4. Beisitzer des Präsidenten.
  • §. 58. - 5. Protocollführung.
  • §. 59. - 6. Wahltag.
  • §. 60. - Fortsetzung.
  • §. 61. - Fortsetzung.
  • §. 62. - Fortsetzung.
  • §. 63. - 7. Wahlhandlung.
  • §. 64. - 8. Legitimationsurkunden und Berichte über die Wahl.
  • §. 65. - 9. Wahl der Stellvertreter.
  • Dritter Abschnitt. - Von der Wahl der frei gewählten Abgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. - Von den Kosten der Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

66 
in den Städten durch den Magistrat; 
in den Flecken und Dörfern durch die Aemter. 
S 61. 
Fortsetzung. In der Regel soll das ritterschaftliche Wahl- 
Collegium zu Braunschweig in dem landschaftlichen Hause sich ver- 
sammeln. 
Die Wahl-Collegien der aus mehreren Städten zusammengesetz- 
ken städtischen, und der aus mehreren Aemtern zusammengesetzten 
ländlichen Wahlbezirke sollen in der Regel abwechselnd in einer der 
Städte und einem der Aemter zusammen kommen. 
g. 62. 
Fortsetzung. Für die städtischen und ländlichen Wahl-Collegien 
ist der Wahltag auf einen Sonntag anzusetzen. Das Collegium wohnt 
zuvörderst dem Gottesdienste bei, in welchem eine der Feierlichkeit der 
Handlung angemessene Predigt gehalten wird. 
Zu diesem Ende hat der Präsident des Wahl-Collegiums dem 
Herzogl. Consistorium Anzeige von dem angesetzten Wahltage zu ma- 
chen, und dieses die erforderlichen Instructionen zu ertheilen. 
g. 63. 
7. Wahlhandlung. 
Das Geschaͤft wird damit eroͤffnet, daß der Praͤsident die Mitglieder 
des Wahl-Collegiums nach der Liste aufruft, dieselben durch Vorzei- 
gung der Instnuations-Documente und die ernannten Wahlmänner 
zugleich durch die diesen ausgestellten Legitimationsurkunden, sich legiti- 
miren läßt, die unbefugten entfernt, und nachzählt, ob zwei Drittel der 
Mitglieder des Collegiums erschienen sind. 
Sind diese anwesend, so wird ihnen der Zweck der Versammlung, 
so wie die Liste der Wählbaren, bekannt gemacht, sodann leisten die 
Anwesenden das, §. 25 vorgeschriebene Angelbbniß, und es wird bei 
der Abstimmung ebenso verfahren, wie dieses für die städtischen Wahl- 
männer vorgeschrieben ist. 
S. 64. 
8. Legitimationsurkunden und Berichte über die Wahl. 
Der Gewählte wird der Versammlung bekannt gemacht, der Prä- 
sident stellt ihm eine Urkunde nach dem Formulare, unter C, zu seiner 
Legitimation aus, läßt die erfolgte Wahl in die Braunschweigschen 
Anzeigen einrücken, und macht von der Wahl sowohl der Landesregie- 
rung, als auch dem ständischen Zusschusse Anzeige, sendet letzterm auch 
die aufgenommenen Protocolle ein.
	        

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