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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
lehrbuch_staatsrecht
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
lehrbuch_staatsrecht_0002
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht
Author:
Schulze, Hermann
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf & Härtel
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1886
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Specieller Theil. Von den einzelnen Organen und Funktionen des deutschen Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abtheilung. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Von der Verwaltung des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Von der Verwaltung der Reichsfinanzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Einnahmen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Zölle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4) Zuständigkeit des Reiches und der Einzelstaaten auf dem Gebiete des Zollwesens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes
  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Bemerkung der Verlagshandlung.
  • Blank page
  • Contents
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Allgemeiner Theil. Vom deutschen Reiche überhaupt.
  • Specieller Theil. Von den einzelnen Organen und Funktionen des deutschen Reiches.
  • Erste Abtheilung. Von den Organen des deutschen Reiches.
  • Zweite Abtheilung. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
  • Erstes Kapitel. Von der Reichsgesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. Von der Reichsjustiz.
  • Drittes Kapitel. Von der Verwaltung des Reiches.
  • Erster Titel. Von der Verwaltung der Reichsfinanzen.
  • I. Geschichtliche Entwickelung.
  • II. Allgemeine Grundsätze des heutigen Reichsfinanzrechtes.
  • III. Ausgaben des Reiches.
  • IV. Die Einnahmen des Reiches.
  • A. Die Zölle.
  • 1) Geschichtliche Entwickelung.
  • 2) Die Quellen des heutigen Zollrechtes.
  • 3) Das einheitliche deutsche Zoll- und Handelsgebiet.
  • 4) Zuständigkeit des Reiches und der Einzelstaaten auf dem Gebiete des Zollwesens.
  • B. Reichsverbrauchssteuern.
  • C. Andere Reichssteuern.
  • D. Beiträge der Einzelstaaten, besondere Matrikularbeiträge.
  • V. Feststellung des Reichshaushaltsetats.
  • VI. Kontrolle und Entlastung der Reichsfinanzverwaltung.
  • Zweiter Titel. Innere Verwaltung im engeren Sinne.
  • Dritter Titel. Das Kriegswesen des Reiches.
  • Vierter Titel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Anhang. Elsass-Lothringen.
  • Register.
  • Blank page

Full text

7, Von der Verwaltung des Reiches. 169 
Stellung der Städte zu ihrem Landgebiete geschichtlich erklärt. Nach der 
früheren Verfassung waren die Städte zugleich die herrschenden Gemein- 
wesen, während das dazugehörige Gebiet nur als ein beherrschtes Unter- 
thanenland erschien. In Erinnerung an diese staatsrechtliche Stellung ist 
dieser Artikel 34 noch gefasst. Die Städte selbst, ale die Bezirke der 
Stadtgemeinden, müssen frei bleiben, bis sie selbst, als die herrschenden 
Stadtgemeinden, ihren Einschluss beantragen. Jedenfalls kann das Wört- 
chen »mits nur im kopulativen Sinne verstanden werden, d. h. die Stadt- 
bezirke und noch etwas anderes dazu. Vgl. darüber G. Meyer, Ver- 
waltungsrecht Th. II S. 305. Zorn, Staster. a.a. 0. 8. 258. Derselbe 
im Rechtslex. B. III S. 378. Gegen diese Ansicht besonders Laband 
a. a. 0.8. 260. 
$ 302. 
4) Zuständigkeit des Reiches und der Einzelstaaten auf dem Gebiete des Zoll. 
Ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet ist ohne überein- 
stimmende Gesetzgebung über Eingangs- und Ausfuhrabgaben, 
sowie über die Durchfuhr von Waaren nicht denkbar. Darum legt 
die Reichsverfassung die Gesetzgebung über das Zollwesen dem 
Reiche bei, mit vollständigem Ausschluss der Einzelstaaten. Die 
Zollgesetzgebung wird, wie die Reichsgesetzgebung überhaupt durch 
Bundesrath und Reichstag ausgeübt. Aber nicht bloss die eigent- 
liche Gesetzgebung, auch das Verordnungsrecht ist den Einzelstaa- 
ten auf diesem Gebiete entzogen und steht dem Reiche zu. Sein 
Organ dafür ist der Bundesrath, welcher an die Stelle der Gene- 
ralkonferenzen des ehemaligen Zollvereins getreten ist. Der vom 
Reichstage und Bundesrathe gemeinsam zu handhabenden Gesetz- 
gebung wird das Recht des Bundesrathes gegenübergestellt. kraft 
dessen derselbe über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforder- 
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, 
auf dem Gebiete des Zollwesens und der Verbrauchssteuern, zu be- 
schliessen hat. Auch bei den Abstimmungen hierüber gilt der 
Grundsatz, dass im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Bun- 
desrathe die Stimme des Präsidiums, d. h. Preussens, den Ausschlag 
giebt, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Ein- 
richtungen ausspricht. Ausserdem geben viele Zoll- und Steuerge- 
setze dem Bundesrathe weitgehende Ermächtigungen in Betreff 
solcher Vorschriften, welche an sich nur gesetzlich geregelt werden 
könnten. Während so das Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht 
auf diesem Gebiete den Einzelstaaten ganz entzogen ist, ist dagegen
	        

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