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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Author:
Mohn, Ludwig
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
(Praktischer Teil)

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Baurecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Baupolizeibehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Das Verhältnis der Baupolizei zu den besonderen Polizeibehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Wegepolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
  • II. Baupolizeibehörden.
  • A. Allgemeines.
  • B. Das Verhältnis der Baupolizei zu den besonderen Polizeibehörden.
  • a) Wegepolizei.
  • b) Chausseebaupolizei und Chausseeverkehrspolizei.
  • c) Eisenbahnpolizei.
  • d) Strom-, Schiffahrts- und Hafenpolizei.
  • e) Deichpolizei.
  • f) Bergpolizei.
  • f) Militärpolizei.
  • III. Der Baukonsens.
  • IV. Polizeiliches Einschreiten gegen verfallene Bauten.
  • V. Baupolizeigebühren.
  • VI. Das Baufluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875
  • VII. Die Verunstaltungsgesetze.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

290 Besonderer Teil. 
zur Abstellung des Mißstandes getroffen werden, es kann auch z. B. 
der Gebrauch von gesundheitswidrigen Räumen bis zur Beseitigung 
der Gefahr verboten werden, denn es ist kein allgemein gültiges Kenn= 
zeichen einer baupolizeilichen Verfügung, daß sie eine bauliche Maß= 
nahme vorschreibt (OVG. 49 S. 367; vgl. auch OVG. 69 S. 389). 
Unzulässig ist es aber, daß in Zweifelsfällen zwei Behörden ge= 
meinschaftlich eine polizeiliche Verfügung erlassen, weil regel= 
mäßig immer nur eine der in Betracht kommenden polizeilichen Be= 
hörden zum Erlaß einer einheitlichen ortspolizeilichen Verfügung für 
zuständig erachtet werden kann (OVG. 27 S. 390). Vgl. ferner: 
„Der gemeinsame Erlaß einer Verfügung durch mehrere Polizeibehörden 
würde auch zu unannehmbaren Ergebnissen führen; denn die einheitliche Ver= 
fügung könnte doch niemals gegenüber der einen Behörde aufrecht erhalten, 
gegenüber der anderen außer Kraft gesetzt werden. Auch wäre nicht abzu= 
sehen, von welcher Behörde die gemeinsam angedrohten Zwangsmittel durch= 
geführt werden sollten, insbesondere wenn etwa unter den beiden Behörden 
verschiedene Ansichten über die Notwendigkeit der zwangsweisen Durch= 
führung sowie über die Art und den Umfang des anzuwendenden Zwanges 
entständen.“ (OVG. 47 S. 225.) 
Die Landespolizeibehörde ist Aufsichtsorgan über die Bau= 
polizei, kann aber auch selbständig Baupolizeiverordnungen erlassen. 
Im übrigen können baupolizeiliche Anordnungen von der Landes= 
polizei nur in Fällen dringender Gefahr getroffen werden (OVG. 38 
S. 367). In einigen Fällen ist die Landespolizei jedoch ausschließlich 
zuständig. 
B. Das Verhältnis der Baupolizei zu den besonderen 
Polizeibehörden. 
a) Wegepolizei. 
Die Aufgaben der Wegepolizei regelt der 11. Titel des Zu= 
ständigkeitsgesetzes v. 1. August 1883. 
Aufgabe der Wegepolizei ist die Aufsicht über die öffent= 
lichen Wege und deren Zubehör sowie die Fürsorge dafür, daß den 
Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs in bezug auf das Wegewesen 
Genüge geschieht. Hierzu erforderliche Leistungen setzt die Wegepolizei 
durch (§ 55 Zust.=Gesetz). Sind Bau= und Wegepolizei nicht in einer 
Hand, so kann z. B. die  städtische Polizeiverwaltung, die nicht Wege= 
polizeibehörde ist, die Genehmigung einer einzufriedigenden Fläche 
nicht darauf stützen, daß der Grund und Boden, dessen Einfriedigung 
nicht genehmigt wurde, ganz oder teilweise die Eigenschaft eines öf= 
fentlichen Weges habe; weil für die Versagung der Genehmigung nur 
öffentlich=rechtliche Gründe, nicht aber Privatinteressen maßgebend 
sind. Es ist daher Sache der Wegebaupolizeibehörde, sich darüber schlüs= 
sig zu machen, ob und inwieweit eine Inanspruchnahme für den öffent= 
lichen Verkehr nach § 56 Zust.=Gesetz stattzufinden hat, und im Ein=
	        

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