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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Author:
Mohn, Ludwig
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
(Praktischer Teil)

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Baurecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Baupolizeibehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Das Verhältnis der Baupolizei zu den besonderen Polizeibehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Chausseebaupolizei und Chausseeverkehrspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
  • II. Baupolizeibehörden.
  • A. Allgemeines.
  • B. Das Verhältnis der Baupolizei zu den besonderen Polizeibehörden.
  • a) Wegepolizei.
  • b) Chausseebaupolizei und Chausseeverkehrspolizei.
  • c) Eisenbahnpolizei.
  • d) Strom-, Schiffahrts- und Hafenpolizei.
  • e) Deichpolizei.
  • f) Bergpolizei.
  • f) Militärpolizei.
  • III. Der Baukonsens.
  • IV. Polizeiliches Einschreiten gegen verfallene Bauten.
  • V. Baupolizeigebühren.
  • VI. Das Baufluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875
  • VII. Die Verunstaltungsgesetze.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

292 Besonderer Teil. 
Herstellung von Einfriedigungen an öffentlichen Straßen durch Polizeiver= 
ordnung vorzuschreiben, sowie eine solche Bauerlaubnis zu erteilen, ist wieder 
Sache der Baupolizeibehörde, und zwar gleichviel, ob bebaute oder unbe= 
baute Grundstücke in Frage kommen.“ 
Vgl. ferner OVG. 52 S. 325 ff.: 
„Dem Vorderrichter ist allerdings darin beizutreten, daß nach §   6 Buch= 
stabe b des Ges. vom 11. März 1850 . . . zu den Gegenständen ortspolizei= 
licher Vorschriften auch „Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs 
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen“ gehören, und daß die Orts= 
polizeibehörde daher auch befugt ist, durch Polizeiverordnungen und polizeiliche 
Verfügungen das auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verkehrende 
Publikum nicht nur vor Gefahren, sondern auch vor Nachteilen und Be= 
lästigungen sicherzustellen, die durch Verbreitung schädlicher Dünste entstehen. 
. . . Ist dieser Zweck aber nur durch eine in das Gebiet der Wegeunterhaltung 
fallende Leistung zu erreichen, die von dem nach öffentlichem Rechte Wege= 
unterhaltungspflichtigen gefordert wird, so liegt eine unter § 56 des Zust Ges. . . 
fallende wegebaupolizeiliche Anordnung vor, die nur mit den in diesem Para= 
graphen Abs. 1—4 gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden kann.   . . . Der 
Gerichtshof hat allerdings in den Urteilen   . . . (OVG. 38 S. 444/45) und 
40 S. 434/36) zum Ausdrucke gebracht, daß auf gesundheitspolizeiliche Er= 
wägungen gestützte Verfügungen von der Ortspolizeibehörde auch dann zu 
erlassen sind, wenn sie mit dem Zustande von Chausseen im Zusammen= 
hange stehen, z. B. die Ableitung von Hausabwässern in Chausseegräben 
betreffen. Allein gerade die ersterwähnte Entscheidung führt aus, daß, falls 
ein Verbot der Zuleitung von Schmutzwässern in den Chausseegraben nicht 
angängig sei oder nicht zum Ziele führe, nur der Wegeunterhaltungspflichtige 
angehalten werden könne, den Straßengraben, etwa durch Pflasterung, Rege= 
lung des Gefälles oder andere Vorkehrungen, in einen Zustand zu ver= 
setzen, der gesundheitsschädliche Mißstände nicht aufkommen lasse. In keiner 
dieser Entscheidungen ist aber ausgesprochen worden, daß — der klaren 
Vorschrift des §   56 Abs. 1 des Zust Gesetzes zuwider — gegen Verfügungen, 
die eine wegebaupolizeiliche Anordnung hinsichtlich eines öffentlichen Weges 
oder seines Zubehörs enthalten, deshalb, weil sie aus gesundheitspolizeilichen 
Beweggründen erlassen worden sind, die Rechtsmittel der §§ 127 ff. des LVG. 
Anwendung finden sollen.“ 
b) Chausseebaupolizei und Chausseeverkehrspolizei. 
1. Die Aufgabe der Chausseebaupolizei — die als Teil 
der Landespolizei dem Regierungspräsidenten zusteht (OVG. 11 
den Bauplätzen in dieser Beziehung ein untrennbarer Zusammenhang bestehe, so daß 
ihre Begrenzung nach den Straßen einheitlich dem Gebiete der Baupolizei zugewiesen 
werden müsse. Hierzu führt Kreuzlin a. a. O. Anm. 18 aus: „Diese Ansicht dürfte 
nicht hinreichend sein. Ein Grundstück tritt nicht eher in den Einflußbereich der Bau= 
polizei, als bis seine Bebauung erfolgt oder begonnen oder wenigstens durch Einreichung 
eines Baugesuchs in Aussicht genommen ist. Erst dann ist es als Baugrundstück im 
baupolizeilichen Sinne anzusehen und der Fürsorge der Baupolizei daraufhin unter= 
stellt, daß es nebst den auf ihm befindlichen Baulichkeiten polizeiliche Interessen nicht 
gefährdet. Aus der Auffassung des OVG. würde folgen, daß auch Bauplätze an öffent= 
lichen Straßen, an denen noch kein Gebäude errichtet ist, wegen der Einfriedigung der 
Baupolizeibehörde unterstehen.“ 
	        

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