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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
poschinger_bismarck
Title:
Also sprach Bismarck.
Author:
Poschinger, Heinrich von
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
poschinger_bismarck_003
Title:
Also sprach Bismarck. Band III. 1888 - 1898.
Author:
Poschinger, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Bismarck
Volume count:
3
Place of publication:
Wien
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Carl Konegen
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Scope:
404 Seiten
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
1890.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
August.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • A. Allgemeines.
  • B. Von dem Geschäftskreise der Regierungen, ihren Abteilungen und dem Bezirksausschusse.
  • C. Von den Geschäften des Bezirksausschusses als Beschlußbehörde.
  • D. Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Abteilungen in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreise.
  • E. Von dem Geschäftsgange bei den Regierungen.
  • F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
  • 1. Allgemeine Vorschriften.
  • 2. Betreffend die Stellung des Präsidenten.
  • 3. Betreffend die Stellung der Abteilungsdirigenten.
  • 4. Betreffend die Stellung der Räte und Assessoren überhaupt.
  • 5. Betreffend die Oberforstmeister.
  • 6. Betreffend die Justitiarien.
  • 7. Betreffend die Kassenräte.
  • 8. Betreffend die Schulräte.
  • 9. Betreffend die Medizinalräte.
  • 10. Betreffend die Bauräte.
  • 11. Betreffend die Gewerbe- und Gewerbeschulräte.
  • G. Die Organe der Regierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Bezirksregierungen. (8. 92.) 583 
a) In allen Bauangelegenheiten in Domänen und Forsten steht ihm zu, zu be- 
stimmen, ob die sonst nicht an das Finanzministerium gelangenden Bauanschläge nach 
ihrer Revision durch den Baurat des Kollegiums noch zur Superrevision an das Ministe- 
rium eingereicht werden sollen. 
b) Bei dem Entwurfe der Baupläne über die in Domänen= und Forstsachen auf 
den nächsten Jahresetat zu bringenden Bauten ist stets seine Zustimmung und Mitvoll= 
ziehung erforderlich. 
c) Diese seine Zustimmung muß auch bei allen Veräußerungen, Ablösungen und 
Abfindungen von Grundstücken und Realgerechtsamen in Domänen und Forsten erfolgen. 
d) Es bedarf derselben gleichfalls, wenn eine Verpachtung von Domänen-- und 
Forstgrundstücken ohne Lizitation geschehen, oder wenn bei der stattgehabten Lizitation 
unter dem festgesetzten Anschlagspreise verpachtet werden soll. 
e) Seine Zustimmung ist ferner erforderlich bei Unterstützung der Domäneneinsassen 
aus unbestimmten Ansprüchen bei Unglücksfällen bis auf die Summe von 100 Talern 
aus dem betreffenden Fonds. 
III. Durch die Neuorganisation hat die ganze verwaltungsrechtliche Stellung des 
Präsidenten eine grundsätzliche Neuregelung im Sinne des Präfektursystems erfahren. 
1. Generell ist dies geschehen bezüglich aller Geschäfte der früheren ersten Ab- 
teilung; s. oben, S. 526. 
2. Bezüglich der Plenargeschäfte sowie der Geschäfte der zweiten und dritten Ab- 
teilung sind zwar die obigen Vorschriften in Kraft geblieben, jedoch mit der Maßgabe, 
daß es dem Präsidenten gestattet ist, auch in diesen Geschäftskreisen unter den bestimmten 
gesetzlichen Voraussetzungen frei und allein zu entscheiden; s. oben, S. 526. 
IV. Die Stellvertretung des Präsidenten in Fällen der Abwesenheit oder anderer 
Behinderung erfolgte früher durch einen für immer dazu ernannten Vorgesetzten einer 
Abteilung; bei denjenigen Regierungen, wo der Oberpräsident zugleich Präsident der Re- 
gierung seines Wohnorts war, vertrat ihn der bei solchen Regierungen bestellte Vize- 
präsident.: Diese Vorschriften sind jetzt vollständig beseitigt: die Stellvertretung des Re- 
gierungspräsidenten erfolgt jetzt durch den ihm hierfür ausdrücklich für diesen Zweck bei- 
gegebenen Oberregierungsrat. 
3. Betreffend die Stellung der Abteilungsdirigenten. 
I. Nach der Instruktion v. 23. Okt. 1817 sollten bei jeder Regierung zwei Direk- 
toren angestellt werden, welche die nächsten Vorgesetzten der Abteilungen und zugleich 
Mitglieder des kollegialisch gebildeten Präsidiums waren. Die Kabinettsorder v. 31. Dez. 
1825 (sub D, Nr. III) hat indes diese Einrichtung aufgehoben und bestimmt, daß an 
Stelle der Direktoren bei jeder Abteilung ein besonderer Dirigent mit dem Charakter 
„Oberregierungsrat“? bestellt werden soll, und daß auf diese Dirigenten die Vorschriften 
des §. 41 der Instruktion v. 23. Okt. 1817 zur Anwendung gebracht werden sollen." 
Nach dieser letztgedachten Bestimmung führen sie die besondere Aufsicht über das Personal, 
den Geschäftsgang und Betrieb der ihnen anvertrauten Abteilung?, in welcher sie auch 
  
1 Vgl. Kab. O. v. 31. Dez. 1825, sub D. IV.] wie die vormaligen Direktoren, Mitglieder des 
wodurch der Schlußsatz des §. 40 der Instr. v. Präsidiums, sondern nur Mitglieder des Regie- 
23. Okt. 1817 abgeändert ist. rungskollegiums, außerdem aber Vorsitzende der 
: L. V. G., §. 20, dazu Min. Erl. v. 9. Febr. ihnen anvertrauten Abteilungen. 
1884 (M. Bl. d. i. Verw., S. 15) zu lI; s. oben, 5 In dieser Beziehung enthält die Geschäfts- 
S. 529. anw. v. 31. Dez. 1825 nähere Vorschriften. Die 
: Uber die Titulatur derjenigen Oberregierungs= vor die Abteilungen gehörigen Sachen werden, 
räte, welche zugleich Geheime Regierungsräte sind, nach der Präsentation durch den Präsidenten, an 
vgl. das Zirk. Reskr. der Min. der geistl. U'w. Ang., die Abteilungedirigenten zur weiteren Veranlas- 
des Inn. und der Fin. v. 26. Jan. 1826 sung abgegeben und den von diesen bestellten regel- 
(v. Kamppt, Ann., Bd. X, S. 4. maßigen oder besonderen Dezernenten zur Be- 
Diese O berregierungerate sind also nicht mehr, arbeitung zugestellt a. a. O. zum Abschu. IV, 
 
	        

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