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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
preussische_gs
Title:
Preußische Gesetzsammlung
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
preussische_gs_1909
Title:
Preußische Gesetzsammlung. 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
100
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Versicherungs-Wesen.
  • 4. Militär-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu No. 32 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Militär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend den nachstehenden Text der Deutschen Wehrordnung.
  • Uebergangsbestimmung.
  • Deutsche Wehrordnung.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Abschnitt I. Organisation des Ersatzwesens.
  • Abschnitt II. Wehrpflicht und deren Gliederung.
  • Abschnitt III. Militärpflicht.
  • Abschnitt IV. Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
  • Abschnitt V. Listenführung.
  • Abschnitt VI. Ersatzvertheilung.
  • Abschnitt VII. Vorbereitungsgeschäft.
  • Abschnitt VIII. Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt IX. Aushebungsgeschäft.
  • Abschnitt X. Schiffer-Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt XI. Schluß des Ersatzgeschäfts.
  • Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung.
  • Abschnitt XIII. Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen, bei der Marine auch zum fünf- oder sechsjährigen Dienste.
  • Abschnitt XIV. Einjährig-freiwilliger Dienst.
  • Abschnitt XV. Ersatzgeschäft im Kriege.
  • Abschnitt XVI. Landsturm.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Muster und Anlagen zur Deutschen Wehrordnung.
  • Homepage
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Zuständigkeitsbezirke der Infanterie-Brigaden des X. Armeekorps ab dem 1. Oktober 1901.
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— 40* — 
Abschnitt VIII. 
Musterungsgeschäft. 
S. 63. 
Musterung. 
1. Die Militärpflichtigen werden der Ersatzkommission einzeln vorgestellt und gemustert. 
2. Die Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen der Ersatzkommission vorgestellt werden, bestimmt 
der Civilvorsitzende. Er sorgt für die Aufrechterhaltung derselben. 
3. Wird die Identität eines Militärpflichtigen in Zweisel gezogen, so ist derselbe behufs Anstellung 
weiterer Ermittelung vorläusig zurückzustellen. 
4. Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorsitzenden der Ersatzkommission einer körper- 
lichen Untersuchung unterworfen, bei welcher auf Verlangen des Arzies völlige Entblößung des 
ganzen Körpers unter möglichster Berücksichtigung des Schamgefühls stattfinden muß. 
5. Jeder Militärpflichtige wird, sofern er nicht augenscheinlich untauglich (Krüppel) oder dauernd un- 
würdig (F. 37) ist, unter den Augen des Militärvorsitzenden behufs Feststellung seiner Größe ohne 
Fußbekleidung gemessen. 
Jeder Militärpflichtige wird behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grundlisten nach seinen 
bürgerlichen Verhältmissen befragt.') Außerdem muß festgestellt werden, ob Ausschließungsgründe 
(§§. 30 und 37) vorhanden. 
Jeder Militärpflichtige sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Mustlerungstermin 
Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. 
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungsgeschäfts, 
so kann der Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden (§. 33, 1 und 72, 
Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urlunden und Stellung von 
Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (§. 65, und 0. 
R. M. 
— 
Behauptete Erersanofäzigtei muß im Musterungstermine nach Maßgabe des §. 33, 5 zweiter 
Absatz bestätigt werden. 
Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im 1., 2. oder 3. Militärpflichtjahre befindet, darf sich 
im Müsterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht 
auf die Auswahl der Waffengaltung oder des Truppen-(Marine-theils erwächst. 
Durch diese freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Vortheile der Loos- 
nummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung (S. 66,2). 
8. 64. 
Geschäftsordnung der Ersatzkommission. 
. Den Vorsitz im Musterungstermine führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
Der Militärvorsitzende ist für die Gründlichkeit der ärzllichen Untersuchung und der Messung ver- 
antwortlich. Er schlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffengattungen u. s. w. vor. 
Um diesen Pflichten zu genügen, darf er den Infanterieoffizier mit der Führung seiner alpha- 
betischen Liste im Musterungstermine beauftragen (siehe §. 68, 3). 
u Dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission liegt die Feststellung der - und der bürgerlichen 
Verhälmisse der Militärpflichtigen ob. (Siehe auch Anmerkung zu §. 6 
Er führt seine alphabetische Liste in der Regel eigenhändig. 
Außerdem prüft er die Berichtigung der Rekrutirungsstammrollen. 
Den im Namen der Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Civilvorsitzende derselben 
im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militärvorsitzenden zu besorgen. 
Die Listen und Verhandlungen werden, mit Ausnahme der über die Loosung aufzunehmenden 
Verhandlung (§. 68,2) nur von den ständigen Mitgliedein unterzeichnet. 
!* 
d— 
- 
*) In den Küsten-Aushebungsbezirken ist festzustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halbseemaͤn- 
nischen Bevölkerung (F. 23) gehört oder früher gehört hat und jomit zum Dienste in der Marine verpflichtet ist
	        

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