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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1821
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821.
Volume count:
5
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1821
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 39.
Volume count:
39
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Beförderungen.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
  • Empfehlenswerte Bücher.

Full text

Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 11 
(2) Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen und somit auch den Inhabern 
des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichsdienst durch den Reichskanzler, 
für den Staatsdienst durch die Landesregierungen nach Maßgabe der 88 7 und 8 festgesetzt. 
86. 
Insoweit in Ausführung der 8§8§ 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter usw. nicht mindestens zur Hälfte vor- 
behalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, 
daß andere derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und mit 
entsprechendem Einkommen vorbehalten werden. 
§ 7. 
(1) Ueber die gegenwärtig vorhandenen mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen 
des Reichs= und Staatsdienstes, die nach §§ 3 bis 6 für die Militäranwärter usw. vorzu- 
behalten sind, werden Verzeichnisse angelegt. Die Unterbeamtenstellen sind darin besonders 
ersichtlich zu machen. 
(2) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben Be- 
stimmungen. 
88. 
(1) Die Anlage Fenthält das Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. zurzeit W. 
im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen. · E 
(2) Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Landes- 9 
regierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgeteilt. Letzterer wird von etwaigen Aus- 
stellungen gegen diese Verzeichnisse den beteiligten Landesregierungen Kenntnis geben. 
(3) Die Verzeichnisse sowie etwaige Nachträge dazu werden durch das Zentralblatt 
für das Deutsche Reich veröffentlicht.“) 
§ 19. 
(1) Die den Militäranwärteru usw. vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Per- 
sonen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter usw. finden, die zu deren Ueber- 
nahme befähigt und bereit sind. 
(2) Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise 
bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration 
damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf 
Widerruf geschieht. 
(3) Zu vorübergehender Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder Vertreter können jedoch 
auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizierte Militäranwärter 
und — bei Unterbeamtenstellen — auch gqualifizierte Inhaber des Anstellungsscheins nicht 
vorhanden sind, deren Eintritt ohne unverhältnismäßigen Zeitverlust oder Kostenaufwand 
herbeigeführt werden kann. 
10. 
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach denen die Besetzung er- 
ledigter Stellen erfolgen kann oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 
1. mit Beamten, die einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder 
dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, denen die Aussicht auf Anstellung 
im Zivildienste verliehen ist, 
finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbe- 
haltenen Stellen Anwendung. Auch können die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen 
Stellen verliehen werden: 
3. solchen Beamten, die für ihren Dienst unbrauchbar und entbehrlich geworden sind 
und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn 
ihnen nicht eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde. 
Von solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben; 
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheins"') gegen Rückgabe dieses Scheines, sofern 
eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der Anstellung 
eines mit diesem Scheine Beliehenen einen besonderen Vorteil für den Reichs- 
oder Staatsdienst erwartet; 
*) Vergl. auch die preuß. Zentral= u. Min.-Blätter. 
Der Forstversorgungschein kann gelernten Jägern bei fortgesetzt guter Führung und 
nach Bestehen der erforderlichen Fachprüfungen unter folgenden Bedingungen verliehen werden: 
. nach Ablauf der 12 jährigen Militärdienstzeit, wenn diese mit 3 Jahren (bei Ein- 
Jährig-Freiwilligen mit 1 Jahre) im aktiven Dienste, im übrigen aber in der Reserve 
abgeleistet ist; «
	        

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