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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 20 — 
engeren Ausschuß auf der fürstlichen Geheimratsstube alle Landes= und Kriegs- 
kassenrechnungen ab (Priv. Art. 15 u. 16). Die Wahl der Ausschüsse unterliegt 
der landesfürstlichen Bestätigung. 
Wenige Jahre nach Schluß des erwähnten Landtages, im November 1774, 
trat infolge eines Versehens, das bei der Berechnung der Gesamthöhe der 
Landesschulden untergelaufen war, die Landschaft — und zwar nicht auf Grund 
landesfürstlichen Ausschreibens, sondern dem von höchster Stelle gegebenen 
Wunsche entsprechend auf Einberufung seitens des engeren Ausschusses — aufs 
neue zusammen und genehmigte zur Deckung des Fehlbetrages eine Erhöhung 
der Kopfsteuer. Dem Zwecke der Schuldentilgung diente auch bald hernach 
der vielberufene Subsidienvertrag des Herzogs mit der Krone England vom 
9. Januar 1776, der für den Krieg in Amerika braunschweigische Truppen 
zur Verfügung stellte 1). Alle diese Maßnahmen würden indessen eine dauernde 
Besserung der Finanzwirtschaft nicht haben sichern können, wenn nicht der 
  
1) Die Annahme v. Heinemanns in seiner Geschichte von Braunschweig und 
Hannover, Bd. III, S. 296, daß dem Vertrage von den Ausschüssen zugestimmt sei, 
ohne daß ihn auch nur eine Stimme als unmenschlich oder als unstatthaft be- 
zeichnet hätte, trifft doch nicht ganz zu. Nur das Schatzkollegium hat Kenntnis vom 
Vertrage erhalten, und auch erst dann, als dessen Abschluß eine vollendete Tatsache 
geworden war; auch erfolgte die Mitteilung kaum aus freien Stücken. Schatzprotokoll 
vom 26. Januar 1776: „Da allgemein bekannt, daß die hiesigen Truppen in eng- 
lischem Sold nach Amerika gehen, wegen dieser den statum publicum betreffenden 
Sache aber keine Communication an Fürstl. Schatzcollegium geschehen, so ist resolviret, 
deßhalb Serenissimo unterthänigste Vorstellung zu thun.“ Die Eingabe ist abgegangen 
am 29. Januar und kreuzte sich mit einem (nur in einem kurzen Auszuge vorliegen- 
den) fürstl. Reskript vom 27. Januar, in welchem der Herzog „im Vertrauen be- 
kennt", daß der fragliche Vertrag abgeschlossen sei, um „die nur allzu wohlbekannten, 
sehr mißlichen Landesumstände durch fremde Hilfe zu erleichtern". Bei den nahen 
Beziehungen, die zwischen den ritterschaftlichen Mitgliedern des Schatzkollegiums und 
dem Geheimratskollegium bestanden, darf wohl angenommen werden, daß die Akbsicht, 
Vorstellung zu erheben, vielleicht selbst der Beschluß vom 26. Januar den Geheimräten 
nicht unbekannt geblieben war und die sofortige Absendung des Restkripts veranlaßt 
hat. In der Sitzung der Schatzräte vom 13. Februar ist dann beschlossen, „Sere- 
nissimo für die in gnädigstem Vertrauen ertheilte Nachricht unterthänigst zu danken 
und zugleich vorzutragen, daß man unterthänigst gewünschet, daß besonders in diesem 
so bedenklichen Falle vorher möchte gnädigste Communication gegeben und 
Fürstl. Schatzcollegium mit seinem devotesten Beirath gehört sein, mit unterthänigster 
Bitte, daß die gnädigste Vorsorge wegen Zurückbehaltung der Landeskinder genau ins 
Werk gerichtet werde, auch das Land künftig mit der Rekrutirung (Anwerbung von 
nachzusendenden Ersatzmannschaften), welche schädlicher als der Ausmarsch sein würde, 
verschonet bleibe und die Subsidien zu des Landes Besten verwandt werden mögen“. 
— Dagegen hat der Herzog Karl Wilhelm Ferdinand über den Abschluß seines Sub- 
sidienvertrages mit England (1794) und einer von ihm gewünschten Erweiterung 
desselben (1795) das Schatzkollegium, welches sich dann mit dem Größeren Ausschuß 
in Verbindung setzte, wenigstens gutachtlich gehört, doch ohne den Vertrag selbst vor- 
zulegen. Uber die Frage, ob man nicht die genaue Mitteilung des Vertragsinhaltes 
zu fordern habe, beschied sich der Ausschuß dahin, sie sei „zwar nach Gründen, die aus 
der Landesverfassung, auch aus einigen, wiewohl nicht deutlichen Stellen der Land- 
tagsabschiede herzunehmen, zu bejsahen, nach der neueren Observanz aber zu verneinen“ 
(Votum vom 24. September 1794).
	        

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