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Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1912
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912.
Bandzählung:
96
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nummer 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Register
  • Register (A-Z).
  • Aal - Azetylen.
  • Bachforelle - Buttermilch.
  • Carbid - Cholera.
  • Dachpappen - Durchgangsabgaben.
  • Ebenbürtigkeit - Explosionsmotoren.
  • Fabrik - Futterfischfang.
  • Gärtnerei-Betriebe - Gymnasien.
  • Haarzurichtereien - Hypothekentilgungsversicherung.
  • Jäger - Justizministerium.
  • Kabinett - Kurtaxen.
  • Lab - Lungenseuche.
  • Mädchenhandel - Mutung.
  • Nachbarliches - Nutzungsrechte.
  • Obdachlose - Ortsvorsteher.
  • Papiergeld - Prüfungskommision.
  • Quartierleistungsgesetz - Quittungskarten.
  • Rabbiner - Russisch.
  • Saatenstand - Syphilis.
  • Tabakbesteuerung - Typhus.
  • Uebereich - Ursprungszeugnis.
  • Vagabunden - Vorstellungslisten.
  • Wachstuchfabriken - Wutkrankheit.
  • Zahnärzte - Zweite Kammer.
  • Nachtrag.

Volltext

Gewerbeordnung. 
u. Z. 19, aufgehobenen § 100e); 11. RG. 23. 4. 
88, RöBl. 125 (Einschaltung § 104h—104o, jetzt 
§ 1049—104 n über Innungsverbände); 12. RG. 
6. 7. 87, Re#l. 281 (Einfügung der durch RG. 
26. 7. 97, u. Z. 19, wieder aufgehob. § 100f—100„m 
über Innungen); 13. § 78 GGG. 29. 7. 90, 
RGl. 141 (Aufhebung des § 120a über Entschei- 
dung gewerbl. Streitigkeiten); 14. RG. 1. 6. 91, 
RöBl. 261, sog. Arbeiterschutzgesetz 
(Aend. § 4la, 55a, Tit. VII, IX, § 98a Abs. 2 
Z. 2b, 146, 146a, 147, 148, 149, 150, 151, 154, 
154a, 155); 15. Art. III. RG. b. Erg. der Best. über 
den Wucher 19. 6. 93, Röl. 197 (Ergänzung 
§ 35 Abs. 8 Satz 1); 16. RG. 6. 8. 96, RGBl. 685 
(Aend. § 30, 32, 33, 35, 41a, 42b, 44, 44a, 
58, 56, 56a, 56b, 56c, 57, 57a, 57b, 60b, 105b, 148); 
17. Art. 36 EGBGB. (Aend. 8S 11, 11a, 107, 108, 
110, 113, 131 jetzt 127e, 138 jetzt 1278); 18. Art. 9 
EcH., Rl. 437 (Einfüg. & 15a, 133s, 
148 Z. 14); 19. RE. 26. 7. 97, RöBl. 663, sog. 
Handwerkernovelle (Umgestaltung der 
81—104 B, 126—133, 184, 144a, 148 Z. a-ge, 
149 Abs. 1 Z. 8 u. Abs. 2, 150 Z. 4a); 20. R. 
30. 6. 00, RGBl. 321 (Aend. § 23, 34, 35, 36, 38, 
53, 56, 119b, 120, 134b, 136, 138a, 145, 146, 146a, 
147, 148, 149, 150, 154; Einfüg. § 19a, 21a, 
41b, 75a, 10506 Abs. 2, 114a, 133aa—133ac, 134 
Abs. 3, 1390—139m, 145a); 21. RG. b. Aend. des 
§s 44, 14. 10. 05, RGBl. 759 (Handlungsagenten); 
22. RE. 7. 1. 07, Rul. 3 (Einfüg. 8§ 35 Abf. 5, 
3GBa, 53a, 54 Abs. 2, Bauunternehmer); 23. RG. 
30. 5. 08, REBl. 356, sog. kleiner Befähi- 
gungsnachweis (Nend. § 103 Abs. 1, 126b 
Abs. 3, 129, 129a, 131, 131e Abs. 1, 133); 24. RG. 
29. 6. 08, RBl. 473 (Ergänzung § 35 Abs. 2, 
Vogelhandel); 25. RG. 28. 12. 08, RGBl. 667, 
Erweiterung des Arbeiterschutzes im 
Anschluß an die Berner Konvention über das Ver- 
bot der Nachtarbeit der gew. Arbeiterinnen 26. 9. 
06 (Aend. Ueberschr. z. Tit. VII Abschn. IV, 
u. v. § 134, 134a, 134b, 1344, 134h, 135, 136, 137, 
138, 138a, 139, 139a, 139b, 146, 147, 154, 154a; 
Einfügung § 133g, 133h nebst Untertitel A, 
134i nebst Untertitel B, 137a, 139aa); 26. § 19 
Stellenvermittler G. 2. 6. 10, RGBl. 860 (Aufheb. 
der Vorschr. der Gew O. üb. Stellen V. 5 34, 38, 53, 
75a, 148 Z. 8, auch Z. 4a, 149 Z. 7a); 27. Art. 102, 
103 EGRO. 19. 6. 11, Rl. 839 (Aend. 8 62 
Abs. 2, 81a, 81b, 95 Abs. 4, 98 Abs. 3, 1001, 100m, 
100 Abs. 1, Aufhebung § 90); 28. RG. 27. 12. 
11, R#Bl. 12, 139 (Aend. 8 114a, 120, 120e, 134, 
1395, 139h, 146, 146a, 147, 150, 154a3). — 
III. Sachlicher Geltungsbereich. Die 
Gew O. vermeidet es, den Begriff dessen, was sie 
unter Gewerbe versteht, zu geben, da, wie die Be- 
gründung besagt, „die Vielgestaltigkeit der gewerbl. 
Entwicklung eine scharfe Begriffsbestimmung nicht 
gestattet“. Es ergibt sich aber aus dem Inhalt des 
G., daß es nur diej. Erwerbstätigkeiten, die nach 
dem gewöhnl. Sprachgebrauch als „Gewerbe“ i. e. 
S. bezeichnet zu werden pflegen, also unter Aus- 
schluß der Urproduktion, der höheren wissenschaftl. 
und künftl. Berufe und der hauswirtschaftl. Tätig- 
keit (z. B. Dienstbotenwesen) die eigentl. stoffver- 
351 
arbeitenden Gewerbe (Bearbeitung, Verarbeitung 
oder Veredelung von Gegenständen), das Handels- 
gew. und die gewerbsmäßig geleisteten persönl. 
Dienste, die eine höhere oder künstlerische Bildung 
nicht voraussetzen (Wirte, Hufschmiede, Schaustel- 
lungen, Musikaufführungen und theatralische Vor- 
stellungen niederer Art usw.) in den Bereich ihrer 
Einwirkung zieht. Indessen hat die GewO. doch 
kraft ausdrückl. Festsetzung bei einer Reihe wirt- 
schaftlicher Tätigkeiten erklärt, daß sich ihre Be- 
stimmungen auf dieselben nicht beziehen sollen. 
Und zwar soll nach § 6 GewO. der eine Teil dieser 
Tätigkeiten von der Anwendung des G. überhaupt 
ausgeschlossen sein, der andere Teil nur insoweit 
unter die Gew O. fallen, als dieselbe ausdrückl. 
Best. darüber enthält. Die erstere Gruppe umfaßt 
die Fischerei, s. d., die Errichtung und Verlegung 
von Apotheken, s. d., die Erziehung von Kindern 
gegen Entgelt, s. Kostkinder, das Unterrichtswesen, 
s. d., die advokatorische und Notariatspraxis, den 
Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer 
und Auswanderungsagenten, s. d, der Versiche- 
rungsunternehmer, s. d., und der Eisenbahnunter- 
nehmungen, s. d., die Befugnis zum Halten öff. 
Fähren, s. d., und die Rechtsverhältnisse der 
Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. Die 
andere Gruppe enthält das Bergwesen, (. d., (aus- 
drückliche Best. der Gew O. in den § 34 Abs. 3, 105b 
bis 105h, 154a Abs. 1), die Ausübung der Heilkunde, 
(s. d., auch § 29, 30, 40, 53, 54, 56a Z. 1, 80, 144 
Abs. 2, 147 Abs. 1 Z. 3, 148 Abs. 13. 7 u. 8 Gew O.), 
den Verkauf von Arzneimitteln (s. d., auch § 6 
Abs. 2, 56 Abs. 2 Z. 8 mit 42a Abs. 1, 80, 148 
Abs. 1 Z. 7 u. 8 Gew O.), den Vertrieb von Lot- 
terielosen (s. d., auch § 35 Abs. 2 u. 7, 56 Abs. 2 
Z. 5, 56a Z. 2, 148 Abs. 1 Z. 4 u. 7a Gew O.), 
und die Viehzucht (s. d., auch § 56b Abs. 3, 59 
Abs. 1 Z. 1, 425 Abs. 3, 66 GewO.). — IV. Ver- 
hältnis der Gew O. zum Landes- 
recht. Neben der Reichsgewerbeordnung bleibt 
für die landesgesetzlichen Vorschr. wenig Raum 
übrig. Soweit bestimmte Gewhetr. durch die 
Gew O. ihre Regelung erfahren haben, unter- 
liegen sie für die Gesamtheit ihrer gewerbepol. Be- 
ziehungen grundsätzlich den Vorschr. dieses G.; 
landesrechtl. Best. greifen daneben nur insoweit 
Platz, als die GewO. selbst auf solche hinweist, 
s. § 7, 8, 9, 12, 14, 16, 21, 23, 24, 30, 30a, 33, 34, 
38, 39, 41, 41a, 105h, 139b, 143, 155. Gew Betr., 
die nach ihrer gewpol. Seite ganz oder teilweise 
außerhalb der Gew O. stehen, unterliegen, voraus- 
gesetzt, daß nicht eine anderweite, auf dieselben be- 
zügliche reichsges. Regelung eingetreten ist, aus- 
schließlich oder innerhalb des durch die Gew O. ge- 
lassenen Rahmens der Regelung durch die Landes- 
ges. — V. Rückwirkende Kraft kommt der 
GewO. oder den zu ihr ergangenen Novellen nicht 
zu. Wer also z. Zt. des Inkrafttretens des G. oder 
einer Novelle zum Betrieb eines Gew. berechtigt 
war, kann von dems. nicht deshalb ausgeschlossen 
werden, weil er den Erfordernissen der neuen Ge- 
setzesbest. nicht genügt, § 1 Abs. 2 Gew O. Auch kann 
einem Gew-Tr. wegen Tatsachen, die vor dem In- 
krafttreten der GewO. oder einer Novelle sich er-
	        

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