Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 47.) Bekanntmachung, die Normen für die Construction und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands betreffend; vom 1. Juli 1878. (47)
  • No. 48.) Verordnung, den Wegfall der Leipziger Meßgebühren (Meßunkosten) betreffend; vom 10. Juli 1878. (48)
  • No. 49.) Verordnung, die Berechnung des Sicherheitsleistungsstempels betreffend; vom 15. Juli 1878. (49)
  • No. 50.) Bekanntmachung zu Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen zum Reichsgesetze vom 3. Juli 1878, betreffend den Spielkartenstempel; vom 16. Juli 1878. (50)
  • Vorschriften zu Ausführung des Gesetzes, betreffend den Spielkartenstempel, vom 3. Juli 1878 (Seite 133 fg, des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1878).
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)

Full text

— 174 — 
die Bewilligung ist auf die Person des Antragstellers beschränkt und widerruflich. 
Dieselbe erlischt, wenn der jährliche Export hinter dem vorbezeichneten Umfange 
zurückbleibt, wenn der Lagerinhaber selbst oder, mit Ausnahme des in § 18, 
Abs. 2 des Gesetzes gedachten Falles, seine Gewerbsgehilfen oder Arbeiter eine 
Hinterziehung des Spielkartenstempels (88 10 — 12 des Gesetzes) oder wieder— 
holt eine Zuwiderhandlung gegen die erlassenen Kontrolvorschriften (8 16 des 
Gesetzes) verüben, oder wenn Spielkarten aus dem Lager in das Bundesgebiet 
abgesetzt werden; 
die ungestempelten Spielkarten dürfen nur in einem, gegen Entwendung zu 
sichernden, der Steuerbehörde anzumeldenden und ihrer Genehmigung bedürfen— 
den Lagerraum aufbewahrt werden; derselbe ist ausschließlich zu dem bezeichneten 
Zweck zu verwenden und von dem Lagerinhaber sorgfältig unter Verschluß zu 
halten. Veränderungen des Lagerraums hat der Lagerinhaber 3 Tage vor 
ihrer Ausführung der Steuerbehörde anzuzeigen; 
. der Lagerinhaber haftet für die Stempelsteuer von den eingelagerten Spielkarten 
und hat eine Caution nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanz- 
behörde zu bestellen; 
die in das Lager aufgenommenen Spielkarten müssen ausschließlich zur Ausfuhr 
aus dem Bundesgebiete verwendet werden. Versendungen und Absatz im 
Bundesgebiete sind ausgeschlossen. Nur bei Auflösung des Lagers kann der 
Restbestand zur Versteuerung angemeldet werden. Etwa gestattete Verpackung, 
Umpackung oder Ummarkung der ungestempelten Karten muß unter amtlicher 
Aussicht geschehen; 
. die zur Ausfuhr bestimmten Karten sind unter Angabe des Bestimmungsortes 
und des Schiffes, mittelst dessen die Ausfuhr erfolgen soll, des Schiffsführers, 
sowie der Anzahl und Blätterzahl der Spiele der zuständigen Steuerbehörde 
schriftlich anzumelden, unter deren specieller Revision und Aufsicht zu verpacken 
und zu verschließen. Die Ausfuhr ist nach den unter A, 2 ertheilten Vor- 
schriften nachzuweisen; 
.l der Lagerinhaber hat nach näherer Vorschrift der Steuerbehörde über den Zu- 
und Abgang ein Lagerbuch zu führen. Auf der linken Seite ist der gesammte 
Zugang an ungestempelten Karten, auf der rechten Seite der Abgang durch Ver- 
sendung in das Ausland sofort bei der Entfernung der Karten aus dem Lager 
einzutragen. Die Eintragungen sind durch die mit der amtlichen Revisions- 
bescheinigung versehenen Einfuhr= und Ausfuhr-Anmeldungen zu belegen. Der 
Lagerinhaber hat das Lagerbuch nebst Belägen zur Einsicht der Steuerbeamten 
im Lager offen zu legen, auch auf Verlangen denselben die Einsicht der den
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment