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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1914
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
80
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr.4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr.15. Bekanntmachung, die Kosten der Überführung verstorbener Soldaten nach der Heimat betreffend ; vom 18.März 1914.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Aenderungen der Postordnung vom 20. Mai 1900.
  • Bekanntmachung. Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte.
  • II. Nachtrag zum Verzeichnisse der Nachbarpostorte, auf welche der Geltungsbereich der Ortstaxe ausgedehnt wird.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Versicherungs-Wesen.
  • 4. Militär-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu No. 32 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Militär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend den nachstehenden Text der Deutschen Wehrordnung.
  • Uebergangsbestimmung.
  • Deutsche Wehrordnung.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Abschnitt I. Organisation des Ersatzwesens.
  • Abschnitt II. Wehrpflicht und deren Gliederung.
  • Abschnitt III. Militärpflicht.
  • Abschnitt IV. Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
  • Abschnitt V. Listenführung.
  • Abschnitt VI. Ersatzvertheilung.
  • Abschnitt VII. Vorbereitungsgeschäft.
  • Abschnitt VIII. Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt IX. Aushebungsgeschäft.
  • Abschnitt X. Schiffer-Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt XI. Schluß des Ersatzgeschäfts.
  • Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung.
  • Abschnitt XIII. Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen, bei der Marine auch zum fünf- oder sechsjährigen Dienste.
  • Abschnitt XIV. Einjährig-freiwilliger Dienst.
  • Abschnitt XV. Ersatzgeschäft im Kriege.
  • Abschnitt XVI. Landsturm.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Muster und Anlagen zur Deutschen Wehrordnung.
  • Homepage
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Zuständigkeitsbezirke der Infanterie-Brigaden des X. Armeekorps ab dem 1. Oktober 1901.
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

– 62 — 
Die Vertheilung der Nachersatzgestellung auf die Aushebungsbezirke geschieht durch die Infanterie- 
Brigadekommandeure bezw. auf die Brigadebezirke durch die kommandirenden Generale nach den im 
§. 55 enthaltenen Grundsätzen. - 
Den zu Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (5. 73, 5), welche bis zum 1. Februar keinen 
Gestellungsbefehl erhalten haben, werden durch die Bezirkskommandos die Urlaubspässe wieder ab- 
genommen und durch Loosungsscheine ersetzt, sofern ihnen nicht Ersatzreservepässe (s. 73, 7) zu ertheilen 
sind. Den Bezirkskommandos liegt im ersteren Falle die Pflicht ob, ihre Wiedereintragung in die 
alphabetische Liste zu veranlassen. 
*' 
8. 78. 
Außerterminliche Musterungen. 
Außerterminliche Musterungen werden bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarfe, bei der Vorstellung von 
Volksschullehrern und Kandidaten des Volksschulamts (C. 9), serner von Militärpflichtigen, welche 
aus dem Ausland oder von See zurücklehren, beim Aufgreifen unsicherer Dienstpflichtiger und dann 
vorgenommen,") wenn die Voraussetzungen des §. 62, 4 vorliegen. Außerdem dürsen dieselben in 
Ausnahmefällen durch die Ober-Ersatzkommission behufs Herbeiführung einer Entscheidung über 
Mannschaften, welche wegen Dienstuntauglichkeit zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen worden 
sind, oder aus anderen dringenden Gründen genehmigt werden (§. 82, 54; siehe auch §. 94, 14 Abs. 2). 
Die außerterminlichen Musterungen erfolgen durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission. 
Die ärztliche Untersuchung findet im Stabequartiere des Bezirkskommandos statt. 
Der Zusammentritt der Ersatzkommission ist nicht erforderlich, es genügt schriftlicher Verkehr. 
Ueber Militärpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung wird nach den im 
§. 76 enthaltenen Grundsäßzen entschieden. 
Außerterminlich gemusterte und tauglich befundene Militärpflichtige der seemännischen und halbsee- 
männischen Bevölkerung werden, sofern sie die Einstellung wünschen, sogleich in die Marine eingestellt 
und zu dem Zwecke durch den Bezirkskommandeur dem nächsten in Betracht kommenden Marinetheil 
(§. 66, se) überwiesen. 
Ueber die außerterminlich gemusterten Militärpflichtigen der Landbevölkerung wird der Ober-Ersatz- 
kommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) Meldung erstattet, welche — sofern dieselben nicht 
als unsichere Dienstpflichtige gemäß §. 66, se sofort zur Einstellung gebracht sind — Bestimmung über 
etwaige Einstellung erläßt. 
Brauchbar befundene Militärpflichtige, welche fluchtverdächtig erscheinen, sind bis zum Eingange 
der Entscheidung der Ober-Ersatzkommission durch den Bezirkskommandeur einem Truppentheile vor- 
läufig zu überweisen. 
Die außerterminliche Musterung Einjährig-Freiwilliger geschieht nach §. 94, 7. 
KS. 79. 
Ergebnisse des Ersatzgeschäfts. 
. Im Laufe des Monats März stellen die Ober-Ersatzkommissionen für ihren Bezirk die Ergebnisse des 
Ersatzgeschäfts 2c, wozu ihnen die Ersatzkommissionen das etwa noch erforderliche Material zu liefern 
ler 4. haben, nach Muster 14 zusammen. 
. W* Diese Uebersichten schließen mit dem 1. Februar des laufenden Jahres ab. 
bch-Wicht ver Die nach Muster 14 aufgestellten Uebersichten werden durch den Infanterie-Brigadek deur dem 
rse Generalkommando, in Hessen dem Divisionskommando, und durch den Civilvorsitzenden der Ober- 
28 Ersatzkommission der in der drillen Instanz fungirenden Civilbehörde eingereicht. 
deschälte- Den Uebersichten sind Berichte über etwaige besondere Wahrnehmungen beim Ersatzgeschäfte bei- 
zusügen. 
Die Generalkommandos (in Hessen das Divisionskommando) lassen eine Uebersicht nach demselben 
Muster für den unterslellten Ersatzbezirk anfertigen und reichen dieselbe zum 1. Mai an das zuständige 
Kriegsministerium ein. Die etwa eingegangenen Berichte der Brigadekommandeure werden beigesügt. 
— 
L# 
* 
*ßv 
— 
2 
*) Siehe auch Anmerkung ) zu K. 75,2 (Seite 50).
	        

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